Kindergeld für ein volljähriges Kind trotz selbstständiger Tätigkeit?

Kindergeld für ein volljähriges Kind zwischen 18 und 21 Jahren +++ Mit Infobox „Wann bekommen Sie Kindergeld für ein volljähriges Kind?“ +++ So beziehen Sie Kindergeld trotz selbstständiger Tätigkeit ihres Kindes!

Kinder sind bekanntlich schneller erwachsen, als einem vielleicht manchmal lieb ist (und man selber wundert sich, wo die Zeit geblieben ist).

Kindergeld
Endlich volljährig! Doch wie ist das mit dem Kindergeld für ein volljähriges Kind?

Mit der Volljährigkeit ändert sich nicht nur für Ihre Sprösslinge gesetzlich so einiges – auch für Sie! Zum Beispiel beim Thema Kindergeld.

Bisher hatten Sie automatisch Anspruch auf das Kindergeld. Und nun ist nicht nur das Alter Ihres Kindes alleine ausschlaggebend. Sondern auch, ob es als arbeitssuchend gemeldet ist.

Können Sie Kindergeld beantragen für ein volljähriges Kind, das jünger als 21 Jahre alt ist?

Ja. Sie können für Ihr Kind Kindergeld beantragen! Sogar dann, wenn Ihr Kind einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht. Ihr Kind muss allerdings als arbeitssuchend gemeldet sein.

Außerdem wird das Kindergeld für ein volljähriges Kind nur dann trotz der selbstständigen Tätigkeit gezahlt, wenn diese mit weniger als 15 Wochenstunden zu Buche schlägt.

Dies hat der Bundesfinanzhof Ende des Jahres 2014 so entschieden (siehe Urteil nach der Infobox).

Infobox: Wann bekommen Sie Kindergeld für ein volljähriges Kind?

Der Kindergeldanspruch besteht nicht automatisch für volljährige Kinder – wie das bei minderjährigen Kindern der Fall ist – weiter fort, sondern ist an bestimmt Bedingungen geknüpft:

Kindergeld für ein volljähriges Kind mit selbstständiger Tätigkeit

Das Kind ist zwischen 18 und 21 Jahre alt und befindet sich nicht in seiner Erstausbildung:

Kindergeld wird gezahlt, wenn das Kind in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist. Wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die weniger als 15 Wochenstunden umfasst, besteht trotzdem der Kindergeldanspruch weiter.

Die Höhe der Einkünfte spielt dabei keine Rolle. Auch nicht die für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) bestehende Grenze von mittlerweile 450 Euro (vorher 400 Euro).

Das Kind ist zwischen 18 und 25 Jahre alt:

Es besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind bis 25 Jahre, wenn sich das Kind in seiner Erstausbildung befindet.

Weitere Infos:

Die Eltern sind die Kindergeldbeanspruchten, nicht die Kinder selber. Denn Kindergeld soll quasi eine „Aufwandsentschädigung“ für die Ausgaben der Eltern für ihre Kinder darstellen.

Doch es gibt auch Bedingungen, die auch von den Eltern (bzw. kindergeldbeantragenden Person) erfüllt werden müssen. Wie z. B. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland. Zu diesem Thema (Kindergeld allgemein) soll zukünftig ein Artikel im Steuerblog erscheinen.

Mehr Details zum Urteil

Hintergrund

In dem Urteil ging es um den Bezug des Kindergeldes einer Mutter (= Klägerin) für ihre Tochter. Und zwar für die Jahre November 2005 bis Juli 2006. In diesem Zeitraum war die Tochter als Kosmetikerin selbstständig.

Und was machte die Familienkasse nach Bekanntwerden dieser selbstständigen Tätigkeit? Hob die Festsetzung des Kindergeldes auf und forderte das Kindergeld in Höhe von 1386 € zurück.

Das wollte sich die Mutter nicht bieten lassen. Doch sowohl der Einspruch bei der Familienkasse als auch die anschließende Klage vor dem Finanzgericht wurden abgewiesen. Die Klägerin ging daraufhin in Revision vor den Bundesfinanzhof (BFH).

Mit Erfolg:

Der BFH hob das Urteil auf. Anschließend wies er die Sache an das Finazgericht zurück, da dessen Feststellungen nicht ausgereicht hätten, um den Kindergeldanspruch der Klägerin für ihre Tochter beurteilen zu können. Dies betrifft insbesondere die Anzahl der Wochenstunden und die Meldung als arbeitssuchend.

Begründung des BFH:

Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist sozialrechtlich einzustufen. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden schließt demnach die Beschäftigungslosigkeit nicht aus. Das bedeutet, dass Ihr Kind auch dann als beschäftigungslos beurteilt wird, wenn es weniger als 15 Wochenstunden selbstständig tätig wird. Geringfügige Abweichungen werden nicht berücksichtigt.

Und Sie haben Anspruch auf das Kindergeld.

Quelle: BFH Urteil v. 18.12.2014, III R 9/14

Zusammenfassung Kindergeld für ein volljähriges Kind:

Das Kindergeld können Sie auch dann beantragen, wenn Ihr volljähriges Kind unter 21 Jahre alt ist und als arbeitssuchend gemeldet ist. Wenn es selbstständig tätig ist und nicht mehr als 15 Wochenstunden aufweist, sind Sie trotzdem berechtigt, Kindergeld zu beantragen. Das ergibt sich aus einem Urteil des BFH.

Kindergeld für ein volljähriges Kind

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Cathrin Jasper ist in unserer Kanzlei Jasper Steuerberatung für das Onlinemarketing verantwortlich. Aus ihrer Feder stammt auch diese Webseite.