Freiberufler

Katalog der Freiberufler – Das erwartet Sie auf dieser Seite:

  • Sie erfahren, wer als Freiberufler und wer Gewerbetreibender eingestuft wird (Katalog der Freiberufler).
  • Die Kennzeichen für freie Berufe liefern Argumente für den Status als Freiberufler.
  • Im Anschluss geben wir einen kleinen Einblick in unsere Spezialisierung auf Freiberufler.

Katalog der Freiberufler

Sind Sie Freiberufler? Oder Sie wollen sich als Freiberuflerin bzw. Freiberufler etablieren? Sie wollen wissen, ob Sie als Gewerbetreibender oder als Freiberufler einzustufen sind?

Dann sind Sie bei uns, einem Expertenteam mit langjähriger Erfahrung, goldrichtig.

Denn wir beraten Sie gerne. Ob Sie sich bereits auf Ihrem Gebiet etabliert haben. Oder vorab eine Einschätzung brauchen, wie die Chancen stehen, dass das Finanzamt Sie als Freiberufler anerkennt (und Argumentationshilfen benötigen).

Doch jetzt geht es erst einmal los mit dem Katalog der Freiberufler:

Katalog der Freiberufler

Wer ist Freiberufler, wer Gewerbetreibender?

Wer Freiberufler im steuerrechtlichen Sinne ist, legt das Einkommensteuergesetz in § 18 EStG fest („Katalog der Freiberufler“. Wenn Sie Ihren Beruf in dieser Vorschrift wiederfinden, brauchen Sie keine Bilanz zu erstellen, zahlen keine Gewerbesteuer und sind auch nicht Zwangsmitglied bei der Industrie- und Handelskammer (wohl aber bei einigen Berufen in den entsprechenden berufsständischen Kammern).

Selbstständige, freie Berufe – Katalog der Freiberufler

Folgende Berufe gehören nach § 18 EStG zu den selbständigen, freien Berufen:

  • die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
  • die selbständige Berufstätigkeit der
    • Ärzte
    • Zahnärzte
    • Tierärzte
    • Rechtsanwälte
    • Notare
    • Patentanwälte
    • Vermessungsingenieure
    • Ingenieure
    • Architekten
    • Handelschemiker
    • Wirtschaftsprüfer
    • Steuerberater
    • beratende Volks- und Betriebswirte
    • vereidigte Buchprüfer
    • Steuerbevollmächtigte
    • Heilpraktiker
    • Dentisten
    • Krankengymnasten
    • Journalisten
    • Bildberichterstatter
    • Dolmetscher
    • Übersetzer
    • Lotsen und
  • ähnlicher Berufe.

Was ist ein ähnlicher Beruf?

Was ein ähnlicher Beruf im Sinne des Katalogs der Freiberufler ist, definiert das Gesetz nicht. Es muss also in jedem Einzelfall geprüft werden, ob ein Beruf sich in den Katalog der Freiberufler einordnen lässt. Hier hilft die Rechtsprechung häufig weiter. Aber auch Gutachten helfen, die Sachlage zu klären.
So war es lange Zeit höchst umstritten, ob ein Informatiker als Freiberufler oder als Gewerbetreibender einzustufen ist. Hier hat die Rechtsprechung mittlerweile praktikable Rechtsgrundsätze entwickelt, die sich an dem Ausbildungsniveau orientieren. Je breiter und tiefer die Ausbildung eines Informatikers nachgewiesen werden kann, umso höher ist die Chance, als Freiberufler einstuft zu werden. Der Diplom-Informatiker gehört bereits seit längerer Zeit unumstritten zu den Freien Berufen, auch wenn er nicht im Katalog der Freiberufler aufgeführt ist.

Wichtig zu wissen

Ein Angehöriger eines freien Berufs ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Der Freiberufler darf also durchaus Angestellte haben, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.

Freiberufler: Kennzeichen des freien Berufs

Das Einkommensteuergesetz (EStG) enthält keine Definition des Begriffs „freie Berufe“. In § 18 EStG werden die freien Berufe lediglich aufgezählt (Freiberuflerkatalog). Die Fachwelt umschreibt den freien Beruf im Allgemeinen folgendermaßen:

Der Freiberufler übt seinen Beruf

  • auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung,
  • persönlich,
  • leitend und eigenverantwortlich,
  • und fachlich unabhängig

aus, wobei er Dienstleistungen höherer Art erbringt. Diese Kriterien finden sich auch in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG) wieder.

Berufliche Qualifikation

Unterliegt der Freie Beruf einer gesetzlichen Berufsordnung, die ein bestandenes Examen vorsieht, bevor der Beruf ausgeübt bzw. die entsprechende Berufsbezeichnung geführt werden darf (Titelträgererlaubnis), so knüpft das Steuerrecht im Allgemeinen an diese Berufsordnung an.

Schöpferische Begabung:

Dieses Kriterium wird vornehmlich bei Künstlern geprüft, wobei es natürlich äußerst schwer ist zu beurteilen, wann Kunst beginnt bzw. was überhaupt als Kunst zu bewerten ist. Man denke an die Definition von Joseph Beuys, nach dessen erweitertem Kunstbegriff jeder Mensch ein Künstler sein kann.

Persönliche Ausübung:

Kennzeichen eines freien Berufs ist es, dass die persönliche Arbeitsleistung eines Berufsträgers im Vordergrund steht und nicht – wie beim Gewerbebetrieb – der Kapitaleinsatz. Der Freiberufler darf sich allerdings bei der seiner Arbeit in gewissem Umfang auch Hilfskräfte bedienen, sowohl für untergeordnete als auch qualifizierte Tätigkeiten.

Leitung und Eigenverantwortlichkeit:

Wichtig ist, dass der Berufsträger leitend und eigenverantwortlich tätig ist und bleibt. In diesem Fall darf er sich fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen. Er darf sich ebenso durch eine fachliche Kraft vertreten lassen, wenn er vorübergehend verhindert ist, seinen Beruf auszuüben (z. B. im Krankheitsfall).

Beratungshinweis von Jasper Steuerberater Köln

Wenn die Berufsqualifikation nicht durch ein Examen nachgewiesen werden kann, nimmt das Finanzamt im Zweifel einen Gewerbebetrieb an, ohne das Fachwissen näher zu prüfen.

Aber: auch das autark angeeignete Wissen kann so tief sein, dass die Finanzrechtsprechung es als ausreichend erachtet hat, die Tätigkeit als freiberuflich zu werten. Problem ist meistens, dass dieses autark erworbene Wissen nicht durch entsprechende Seminare und Zertifikate nachgewiesen werden kann – vor allem dann nicht, wenn das Wissen aus Büchern und der Praxis erworben worden ist.

Allerdings: wer in der Praxis sehr anspruchsvollen Aufgaben gelöst hat, hat gute Chancen bei der Argumentation für einen Freiberuflerstatus. Es erfordert allerdings ebenso Erfahrung im Umgang mit den Finanzämtern. Sie sollten nicht emotional sondern steuerrechtlich argumentieren.

Wir helfen Ihnen gern dabei, Gewerbesteuer zu sparen und die Bilanzierung zu vermeiden. Sprechen Sie uns an. Gern arbeiten wir für Sie.

Spezialisierung auf Freiberuflerberatung

Unsere Steuerberatungskanzlei berät deutschlandweit jeden Mandanten, der unsere Unterstützung benötigt. Spezialisiert haben wir uns auf Freiberuflerberatung.

Folgende selbständigen Berufe gehören zu unseren Beratungsschwerpunkten:

  • Architekt
  • Arzt/Zahnarzt
  • Autor/Schriftsteller
  • Bauingenieur
  • Cutter
  • Computerschule
  • Consultant
  • EDV-Berater
  • Filmproduktion, Fernsehproduktion
  • Fotograf
  • Grafik-Design
  • Heilberufe, ärztliche und nichtärztliche
  • Heilpraktiker
  • Ingenieur
  • Informatiker
  • IT-Berufe
  • Journalist/Redakteur
  • Kameramann
  • Kommunikationsdesigner
  • Krankengymnast
  • Künstler aller Art
  • Lehrer
  • Lektor
  • Maler
  • Masseur
  • Medienberufe
  • Moderator
  • Musiker/Musikschule/Bands/Orchester
  • Physiotherapeut
  • PR-Agentur
  • Herausgeber
  • Redaktionsbüro
  • Sänger
  • Schauspieler
  • Softwarehaus, -entwickler
  • Sportmarketing
  • Tänzer/Tanzpädagogen
  • Tanzschulen
  • Unternehmensberater
  • Webdesign

Informatik

z. B. Diplom-Informatiker, Diplom-Ingenieure, Diplom-Kaufleute aber selbstverständlich auch Nichtakademiker, die als Selbständige auf dem Gebiet der Informatik arbeiten, Webdesigner. Hier ist häufig die Frage zu klären, ob ein freier Beruf oder ein Gewerbebetrieb vorliegt. Auch die Umwandlung von Einzelunternehmen in eine GmbH oder Unternehmergesellschaft unterstützen wir und betreuen Ihre Kapitalgesellschaft natürlich auch in laufenden Angelegenheiten (Buchführung, Jahresabschluss, sämtliche Steuerarten, Steuergestaltung).

Medien

z. B. Journalist, Autor, Verlage, Diplom-Designer, Diplom-Kommunikationsdesigner, Werbeagenturen, PR-Agenturen, Mediengestalter, Eventmanager.

Unternehmensberater, Consultants

Heilberufe aller Art

z. B. Ärzte, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Krankengymnasten, medizinische Fußpfleger.

Künstler aller Art

Maler, Musiker, Sänger, Tänzer, Bands.

Pädagogen, Dozenten, Lehrer aller Art

z. B. Musikschulen, Tanzschulen, Musikpädagogen, Tanzpädagogen, Sozialpädagogen, Seminarveranstalter.

Immobilien

Immobilienkauf, Immobilienverkauf, Immobilienmakler, Vermietung, steuergünstiger Erwerb, wie z. B. denkmalgeschützte Immobilien.

Wir erstellen für

  • Arbeitnehmer und Rentner: Einkommensteuererklärungen,
  • Freiberufler: Buchführung, Umsatzsteuerangelegenheiten, Jahresabschluss als Einnahmen-Überschussrechnung, alle Steuererklärungen,
  • Gewerbetreibende als Einzelunternehmen oder Kapitalgesellschaft (GmbH, Unternehmergesellschaft, Limited): Buchführung, Umsatzsteuerangelegenheiten, Jahresabschluss als Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, alle Steuererklärungen.
  • Vermieter: Jahresabschluss als Einnahmen-Überschussrechnung, alle Steuererklärungen.

Vorteil unserer Branchenberatung

Die Spezialisierung erlaubt es uns, kostengünstig zu arbeiten. Der Vorteil für Sie: wir bieten Ihnen Spezialwissen zu fairen Preisen. Wenn Sie ein aktueller Artikel einer bestimmten Branche interessiert, nutzen Sie unsere Kategorieneinteilung unten rechts in der Sidebar unseres Steuerblogs. Hier können Sie Ihre Branche schlüsseln und schon sehen Sie nur die dazu gehörenden Informationen.

Artikel für Freiberufler in unserem Steuerblog

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Übersicht Freiberufler-Artikel im Steuerblog, z. B. Berufsbild Freiberufler

Übrigens: Falls Sie Existenzgründer sind oder es werden wollen, halten wir hier weitergehende Informationen zum Thema Existenzgründung für Sie bereit.
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