Oder-Konto und Schenkungsteuer

Oder-Konto und Schenkungsteuer

Unterliegen Oder-Konto und Vermögensbildung der Schenkungssteuer?

Oder-Konto und Schenkungssteuer?
Oder-Konto und Schenkungssteuer?

Haben Sie mit Ihrem Ehegatten zusammen ein „Oder-Konto“ bei Ihrem Kreditinstitut eingerichtet? Bei einem Oder-Konto sind beide Ehegatten Kontoinhaber und dürfen unbeschränkt über das Konto verfügen (Gemeinschaftskonto). Der eine Ehegatte kann also auch über das Geld des anderen verfügen. Er kann damit auch eigenes Vermögen bilden. Das Finanzamt hat in einem solchen Fall einen Schenkungsteuerbescheid erlassen und hat die Hälfte aller eingezahlten Beträge versteuert.

Die Begründung

Mit der Einzahlung des einen Ehegatten kann der andere Ehegatte im allgemeinen unbeschränkt über das Konto verfügen und es dazu nutzen, eigenes Vermögen zu schaffen. Dies sei eine freiwillige Zuwendung, die der Schenkungsteuer unterliege.

Die Position des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun diese Verwaltungsauffassung grundsätzlich bestätigt. Allerdings hat er dem Finanzamt zur  Auflage gemacht, anhand von objektiv nachprüfbaren Kriterien festzustellen, ob des dem anderen Ehegatten tatsächlich möglich ist, unbeschränkt über jede Summe zu verfügen. Weiterhin ist Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung (freigebige Zuwendung), dass der andere Ehegatte mit den Abhebungen vom Oder-Konto eigenes Vermögen bildet. Die Verwendung des Geldes für die gemeinsame eheliche Wirtschaftsgemeinschaft ist also unschädlich. Ohne diese Prüfung pauschal die Hälfte der eingezahlten Beträge der Schenkungsteuer zu unterwerfen, hat der BFH abgelehnt.

Quelle: BFH vom 18.4.2012, II R 33/10.

Beratungshinweis von Jasper Steuerberatung

  1. Ehegatten erhalten bei der Schenkungsteuer einen hohen Freibetrag (400.000 €). Allerdings werden alle Zuwendungen innerhalb von 10 Jahren zusammen gerechnet, so dass der Freibetrag auch bei kleineren Summen überschritten werden kann.
  2. Eheleute sollten bei Einrichtung eines Oder-Kontos festlegen, dass Gelder ab einer bestimmten Summe nur für die gemeinsame Haushaltskasse verwendet werden dürfen und dass das Bilden eigenen Vermögens aus dem Oder-Konto heraus nur mit Zustimmung des Ehepartners gestattet ist (was dann allerdings bei Überschreiten der Freibeträge schenkungsteuerpflichtig wäre).
  3. Die BFH-Rechtsprechung gilt nicht nur für Ehepaare, sondern für alle Steuerzahler, die gemeinsam ein Oder-Konto eingerichtet haben, also beispielsweise für eine Lebenspartnerschaft oder für nicht verheiratete oder verpartnerte Paare. Bei Letzteren kann das auch schon bei kleineren Beträgen zu Schenkungsteuer führen, da der Freibetrag unter Fremden lediglich 20.000 € beträgt.
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Lothar Th. Jasper ist Steuerberater mit Leib und Seele. Er ist in leitender Funktion in der Kanzlei Jasper Steuerberatung tätig, die er am 1. April 1982 gründete. Er ist Autor mehrerer Fachveröffentlichungen und berät seine Mandanten von Köln aus in allen Steuerrechtsfragen in ganz Deutschland. Übrigens: Sie finden Jasper Steuerberater Köln auch auf Google Plus und Facebook.