Kirchensteuer und Kapitalgesellschaften: Offenlegungspflicht der Kirchenzugehörigkeit?!

Kirchensteuer und Kapitalgesellschaften: Offenlegungspflicht der Kirchenzugehörigkeit?!
Checkliste Kirchensteuerabzugsverfahren für Kapitalgesellschaften (PDF)

Neuigkeiten bei den GmbHs und UGs in Sachen Kirchensteuer

♦ Update 07.08.2014 + 22.10.2014, um Artikel aktuell zu halten

Sind Sie Geschäftsführerin oder Geschäftsführerin einer ausschüttenden Kapitalgesellschaft? Oder Gesellschafterin bzw. Gesellschafter? Dann haben wir Neuigkeiten für Sie:

Denn ab Herbst diesen Jahres ist es soweit: Das neue, automatische Kirchensteuerabzugsverfahren tritt in Kraft. Es betrifft alle Kapitalgesellschaften – mit nur ganz wenigen Ausnahmen.

Dieses Verfahren betrifft Sie dann, wenn

  • Ihre Kapitalgesellschaft Gewinne ausschüttet (und es nicht laut Vertrag ausgeschlossen ist, dass sie Gewinne ausschüttet bzw. keine Ausschüttung geplant ist) und
  • Sie eine Ein-Mann-GmbH sind und einer erhebungspflichtigen Religion angehören oder
  • Sie Gesellschafter haben (auch dann, wenn niemand in der Kirche ist!)

Vorsicht: „automatisches Verfahren“ heißt nicht, dass Sie als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer nichts zu tun brauchen – im Gegenteil: Die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft ist dann zum 01. Januar 2015 verpflichtet, beim Bundeszentralamt für Steuern Informationen darüber einholen, ob die Gesellschafter kirchensteuerpflichtig sind oder nicht – und zwar schon in 2014. Das Wort „automatisch“ ist eher aus Sicht der Gesellschafter zu verstehen, denn sie brauchen – im Vergleich zum alten Verfahren – nichts weiter zu tun (außer sie möchten  Gebrauch von ihrem Widerrufsrecht machen), um ihren kirchensteuerlichen Pflichten nachzukommen.

Infos für die Geschäftsführung und Gesellschafterinnen und Gesellschafter

Was ist denn das neue Kirchensteuerabzugsverfahren?

Das neue Kirchensteuerabzugsverfahren verpflichtet ausschüttende Kapitalgesellschaften dazu, die Abgeltungsteuer entfallene Kirchensteuer einzubehalten und anschließend an das Finanzamt abzuführen. Das gilt im Übrigen für alle Kapitalgesellschaften bei denen die Gewinnausschüttungen dem Kapitalertragsteuerabzug (= Abgeltungsteuer) unterworfen sind – und betrifft somit beispielsweise GmbHs und UGs.

Dazu muss für die Gewinnausschüttungen ermittelt werden, ob bzw. wer von den Gesellschaftern kirchensteuerpflichtig ist oder nicht. Die Geschäftsführung ruft dazu – in der Regel jedes Jahr – das so genannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM), eine sechstellige, verschlüsselte Ziffer beim Bundeszentralamt für Steuern ab, die sie dem Finanzamt bei der Kapitalertragsteuererklärung mitteilt.

Eine Art Verwaltungsaufwandsentschädigung (wie in etwa für den Staat, wenn er für die Kirchen die Kirchensteuer einzieht) für die Kapitalgesellschaften gibt es übrigens dafür nicht.

Was ist, wenn die Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter keiner erhebungsberechtigten Kirche angehören?

Dann wird ein Nullwert durch das Bundeszentralamt der Steuern übermittelt.

Wie funktioniert das Widerrufsrecht für Gesellschafterinnen und Gesellschafter?

Das Widerrufsrecht existiert in Form der oben angesprochenen Frist zur Beantragung für den Sperrvermerk bis zum 30.06.2014 (Sperrvermerk Kirchensteuer). In diesem Fall wird ebenfalls ein Nullwert übermittelt.

Einmal beantragt, gilt der Sperrvermerk solange, bis er widerrufen wird und muss somit nicht jedes Jahr erneut beantragt werden.

Das benötigte Formular finden Sie auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern unter diesem Link: Erklärung zum Sperrvermerk. Dieses Formular müssen Sie ausfüllen, unterschreiben und an das Bundeszentralamt für Steuern schicken. Zum Ausfüllen benötigen Sie übrigens Ihre Steueridentifikationsnummer, die Sie z. B. auf Ihrem Einkommensteuerbescheid oder auf der Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitsgebers finden. Sie haben auch die Möglichkeit, sich im BZStOnline-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern zu registrieren und dort den Sperrvermerk zu übermitteln.

Was passiert, wenn die Frist schon abgelaufen ist?

Wenn Sie als Gesellschafterin oder Gesellschafter die Frist verpasst haben, können Sie den Sperrvermerk für die Kirchensteuer im nächsten Jahr erneut beantragen. Diese gilt dann allerdings auch erst für das neue Jahr.

Wenn kein Nullwert übermittelt wird, weiß die Geschäftsführung nach der Regelabfrage dann wer welche Religion hat?

Nein. Laut Bundeszentralamt für Steuern soll es keinen Rückschluss auf eine Religionszugehörigkeit bzw. Nichtreligionszugehörigkeit oder auf einen vorliegenden bzw. nichtvorliegenden Sperrvermerk geben.

Welche Daten müssen Sie sich merken? Was müssen Sie konkret machen?

Als Gesellschafterin bzw. Gesellschafter

30. Juni 2014 – Widerspruchsfrist (Sperrvermerk Kirchensteuer)

Dieses Datum gilt übrigens auch für Bürgerinnen und Bürger in Hinblick auf die Abfrage durch Banken. Wird ein Sperrvermerk beantragt, muss allerdings in jedem Fall eine Steuererklärung abgegeben werden, damit die Kirchensteuer nachträglich erhoben werden kann.

Als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer

Zunächst ein kleiner Hinweis: Für unsere Mandanten erledigen wir sowohl die KiStAM-Abfrage, als auch die Kapitalertragserklärung – Sie als Mandantin bzw. Mandant müssen sich allerdings trotzdem registrieren lassen (was wir Ihnen leider nicht abnehmen können) und die Gesellschafter über das neue Kirchensteuerabzugsverfahren samt Sperrvermerk infomieren. Den Rest erledigen wir. Wie Sie sich registrieren können, erfahren Sie weiter unten.

  1. 30. Juni 2014Informieren Sie Ihre Gesellschafter schon vor diesem Termin über die künftigen Neuerungen und machen Sie sie auf diese Frist aufmerksam!
  2. Spätestens ein paar Wochen vor dem Stichtag 31. August 2014 – Registrieren Sie sich bis zum 31. August auf dem Onlineportal des Bundesamtes für Steuern (bis die Registrierung abgeschlossen ist, kann es dauern!).
  3. Ab Anfang September bis Ende Oktober 2014 [Update: Bis Ende November 2014] – KiStAM-Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern. Dazu brauchen Sie die Steueridentifikationsnummer und die Geburtsdaten Ihrer Gesellschafter.
  4. Ab dem 01. Dezember 2014: Anlassabfrage KiStAM möglich, um ggf. aktuelleres KiStAM zu bekommen (dies passiert auf Wunsch des Empfängers oder wenn z. B. ein neuer Gesellschafter dazu kommt).
  5. Ab dem 01. Januar 2015 – Daten für die Anmeldung der Kapitalertragsteuer verwenden.

Übrigens, auch wenn Sie sich in der Position befinden sollten, dass Registrierung bzw. Zulassung unterbleiben können, kann es sein, dass Sie – z. B. im Fall einer ungeplanten steuerpflichtigen Ausschüttung – die Abfrage unterjährig nachzuholen müssen (Anlassabfrage). Um sich keinem Haftungsrisiko auszusetzen, besorgen Sie sich in diesem Fall unbedingt das Einverständnis für die Anlassabfrage beim BZSt vorab von Ihren Gesellschaftern!

Infos für Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer

Können externe Dienstleister (zum Beispiel wir als Steuerberater) die Abfrage vornehmen?

Ja, das ist möglich. Es gibt allerdings einen kleinen Haken: Auskünfte können externen Dienstleistern nur dann erteilt werden, wenn Sie sich registriert haben.

Wie können Sie sich registrieren?

Über das BZStOnline-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern. Wie die Registrierung genau abläuft erfahren Sie dort (bzw. als grobe Zusammenfassung in unserem Merkblatt unten). Wenn Sie bereits für ELSTER registriert sind, entfällt die Registrierung im BZStOnline-Portal. Die fachliche Zulassung müssen Sie allerdings in jedem Fall beantragen. Übrigens unserem Merkblatt ist auch eine übersichtliche Checkliste angehängt, damit Sie jeden Schritt einzelnen abhaken können – natürlich nur nach getaner Arbeit 🙂

Muss die Abfrage auch für Sie als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer getätigt werden – schließlich wissen Sie ja selber, ob und welcher Konfession Sie angehören?!

Ja, auch dann. Die Regelabfrage muss auch dann für die Gesellschafter-Geschäftsführerin bzw. den Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgen. Eine Ausnahme gibt es laut aktueller Regelung doch, nämlich bei 100%iger Anteilshaltung, wenn die keine Konfession bzw. keine erhebungspflichtige Konfession vorliegt. Sobald jedoch eine zweite Person in der Kapitalgesellschaft ist, muss ein Antrag gestellt werden.

Es erklärt sich von alleine, dass wenn Sie alleine tätig sind, Sie natürlich keinen Sperrvermerk beantragen müssen. Wenn Sie mit anderen Gesellschaftern zusammenarbeiten, informieren Sie sie wie gehabt zeitnah, gerade auch über die Möglichkeit des Sperrvermerks.

Gibt es Ausnahmen von der Regel bzw. muss die Abfrage zur Kirchensteuerpflicht wirklich jedes Jahr vorgenommen werden?

Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel – so auch hier. Normalerweise muss die Abfrage jedes Jahr erfolgen. Es gibt aber Ausnahmen:

  1. Die Ausschüttung von Gewinnen ist aufgrund des Gesellschaftsvertrags bzw. des Gesellschafterbeschlusses ausgeschlossen (z. B. wenn eine Ausschüttung in den ersten  Geschäftsjahren vertraglich nicht erfolgen darf).
  2. Ihre GmbH funktioniert als Komplementär einer GmbH & Co. KG und daher wird Ihre GmbH niemals Gewinne ausschütten
  3. Sie haben eine Ein-Mann-GmbH und sind konfessionslos bzw. gehören keiner erhebungspflichtigen Konfession an.

Müssen die Gesellschafter jedes Jahr erneut informiert werden?

Ja, allerdings. Entweder als Hinweis in einem Anschreiben, Kontoauszug oder als elektronische Mitteilung. Dabei müssen der Hinweis auf Datenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern und das Widerspruchsrecht zwingend miteinander verknüpft werden. Zwei getrennte Mitteilungen sind also nicht statthaft. Ein einfacher Hinweis auf die AGB eines Unternehmens ist auch nicht ausreichend.

Müssen Sie die Abfrage auch dann vornehmen, wenn Sie vermuten, dass im Folgejahr keine Gewinne ausgeschüttet werden?

Wenn Sie nicht wissen, ob Ihre Kapitalgesellschaft Gewinne ausschütten wird oder nicht, dann machen Sie unbedingt die Abfrage. Sicher ist sicher. Denn sobald auch nur die Möglichkeit besteht, dass Gewinne zufließen könnten, sind Sie dazu verpflichtet.

Wie kommen Sie an die Steueridentifikationsnummern Ihrer Gesellschafter ran?

Gegebenenfalls die einfachere Lösung: Fragen Sie Ihre Gesellschafter. Oder machen Sie eine Abfrage über das BZStOnline-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern – Dort müssen Sie sich ohnehin für den KiStAM-Abfrage registrieren lassen (unter dem Link finden Sie auch weitere Details zur Registrierung).

Weitere Infos – Merkblatt mit Checkliste „Kirchensteuereinbehalt auf Abgeltungsteuer für Kapitalgesellschaften“

Wenn Sie sich weitere Infos wünschen, z. B. wie Registrierung bzw. fachliche Zulassung funktionieren, dann rufen Sie doch unser Merkblatt zum Thema auf. Mit dabei eine praktische Checkliste zum Abhaken! Klicken Sie auf das Bild, um das PDF zu öffnen:

Kirchensteuer - Kirchensteuerabzugsverfahren
Das neue Verfahren zur Kirchensteuer: Merkblatt mit Checkliste „Kirchensteuerabzugsverfahren für Kapitalgesellschaften“ (PDF, Version 2.1, 23.10.2014)

Übrigens, wenn Sie uns beauftragen wollen, sprechen Sie uns an! Wir werden gerne für Sie tätig.
Kirchensteuer

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Cathrin Jasper ist in unserer Kanzlei Jasper Steuerberatung für das Onlinemarketing verantwortlich. Aus ihrer Feder stammt auch diese Webseite.