Weiterbildung, Fortbildung (lohnsteuerfrei)

Fortbildung und Weiterbildung lohnsteuerfrei
Maßnahmen zur Fortbildung und Weiterbildung bleiben lohnsteuerfrei - wenn sie im überwiegend betrieblichen Interesse sind.

Als Weiterbildung – auch als "Erwachsenenbildung" bezeichnet – sind solche Aktivitäten zu verstehen, die dazu dienen, bereits vorhandenes Wissen oder Fähigkeiten nach einer abgeschlossenen, ersten Bildungsphase (das heißt Vorbildung) zu vertiefen, zu erweitern oder auch zu erneuern - ohne zwingenden anschließenden Abschluss.

Eine Weiterbildung kann zum Beispiel einen Computerkurs, eine Umschulung, einen Sprachkurse oder einen Fernstudiengang umfassen. Es geht also um den Erwerb von (zusätzlichen) Qualifikationen und somit um die Möglichkeit, sich in weiteren Betätigungsfeldern verdient zu machen – sowohl privat als auch beruflich.

Die Fortbildung ist eine spezielle Form der Weiterbildung und ist im Berufsbildungsgesetz festgelegt. Die Fortbildung bezieht sich auf eine fortlaufende Ausbildung in einem bereits erlernten Beruf (wie z. B. Ausbildung zum Meister, Fachwirt, Techniker und Co.). Es geht darum, die bisherige Berufsbildung anzupassen, zu erweitern, zu erhalten oder für einen Aufstieg auszubauen. Bereichsweise kann sie übrigens auch ohne Prüfung abgeschlossen werden. Bei der Fortbildung geht es überwiegend darum, sich weiter zu spezialisieren (und somit höhere Verdienstmöglichkeiten zu haben).

Fortbildung oder Weiterbildung im überwiegend betrieblichen Interesse?

Bei der Fortbildung oder Weiterbildung im überwiegend betrieblichen Interesse geht es um die berufliche Weiterbildung bzw. Fortbildung. Von einem überwiegend betrieblichen Interesse liegen spricht man dann, wenn mit Hilfe dieser Maßnahmen betriebsfunktionale Zielsetzungen erreicht werden sollen. Ein betriebsfunktionales Ziel kann zum Beispiel die Erhöhung der Einsatzfähigkeit von Mitarbeitern sein. In diesem Fall bleiben die Kosten für diese Maßnahmen lohnsteuerfrei und auch sozialversicherungsfrei. Sie zählen also nicht zum Arbeitslohn. Denn in diesem Fall wird angenommen, dass der Arbeitgeber "mehr" von den Maßnahmen hat, als die Arbeitnehmer selber.

Die Maßnahmen bleiben unter diesen Voraussetzungen übrigens unabhängig davon lohnsteuerfrei, wo die Fortbildung oder Weiterbildung durchgeführt wird (z. B. am Arbeitsplatz oder an einem externen Veranstaltungsort wie einer Volkshochschule). Sind diese Maßnahmen allerdings nicht im überwiegenden betrieblichen Interesse, sondern dienen quasi als Belohnen, dann werden diese auch als Arbeitslohn gewertet (z. B. Teilnahme an einem Schauspielkurs in einer Tischlerei). Das führt dazu, dass diese Maßnahmen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind.

Um weiterführende Informationen zu diesem Thema zu erhalten, lesen Sie unseren Blogartikel mit Beratungshinweisen aus unserer Steuerberatungskanzlei!

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Cathrin Jasper ist in unserer Kanzlei Jasper Steuerberatung für das Onlinemarketing verantwortlich. Aus ihrer Feder stammt auch diese Webseite.