Eingetragene Lebenspartnerschaft – Empfehlung zur Zusammenveranlagung

Zusammenveranlagung- Einspruch – Aussetzung von Nachzahlungen

Das Einkommensteuergesetz sieht derzeit eine Zusammenveranlagung von eingetragenen Partnern im Gegensatz zur Ehe nicht vor. Damit wird der eingetragenen Lebenspartnerschaft der steuersparende Splitting-Tarif, wie ihn Ehepartner erhalten, nicht gewährt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift zur Zusammenveranlagung steht noch aus.

Empfehlung für die eingetragene Lebenspartnerschaft

Beantragen Sie zusammen mit Ihrem Partner bei der nächsten Einkommensteuererklärung (oder auch für alle zurückliegenden Veranlagungen, bei denen der Steuerbescheid noch nicht endgültig ist) die Zusammenveranlagung und beantragen ein Ruhenlassen der Entscheidung, bis das Bundesverfassungsgericht die Rechtslage geklärt hat.

Achtung: Der Einspruch allein hemmt nicht eine eventuelle Zahlungsverpflichtung aus dem Steuerbescheid, die aus der Einzelveranlagung resultiert. Deshalb müssen Sie zusätzlich die sog. Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids beantragen. Das bedeutet, dass Sie die Steuernachzahlung in der Höhe vorläufig nicht leisten müssen, die aus der Verweigerung der Zusammenveranlagung entstanden ist. Lehnt das Finanzamt die Aussetzung ab, bleibt die Klage vor dem Finanzgericht. Sie hat gute Erfolgsaussichten, da die Rechtsprechung einer Aussetzung bereits in der Vergangenheit zugestimmt hat.

Quelle: Finanzgericht Nürnberg, Beschluss vom 16.8.2011, EFG 2911, Seite 2165.

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Lothar Th. Jasper ist Steuerberater mit Leib und Seele. Er ist in leitender Funktion in der Kanzlei Jasper Steuerberatung tätig, die er am 1. April 1982 gründete. Er ist Autor mehrerer Fachveröffentlichungen und berät seine Mandanten von Köln aus in allen Steuerrechtsfragen in ganz Deutschland. Übrigens: Sie finden Jasper Steuerberater Köln auch auf Google Plus und Facebook.