Künstlersozialabgabe – Das müssen Sie wissen

Künstlersozialabgabe – Das müssen Sie wissen

Künstlersozialabgabe FAQ

Dieser Artikel bietet wertvolle Informationen für Unternehmen, die von der Künstlersozialabgabe betroffen sind beziehungsweise Informationen für interessierte Künstler bzw. Publizisten.

♦ Was ist die Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialabgabe stellt sicher, dass selbstständige Künstler und Publizisten sozial abgesichert sind. Dies betrifft Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung. Selbstständige Künstler und Publizisten zahlen dabei die Hälfte der Sozialversicherung selber, die andere Hälfte wird zu einem erheblichen Teil durch die so genannte Künstlersozialabgabe gedeckt.

 Kunst bedeutet, sich etwas aus den Dingen zu machen.

Alexander Eilers

Künstlersozialabgabe

♦ Wie wird die Finanzierung sicher gestellt?

Die Finanzierung wird von der Künstlersozialkasse (kurz KSK genannt) gewährleistet. Ihr obliegen verschiedene Verantwortungsbereiche. Zum einen entscheidet diese über die Abgabenpflicht nach dem Künstlersozialgesetz, zum anderen stellt die Künstlersozialkasse den Einzug der Künstlersozialabgaben der Verwerter bzw. abgabenpflichtigen Unternehmen sicher.

♦ Wie setzt sich die Künstlersozialabgabe zusammen?

Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialabgabe setzt sich aus den Beiträgen von selbstständigen Künstlern bzw. Publizisten, Verwertern und dem Bund zusammen. Dabei werden die Beiträge zur Sozialversicherung zur Hälfte einkommensabhängig von den versicherungspflichtigen Künstlern und Publizisten ähnlich wie bei Arbeitnehmern selber getragen (50 %), die andere Hälfte wird durch den Staat in Form des Bundeszuschusses (20%) sowie den Verwertern bzw. abgabenpflichtigen Unternehmen (30 %) aufgewendet.

Achtung: Die Künstlersozialabgabe muss von den abgabenpflichtigen Unternehmen auch dann gezahlt werden, wenn die selbstständigen Künstler bzw. Publizisten nicht gemäß des Künstlersozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sind!

Privatpersonen zahlen also generell keine Künstlersozialabgabe, weder beim Theaterbesuch, noch bei der Buchung einer Band auf einer Feierlichkeit.

♦ Welche Unternehmen sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabenpflichtig?

Im Wesentlichen gibt es drei verschiedene Arten von Unternehmen, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabenpflichtig sind:

  • Unternehmen mit einem bestimmten Unternehmensgegenstand,
  • Unternehmen, die Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit betreiben und
  • Unternehmen, die unter die so genannte ‚Generalklausel‘ fallen.

Nicht nur die direkten Verwerter, d. h. Unternehmen, die Künstler direkt beauftragen Leistungen für sie zu erbringen, sondern auch bestimmte Unternehmen, die einen bestimmten Unternehmensgegenstand zu Grunde liegen, sind anmeldepflichtig. Dabei ist die Abgabenpflicht unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens, einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Steuerbefreiung.

Unternehmen, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabenpflichtig sind, sind unter anderem Theater, Zirkus, Orchester, Chöre, Verlage, Presseagenturen, Rundfunk, Fernsehen, Galerien, Museen, Kunsthändler, Werbeagenturen oder Unternehmen, die bespielte Bild- und Tonträger herstellen.

Auch Unternehmen, die Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit zum Zwecke des eigenen Unternehmens betreiben und regelmäßig Entgelte an selbstständige Künstler bzw. Publizisten (z. B. Webdesigner, Werbefotographen), fallen unter die Abgabenpflicht.

Darüber hinaus sind auch Unternehmen, die grundsätzlich regelmäßig selbstständige Künstler bzw. Publizisten beauftragen, abgabenpflichtig, wenn die Werke bzw. Leistungen der Künstler bzw. Publizisten dazu dienen sollen, Einnahmen zu erzielen (Generalklausel).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass nicht nur klassische Unternehmen von der Künstlersozialabgabe betroffen sind, sondern alle Unternehmen, die entsprechend des Künstlersozialversicherungsgesetzes Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten annehmen auch wenn es sich nicht um „klassische“ künstlerisch Leistungen (z. B. Kunstwerke, Theateraufführung) handelt, sondern um sonstige Leistungen wie z. B. Webdesign oder einen Newsletter.

Achtung: Es finden routinemäßig Prüfungen des Prüfdienstes der deutschen Rentenversicherung im Rahmen statt. Das Nichtmelden kann zu Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Geldbußen führen!

Wann liegt eine regelmäßige Beauftragung vor?

Eine regelmäßige Beauftragung liegt dann vor, wenn in einem Kalenderjahr mindestens drei Veranstaltungen stattfinden, in denen die künstlerischen bzw. publizistischen Werke und Leistungen genutzt werden.

♦ Welche Pflichten haben abgabenpflichtige Unternehmen in Bezug auf Meldepflicht, Zahlung der Künstlersozialabgabe und Aufzeichnungspflicht?

Abgabenpflichtige Unternehmen, müssen sobald eins der oben genannten Kriterien eintritt – z. B. durch Gründung eines entsprechenden Unternehmens – dies der Künstlersozialkasse umgehend mitteilen. Die kann auf telefonischem oder schriftlichen Weg (auch per Email) erfolgen.

Die Summe aus den Entgelten, die ein abgabenpflichtiges Unternehmen an selbstständige Künstler bzw. Publizisten auszahlt, muss der Künstlersozialkasse mit Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, gemeldet werden. Dazu sind entsprechende Vordrucke der Künstlersozialkasse zu verwenden. Diese Beträge sind Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Künstlersozialabgabe und werden mit einem entsprechenden Abgabesatz verrechnet (der z. B. für das Jahr 2012 3,9 % und für das Jahr 2013 4,1 % beträgt). Im Falle von falschen, unvollständigen oder verspäteten Angaben, nimmt die Künstlersozialkasse eine Schätzung vor.

Anschließend wird der zu zahlende Betrag dem zur Abgabe Verpflichteten mitgeteilt. Dabei hat dieser jeweils eine monatliche Vorauszahlung auf die Künstlersozialabgabe zu leisten. Diese Vorauszahlung muss jeweils bis zum Ablauf von zehn Tagen eines jeden Kalendermonats erfolgt sein. Dabei kann die Künstlersozialkasse die Höhe der Vorauszahlung unter bestimmten Voraussetzungen mindern, z. B. wenn die Bemessungsgrundlage voraussichtlich deutlich unterschritten wird.

Die zur Abgabe Verpflichteten müssen außerdem fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte führen und für fünf Jahre aufbewahren.

♦ Was sind Entgelte im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes?

Die meldepflichtigen Entgelte betreffen alle Aufwendungen, die die abgabenpflichtigen Unternehmen leisten müssen, um die Leistungen bzw. Werke der selbstständigen Künstler und Publizisten zu nutzen bzw. zu erhalten. Dies betrifft beispielsweise Gagen, Honorare, Lizenzen, Sachleistungen, freiwillige Leistungen zur Lebensversicherung oder Pensionskasse und ähnliche Formen der Bezahlungen.

Auch Auslagen und Nebenkosten, die dem Künstler vergütet werden, zählen dazu (z. B. Telefonkosten, Frachtkosten, Materialkosten).

Die Künstlersozialabgabe ist auch für Leistungen von selbstständigen Künstlern und Publizisten zu entrichten, die nicht nach dem Künstlersozialgesetz versichert sind. Dies betrifft beispielsweise nebenberufliche oder nicht berufsmäßige künstlerische oder publizistische Tätigkeiten durch Studenten, Rentner, Beamte oder Personen, die im Ausland tätig sind oder dort ständig wohnen.

Für die Entgelte spielt auch keine Rolle, ob selbstständig Künstler und Publizisten als Einzelpersonen oder in der Gruppe (z. B. als GbR) auftreten bzw. ob sie steuerlich als Freiberufler oder Gewerbetreibende anzusehen sind.

Wann sind Künstler bzw. Publizisten als selbstständig anzusehen?

Die Selbstständigkeit ist in Abhängigkeit vom beauftragendem Unternehmen zu sehen. Künstler und Publizisten können dann als selbstständig gelten, wenn diese im abgabenpflichtigen Unternehmen nicht als Arbeitnehmer beschäftigt werden, sondern freiberuflich tätig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Künstler oder Publizist für ein anderes Unternehmen eine hauptberufliche Tätigkeit ausübt.

♦ Welche Faktoren werden nicht zur Bemessungsgrundlage herangezogen?

Für die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe ist weder die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer eines selbstständigen Künstlern oder Publizisten relevant, noch im Rahmen von steuerlichen Freigrenzen erstattete Reisekosten oder andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen wie Fahrtkosten oder die Übungsleiterpauschale, noch Zahlungen an Kommanditgesellschaften, im eigenen Namen handelnde juristische Personen des öffentlichen bzw. privaten Rechts oder UrheberrechtVerwertungsgesellschaften.

Quelle: Künstlersozialversicherungsgesetz.

Übrigens, wenn Sie Informationen zur Künstlersozialversicherung benötigen, lesen Sie sich unseren Artikel zur Künstlersozialversicherung durch!

♦ Zusammenfassung:

Die Künstlersozialabgabe dient der Sicherstellung der Sozialversicherungen selbstständiger Künstler und Publizisten. Sie betrifft alle abgabenpflichtige Unternehmen, ob es sich nun um klassische Unternehmen wie z. B. Theater oder Verlage handelt, oder um Unternehmen, die mit Hilfe der künstlerischen oder publizistischen Leistungen Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit (z. B. durch Beauftragung von Webdesignern) betreiben oder Unternehmen, die unter die so genannte Generalklausel fallen, indem sie selbstständige Künstler bzw. Publizisten regelmäßig beauftragen, um Einnahmen zu erzielen. Die Künstlersozialabgabe muss unabhängig davon geleistet werden, ob der selbstständige Künstler oder Publizist nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist oder nicht. Die Abgabe betrifft auch bestimmte gewerbliche Unternehmen, wie beispielsweise Webdesigner oder Werbeagenturen.

Diese Unternehmen sind bei der Künstlersozialkasse meldepflichtig und müssen die an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlte Entgelte spätestens bis zum 31. März des Folgejahres gemeldet haben. Aus diesen Entgelten berechnet sich die Künstlersozialabgabe, die jährlich ‒ auch mit Hilfe von Vorauszahlungen ‒ zu leisten ist. Außerdem bestehen Aufzeichnungspflichten seitens der betroffenen Unternehmen. Es finden regelmäßige Prüfungen statt, die im Falle von Ordnungswidrigkeiten zu empfindlichen Geldbußen führen können.
Künstlersozialabgabe

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Cathrin Jasper ist in unserer Kanzlei Jasper Steuerberatung für das Onlinemarketing verantwortlich. Aus ihrer Feder stammt auch diese Webseite.