Kindergartenkosten in zweisprachigem Kindergarten abziehbar

Kindergartenkosten in zweisprachigem Kindergarten abziehbar
Kindergartenkosten
Kindergartenkosten von der Steuer absetzen?
Unterbringungskosten: Steht die Betreuung im Vordergrund, so sind die Gesamtkosten steuerlich absetzbar.

Kindergartenkosten abziehbar

Es gibt ein Urteil zu der Frage ob Kindergartenkosten in einem zweisprachigen Kindergarten abziehbar sind. Denn es kommt steuerlich darauf an, ob die Betreuung oder ob die Ausbildung im Vordergrund steht.

Schon vor 2009 konnten berufstätige Eltern bis zu 4000 Euro der Kosten für die Unterbringung ihrer Kinder in einem zweisprachigen Kindergarten „von der Steuer absetzen“ (das heißt einkommensteuermindernd geltend machen). In einem Urteil ging es um einen Kindergarten mit deutschen Erzieherinnen und französische „Sprachassistentinnen“, die jeweils ausschließlich in ihrer Sprache mit den Kindern redeten. Einen Lehrplan gab es nicht, jedoch arbeiteten die Erzieherinnen und Sprachassistentinnen bei allen pädagogischen Aufgaben partnerschaftlich sowie gleichberechtigt zusammen. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Abzug der streitigen Aufwendungen.

Weder der Bundesfinanzhof noch das Finanzgericht folgten dem Finanzamt. Nach Meinung des Bundesfinanzhofes sei der Begriff der Kinderbetreuung weit zu verstehen. In der Kinderbetreuung sei nicht nur die die behütende und beaufsichtigende Betreuung enthalten, sondern ebenso die Pflege und die Erziehung. Also die Sorge für das Wohl des Kindes – und zwar sowohl körperlicher, seelischer als auch geistiger Natur. Dies betrifft auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der im Kindergarten (oder einer ähnlichen Einrichtung) verbrachte Zeit. Laut Bundesfinanzhof gilt: Nur wenn Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbstständigten Rahmen stattgefunden hätten und zusätzlich die Sprachvermittlung als dem Hauptzweck der Dienstleistung gegenüber der Betreuung der Kinder in den Hintergrund getreten wäre, hätten nicht begünstigte Aufwendungen vorgelegen. In diesem Fall könne davon jedoch nicht die Rede sein. Quelle: Bundesfinanzhof (BFH) vom 19.04.12, III R 29/11,  Mitteilung Nr. 70 vom 10. Oktober 2012.

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Das Urteil bestätigt, dass Unterrichtskosten zwar im allgemeinen nicht steuerlich absetzbar sind, dass es aber auch je nach Ausgestaltung der Betreuung auch Ausnahmen gibt. Steht die Betreuung im Vordergrund und ist die Ausbildung lediglich eine begleitende Maßnahme, so sind die Gesamtkosten steuerlich absetzbar. Übrigens: Lesen Sie in diesem Artikel, welche Steuervorteile Kindergartenkosten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben können.

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Lothar Th. Jasper ist Steuerberater mit Leib und Seele. Er ist in leitender Funktion in der Kanzlei Jasper Steuerberatung tätig, die er am 1. April 1982 gründete. Er ist Autor mehrerer Fachveröffentlichungen und berät seine Mandanten von Köln aus in allen Steuerrechtsfragen in ganz Deutschland. Übrigens: Sie finden Jasper Steuerberater Köln auch auf Google Plus und Facebook.