Existenzgründer – Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer?

Existenzgründer – Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer?

Unterschied Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer?

Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer
Existenzgründer & Umsatzsteuer: Berechnen Sie die Höhe der Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen genau.

Der Existenzgründer muss im Hinblick auf seine steuerlichen Pflichten und Rechte vieles lernen. Dazu gehören leider auch Begriffsdefinitionen. Sonst können wir uns nicht verständigen. Steuerlatein ist sonst unverständlich. Beginnen wir mit der Mehrwertsteuer. Das, was im allgemeinen Sprachgebrauch Mehrwertsteuer heißt, wird im Steuergesetz als Umsatzsteuer bezeichnet. Es gibt auch kein Mehrwertsteuergesetz sondern ein Umsatzsteuergesetz. Der Begriff Mehrwertsteuer ist ein finanzwissenschaftlicher Ausdruck, kein gesetzestechnischer. Wir bleiben also im Folgenden bei dem Begriff Umsatzsteuer.

Existenzgründer und Umsatzsteuer

Wer der Umsatzsteuer unterliegt

Der Umsatzsteuer unterliegen Sie, wenn Sie gegen Entgelt eine Leistung erbringen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie einen Gewinn erzielen wollen. Diese weite Definition führt dazu, dass es gleichgültig ist, ob Sie Gewerbetreibender oder Freiberufler sind. Auch Landwirte oder auch Vermieter unterliegen der Umsatzsteuer.

Umsatzsteuerlich spielt die Einordnung in Gewerbebetrieb oder Freiberufler keine Rolle. Sie gelten vielmehr als „Unternehmer“.

Als Unternehmer unterliegen Ihre Einnahmen der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer weisen Sie in Ihren Rechnungen gesondert aus.

Beratungshinweis von Jasper Steuerberatung

Berechnen Sie die Höhe der Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen genau. Häufiger Diskussionspunkt ist die Frage nach der Höhe des Steuersatzes. Sollten Sie eine zu hohe Steuer ausweisen, ist diese an das Finanzamt abzuführen. Dies ist nicht weiter schlimm, weil Sie ja die Umsatzsteuer von Ihrem Auftraggeber zusätzlich zu Ihrem in Rechnung gestellten Preis/Honorar erhalten.

Aber wie sieht es aus, wenn Sie einen zu niedrigen Steuersatz in Rechnung stellen – beispielsweise 7% statt 19%? Dann müssen Sie im Zweifel die Differenz aus eigener Tasche zahlen. Deshalb klären Sie frühzeitig, welcher Steuersatz der Richtige ist. Bei unklarer Rechtslage ist es günstiger, mit 19% zu rechnen.

Was bedeutet „Vorsteuer“?

Der vereinnahmte Umsatzsteuerbetrag muss nicht in voller Höhe an das Finanzamt abgeführt werden. Er wird gekürzt um die von Ihnen bezahlten Umsatzsteuern, die in betrieblichen Ausgaben enthalten sind. Sie erhalten also diese bereits gezahlten Umsatzsteuern vom Finanzamt erstattet. Die in den Ausgaben enthaltenen Umsatzsteuern heißen Vorsteuern. Voraussetzung für die Erstattung bzw. die Verrechnung von Vorsteuern ist, dass die Rechnungen oder Quittungen die oben beschriebenen erforderlichen Angaben enthalten.

Achtung: die Vorsteuer muss Ihnen in einer von einem Unternehmer ausgestellten Rechnung ausdrücklich ausgewiesen werden. Ansonsten können Sie grundsätzlich keine Vorsteuer abziehen. Daneben gilt es noch zahlreiche weitere Anforderungen an eine umsatzsteuerlich richtige Rechnung, die noch zu erläutern sind.

Ausnahme

Es gibt eine Reihe von Berufen, die statt der ausgewiesenen Umsatzsteuer pauschal einen bestimmten Prozentsatz der eingenommenen Umsätze als Vorsteuer abziehen können (unabhängig davon, ob diese überhaupt angefallen sind). Dies ist natürlich sehr vorteilhaft. Die Liste derjenigen Steuerpflichtigen, die die Vorsteuer pauschal geltend machen können, kann bei uns abgerufen werden.

Beratungshinweis von Jasper Steuerberatung

Bei verschiedenen Berufen können sich äußerst interessante Steuergestaltungsmöglichkeiten ergeben. Allerdings gibt es – wie überall im Steuerrecht – bestimmte Kriterien für diese Steuervergünstigung, die erfüllt sein müssen. Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Aufzeichnungspflichten

Für umsatzsteuerliche Zwecke müssen alle Belege aufgezeichnet werden. Das gilt auch für Unternehmer, die nach der Abgabenordnung nicht buchführungspflichtig sind.

Beratungshinweis von Jasper Steuerberatung

Lassen Sie von Anfang an eine saubere Buchführung machen, damit Sie bei einer Umsatzsteuersonderprüfung durch die Betriebsprüfer des Finanzamts keine Probleme bekommen.

Anmeldeturnus der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer muss in der Regel für ein Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum) in einer sog. Umsatzsteuervoranmeldung errechnet, angemeldet und abgeführt werden.

Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Jahr 7.500 €, so muss die Anmeldung und Zahlung monatlich erfolgen. Beträgt die Vorjahresumsatzsteuer weniger als 1.000 €, so werden Sie in der Regel von der Abgabe der Voranmeldung befreit, d. h. Sie müssen die Umsatzsteuer für das laufende Jahr in der Umsatzsteuerjahreserklärung in einer Summe bezahlen (also bitte Rücklagen bilden).

Achtung Existenzgründer: Sie müssen zwei Jahre lang eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, d.h. dass auch monatliche Aufzeichnungen erstellt werden müssen. Erst danach werden Sie nach den genannten Umsatzsteuerkriterien eingestuft.

Die Umsatzsteuer ist innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres (oder nach Ablauf des Monats) anzumelden und zu zahlen. Werden die Anmeldungs- und Zahlungsfristen überschritten, so werden Verspätungs- oder Säumniszuschläge fällig.

Beratungshinweis von Jasper Steuerberatung

Sie können dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung ausstellen. Damit ist gewährleistet, dass die Zahlungsfrist eingehalten wird. Nach unseren Erfahrungen wird die fällige Umsatzsteuer meist erst am 20. des Monats abgebucht. Die Einzugsermächtigung ist jederzeit widerrufbar – auch für nur einen Monat.

Fristverlängerung

Die Abgabefrist für die Umsatzsteuervoranmeldung kann um einen Monat verlängert werden. Allerdings ist eine sog. Sondervorauszahlung fällig. Die Höhe beträgt 1/11 des Umsatzsteuerbetrages des vorangegangenen Jahres. Bei Neugründungen wird die zu erwartende Jahressteuer zugrunde gelegt.

Die Vorauszahlung ist nicht verloren. Sie wird in der Jahresumsatzsteuererklärung verrechnet.

Unser Beratungshinweis

Für eine ordnungsmäßige Abwicklung hat es sich bei den engen Fristen als nahezu unerlässlich herausgestellt, eine solche Fristverlängerung zu empfehlen. Sie haben mehr Ruhe beim Zusammenstellen der Belege. Urlaubs- und Krankheitszeiten lassen sich besser einplanen.

Zeitpunkt der Einnahmenerfassung

Besteuerung nach vereinbarten Entgelten = Soll-Versteuerung: Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer dann anzumelden, wenn sie von Ihnen in Rechnung gestellt worden ist. Es kommt bei diesem darauf an, wann die Steuer von Ihrem Auftraggeber tatsächlich bezahlt worden ist.

Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten = Ist-Versteuerung: Von diesem Grundsatz der vereinbarten Entgelten gibt es aber Ausnahmen:

  • hat Ihr Umsatz im vorangegangenen Jahr 250.000 € nicht überschritten oder
  • sind Sie nicht verpflichtet, Bücher zu führen oder
  • sind Sie Angehöriger eines Freien Berufes,

so kann auf Antrag das Finanzamt gestatten, dass Sie die Umsatzsteuer erst dann abführen, wenn Sie sie selbst vereinnahmt haben.

Steuerbefreiungen

Es gibt eine Vielzahl von Steuerbefreiungsvorschriften. Beispiele dafür sind

  • Medizinische Heilberufe
  • Dozenten und Lehrer, wenn sie für öffentliche Schulen oder steuerbefreite Institutionen tätig werden,
  • Privatschulen, wenn sie die Vorsetzungen des Umsatzsteuerrechts erfüllen,
  • Versicherungs- und Bausparvermittler,
  • Vermieter.

Die steuerbefreiten Berufe brauchen zwar keine Umsatzsteuer abzuführen, dürfen auch keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen, können sich aber auch keine Vorsteuer (= Umsatzsteuer, die in den Kosten enthalten sind) erstatten lassen.

Kleinunternehmer

Wer im Vorjahr einen Gesamtumsatz von 17.500 € und im aktuell laufenden Jahr 50.000 € nicht überschritten hat ( zwei Bedingungen, die zusammen erfüllt sein müssen), braucht keine Umsatzsteuer zu entrichten. Er darf keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und keine Vorsteuer abziehen.

Bei Existenzgründern wird die Umsatzgrenze nach dem erwarteten Umsatz bemessen.

Der Kleinunternehmer muss folgenden Satz in seine Rechnung aufnehmen:

„Umsatzsteuer wird nach § 19 UStG nicht erhoben“.

Da dies nicht immer vorteilhaft ist, lässt der Fiskus es zu, sich freiwillig der Umsatzsteuer zu unterwerfen. An diese „Umsatzsteueroption“ ist er dann fünf Jahre gebunden. Es kann also nicht jedes neu entschieden werden.

Was zum Gesamtumsatz gehört, ist entscheidend für die Einordnung als Kleinunternehmer. Die meisten steuerbefreiten Umsätze gehören nicht zum Gesamtumsatz. Das führt dazu, dass die Kleinunternehmerregelung auch bei Überschreiten der oben genannten Grenzen noch in Anspruch genommen werden kann, wenn steuerpflichtige und steuerbefreite Umsätze zusammen erzielt werden.

Beratungshinweis von Jasper Steuerberatung

Der Sachverhalt der Kleinunternehmerschaft und der Übergang zur Vollunternehmerschaft müssen genau beobachtet werden, damit eine steueroptimale Gestaltung möglich ist. Oft ist es z. B. möglich, auch nachträglich noch bisher nicht ausgewiesene Umsatzsteuer vom Auftraggeber nachzufordern (= Rechnungskorrektur).

Hinweis für die Rechnungen, die Sie ausstellen: Auch als Kleinunternehmer müssen Sie Ihre Steuernummer auf den Rechnungen ausweisen.

Umsatzsteuererklärung

Die Umsatzsteuererklärung muss jährlich abgegeben werden. Die in den Voranmeldungen bereits bezahlten Beträge werden natürlich angerechnet. Meist kommt es zu kleineren Nachzahlungen oder Erstattungen – vor allem, wenn Belege nachgereicht werden.

Achtung: Auch wenn Sie nur umsatzsteuerbefreite Einnahmen erzielen, müssen Sie diese erklären. Eine Zahllast entfällt, allerdings bleiben Sie auch mit den Vorsteuerbeträgen, die in Ihren Kosten enthalten sind, belastet.

Kleinunternehmer: Grundsätzlich müssen auch Kleinunternehmer eine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben. Hierin ist zu erklären, dass die Umsatzgrenzen im Vorjahr und im laufenden Jahr nicht überschritten worden sind. Das Finanzamt verzichtet allerdings meist auf die Abgabe der Erklärung, da die Daten auch aus der Gewinnermittlung zu ersehen sind. Auf Anforderung ist allerdings die Jahreserklärung einzureichen.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Sie dient zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs innerhalb der EU und weist Sie als deutschen Unternehmer aus. Wenn Sie eine solche Nummer erhalten haben, brauchen Sie im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr keine USt zu zahlen.

Wenn Sie eine USt-ID erhalten haben (nur auf Antrag), müssen Sie diese in Ihrer Internet-Homepage im Impressum ausweisen.

Achtung: In einem Urteil vom 2. April 2009 (Az. 4 U 213/08) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass schon eine unterlassene Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum der Webseite eines geschäftsmäßigen Anbieters ausreicht, um abgemahnt zu werden.
Existenzgründer Umsatzsteuer

Anonymisierte Erhebung von IP-Adressen, siehe Datenschutzseite:
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Lothar Th. Jasper ist Steuerberater mit Leib und Seele. Er ist in leitender Funktion in der Kanzlei Jasper Steuerberatung tätig, die er am 1. April 1982 gründete. Er ist Autor mehrerer Fachveröffentlichungen und berät seine Mandanten von Köln aus in allen Steuerrechtsfragen in ganz Deutschland. Übrigens: Sie finden Jasper Steuerberater Köln auch auf Google Plus und Facebook.