Existenzgründung und Steuern
Existenzgründung und Steuerbelastung: Wer zahlt welche Steuern?
Für die erfolgreiche Existenzgründung ist das Wissen über Steuern wichtig. Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema. Hier stellen wir in einer Übersicht erste Informationen für Sie bereit:
Freiberufler
Freiberufler, gewerbliche Einzelunternehmer und die Gesellschafter von Personengesellschaften (GbR, PartGes, KG, OHG) zahlen Einkommensteuer als persönliche private Steuer vom Ertrag. Daneben zahlen gewerbliche Einzelunternehmer und Personengesellschaften noch Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer.
Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, Ltd, AG) zahlen als juristische Personen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Werden Gewinne ausgeschüttet, zahlen die Gesellschafter auf die Ausschüttung 25% Abgeltungsteuer. Gesellschafter-Geschäftsführer erhalten ein Gehalt, das als Betriebsausgabe bei der GmbH den Gewinn mindert. Auf das Gehalt ist Lohnsteuer zu zahlen.
Einkommensteuer
Die Einkunftsarten
Der Einkommensteuer unterliegen folgende Einkünfte, die alle in der Einkommensteuer erklärt werden, und zwar in entsprechenden Anlagen:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Anlage L)
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Anlage G)
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, dazu gehört insbesondere die Freiberufliche Arbeit (Anlage S)
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N)
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (Anlage KAP)
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V)
7. Sonstige Einkünfte, insbesondere aus Renten (Anlage R).
Gewinneinkünfte
Einnahmen, die sich nicht in diese Einkunftsarten einordnen lassen, sind nicht steuerpflichtig (z.B. Lottogewinne, Glückspielgewinne). Die ersten 3 Einkünfte heißen Gewinneinkunftsarten. Die Einkünfte ermitteln sich folgendermaßen:
Betriebseinnahmen
minus Betriebsausgaben
= Einkünfte (= Gewinn/Verlust)
Überschusseinkünfte
Die vier weiteren Einkünfte heißen Überschusseinkünfte. Diese ermitteln sich als Differenz von
Einnahmen
Minus Werbungskosten
= Einkünfte (= Überschuss/Verlust).
Sie können mehrere Einkünfte gleichzeitig haben. So können Sie als Gewerbetreibender nebenbei noch Einkünfte aus Vermietung haben, oder auch Einkünfte aus einem Gewerbe (Achtung: Hier ist es wichtig, dass Sie die Einkünfte strikt trennen). In der Einkommensteuererklärung deklarieren Sie alle Einkünfte auf den entsprechenden Anlagen des Formulars und reichen sie dem Finanzamt ein (wenn Sie die Erklärung über Jasper Steuerberatung einreichen, erhalten Sie eine Fristverlängerung bis zum 31.12. des auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahres).
Das Finanzamt erlässt einen Einkommensteuerbescheid, in der die Einkommensteuer festgesetzt wird. Diese müssen Sie 4 Wochen nach Bescheidsdatum zahlen (ansonsten zahlen Sie pro Monat 1% Säumniszuschlag). Das Gesamtverfahren heißt „Einkommensteuerveranlagung“.
Einkommensteuervorauszahlung: Sobald eine Einkommensteuer für das vergangene Jahr festgesetzt ist, wird auch eine Steuer für das laufende Jahr erhoben und zwar in gleicher Höhe. Diese Steuer ist in 4 Jahresraten zu zahlen und zwar zum 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.
Pünktliche Zahlung: Der Betrag muss spätestens am 3 Tag nach dem 10. bei der Finanzkasse gutgeschrieben sein. Ist das nicht der Fall, erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1% der rückständigen Steuer pro Monat.
Der Vorauszahlungsbetrag wird in einem Vorauszahlungsbescheid festgesetzt. Dieser Bescheid gilt so lange, bis ein neuer Bescheid ergeht. Bitte notieren Sie sich die Vorauszahlungstermine. Wir empfehlen dringend, dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung auszustellen, damit keine Säumniszuschläge fällig werden.
Nachträgliche Vorauszahlung: Wird eine Nachzahlung für ein Jahr festgesetzt und das nächste Jahr ist bereits abgelaufen, kann das Finanzamt eine sog. „nachträgliche Vorauszahlung“ festsetzen. Diese wird dann in einer Summe zum gleichen Zeitpunkt fällig, zu der die aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung festgesetzte Steuer fällig wird. Im Klartext: In diesem Fall muss die Steuer für 2 Jahre gleichzeitig gezahlt werden. Dazu kommt die Quartalssteuer des laufenden Jahres. Um Sie vor Überraschungen zu schützen und Sie in die Lage zu versetzen, die notwendigen Steuerbeträge anzusparen, erstellen wir für Sie eine Steuerplanung, in der wir die Nachzahlungsbeträge berechnen.
Sonderausgaben sind private Ausgaben, die der Gesetzgeber ausnahmsweise aufgrund besonderer Vorschriften im Einkommensteuergesetz zum steuermindernden Abzug vom Einkommen zugelassen hat. Dazu gehören
• Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherung
• Spenden an gemeinnützige, religiöse und mildtätige Organisationen,
• Beiträge an politische Parteien,
• Kirchensteuer,
Ausbildungskosten bis 4.000 €, sofern sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind.
Auch diese Ausgaben sind private Ausgaben, die zum Abzug zugelassen werden. Allerdings dürfen sie nicht im Allgemeinen anfallen, sondern müssen „außergewöhnlich“ sein. Hierzu zählen Kosten für
• Krankheitskosten,
• Heimunterbringung,
• Schwerbehinderung,
• Unterstützungszahlungen.
Handwerkerarbeitskosten (ohne Material) aus
• Handwerkerrechnungen
• Haushaltsnahe Dienstleistungen
20% der Arbeitskosten von höchstens 4.000 € (=1.200 €) können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
20% der Aufwendungen von höchstens 20.000 € (= 4.000 €) können direkt von der Steuer abgezogen werden.
Achtung: Die in Rechnung gestellten Beträge müssen per Banküberweisung gezahlt werden. Barzahlungen führen nicht zu einer Steuerminderung.
Wie können wir Ihnen weiter helfen?
Es sind noch Fragen offen geblieben? Gerne helfen wir Ihnen weiter. Ihnen stehen dazu verschiedene Möglichkeiten offen. Rufen Sie uns an (0221/34029 210). Sie können auch gerne das Kontaktformular nutzen oder schreiben Sie uns eine E-Mail! Wir sind jederzeit für Sie da.