Achtung vor Schreiben mit Zahlungsaufforderung – angeblicher Gewerberegistereintrag!
Zentrales Gewerberegister – Das erwartet Sie in diesem Artikel:
- Achtung: Behördlich aussehendes Schreiben fordert zum Eintrag in ein „Zentrales Gewerberegister“ auf.
- Kosten verstecken sich im Text des Schreibens.
- Warum Sie nicht auf dieses Schreiben reagieren sollten bzw. was Sie tun sollten, wenn Sie bereits reagiert haben.
Eintragung Zentrales Gewerberegister (§14 BGB)
Knapp 2 Tage ist es her, da flatterte ein amtlich aussehendes Erinnerungs-Schreiben in unser Haus. Kopfzeile: Zentrales Gewerberegister zur Eintragung und Veröffentlichung inklusive Umsatz-Ident-Nr.
Anbei ein Formular, das dazu auffordert, Firmendaten zu ergänzen und zu korrigieren. Was leicht zu übersehen ist: der Veröffentlichungsbetrag von mehreren Hundert Euro im eng geschriebenen Text.
Könnte es sich um eine Abofalle handeln? Wenn ja, handelt es sich um eine raffiniert gestaltete Abofalle. Denn das Schreiben täuscht vor, von einer Behörde zu stammen, kommt aber von einer Firma, die ein kostenpflichtiges Firmenregister betreibt. Das Angebot als solches scheint legal zu sein (ob allerdings die Art und Weise legal ist, wie das Angebot im Schreiben unterbreitet wird, ist zweifelhaft).
Auf der im Schreiben angegebenen Webseite lässt sich unter „Fragen und Antworten“ nachlesen, dass die Webseite keiner behördlichen bzw. öffentlichen Einrichtung gehört.
Übrigens, wir verzichten an dieser Stelle bewusst darauf, einen Link zu diesem Firmenregister zu setzen. Hauptsächlich, da eine Verlinkung oft bewirkt, dass Webseiten gegenüber Suchmaschinen gestärkt werden, was wir in diesem Fall vermeiden wollen.
Das behördliche Aussehen des Schreibens fängt schon beim Papier an, das wie viele Bescheide auch eher gräulich-recyclingmäßig aussieht. Das Logo (doppelköpfiger Adler Albaniens), sowie der Hinweis, dass das Schreiben maschinell erstellt wurde und ohne Unterschrift gültig ist, stärken diesen Anschein. Ebenso wie die Aufforderung mit einer bestimmten Frist das Formular zu beantworten. Der Betreff Erinnerung – Schreiben ist Ihnen bereits am XX.XX.2016 per Post zugesandt worden sowie „Eintragung Zentrales Gewerberegister (§14 BGB)“ tun ihr Übriges.
Der Paragraf 14 BGB definiert übrigens lediglich, wer Unternehmer ist und besagt nicht, dass Unternehmer verpflichtet sind, sich in ein „Zentrales Gewerberegister“ einzutragen (auch wenn dies durch die Betreffzeile heraus so verstanden werden könnte).
§14 BGB
- Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Aufgepasst: Diese Schreiben können textlich bzw. gestalterisch durchaus variieren!
Was Sie über die Umsatzsteueridentifikationsnummer wissen sollten
Abgesehen von Ihrer eigenen Webseite und auf Rechnungen, gibt keine Pflicht die Umsatzsteuer-ID-Nummern zu veröffentlichen. Schon gar nicht auf x-beliebigen Portalen, deren Schreiben behördlich daher kommen!
Nebenbei, es gibt übrigens ein Gewerberegister, das von der Kommunalverwaltung betrieben wird. Dort werden Gewerbeanmeldungen und -abmeldungen etc. festgehalten. Es handelt sich nicht um ein öffentlich zugängliches Register. Sie selber müssen also keine Eintragung veranlassen.
Lediglich der Handelsregistereintrag spielt je nach Rechtsform eine Rolle, wenn Sie ein Gewerbe anmelden. Dies hat jedoch nichts mit einem „Zentralen Gewerberegister“ zu tun.
Übrigens, wir sind Ihnen gerne bei der Gründung Ihres Unternehmens behilflich. Auch bei der Beantragung der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Sprechen Sie uns an!
Empfehlung von Jasper Steuerberatung
Prüfen Sie jedes Schreiben genau (genau wie E-Mails!). Auch – oder gerade – bei scheinbar behördlichen Schreiben. Erst Recht, wenn darin Handlungsaufforderungen zu verzeichnen sind (gerade, wenn diese dringlich oder verpflichtend wirken). Wenn Sie unsicher sind, holen Sie sich Rat ein – entweder bei Ihrem Anwalt oder bei Ihrem Steuerberater.
Antworten Sie keinesfalls auf ein solches Schreiben – wenn Sie nicht bereits unterschrieben haben.
Wenn Sie bereits eine Unterschrift geleistet haben, kontaktieren Sie Ihren Anwalt zeitnah, um sich Rechtsbeistand zu holen. Gerade wenn Zahlungsaufforderungen im Raum stehen. Ihr Anwalt kann gegen die Rechnungen vorgehen. Denn die Rechnungen ohne Weiteres zu bezahlen oder gänzlich zu ignorieren, ist wohl beides nicht anzuraten – bei dieser Frage hilft Ihnen Ihr Anwalt weiter (womit Sie am Ende ggf. günstiger wegkommen, als wenn Sie die Rechnung bezahlen).
Und noch ein paar Tipp bezüglich Firmen- bzw. Webseitenregister allgemein bzw. Links
Bevor Sie Ihre Webseite kostenpflichtig in Firmenregister eintragen lassen, überlegen Sie sich, wie hoch der ROI bzw. Return-on-investment sein wird (quasi ihre Rendite, also das was aus Ihrem Investment am Ende raus kommt). Könnten andere Maßnahmen (z. B. Suchmaschinenwerbung) für das gleiche (oder sogar weniger) Geld mehr bringen?
Außerdem kann es sinnvoll sein, sich entweder selber ein wenig mit Suchmaschinenoptimierung zu befassen oder Ihren Webmaster bzw. einen Suchmaschinen-/ Linkspezialisten bezüglich „Backlinks“ zu befragen bzw. zu beauftragen (Backlinks sind Links anderer Seiten auf Ihre Webseite).
Nicht jeder Backlink ist wertvoll. Verlinkt eine Seite, die z. B. von Google abgestraft wurde, auf Ihre Webseite, kann es sein, dass dadurch auch Ihre Webseite abgestuft wird und somit weniger gut gefunden wird. Nur Links von „starken“ Seiten bringen überhaupt etwas (neben vielen weiteren so genannten Ranking-Faktoren der Suchmaschinenoptimierung, wie z. B. Ladezeit der Webseite, Keyword-Dichte, Länge und Einzigartigkeit der Inhalte u.v.m.).
Wenn Sie also ihre Webseite irgendwo eintragen lassen wollen, gerade bei einer kostenpflichtigen Eintragung, sollten Sie klären, ob es dafür überhaupt gute Argumente gibt (z. B. rankt die Seite selber gut?).
Last, but not least
Sie sehen, es gibt immer wieder viel zu bedenken, wenn es um Ihr Unternehmen geht. Bleiben Sie wachsam 😀