Bildschirmarbeitsbrille: Kostenübernahme durch Arbeitgeber steuerfrei
Steuerfreie Kostenübernahme Bildschirmarbeitsbrille durch Arbeitgeber
Etwas Gutes für die Arbeitsleistung tun und gleichzeitig im wahrsten Sinne des Wortes für bessere Durchsicht sorgen? Das ist möglich – mit einer Bildschirmarbeitsbrille.
Die gute Nachricht: Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, dann zählen die Kosten dafür nicht zum Arbeitslohn. Und das bedeutet konkret, dass angemessene Kosten des Arbeitnehmers für eine Bildschirmarbeitsbrille, die vom Arbeitgeber auf Grund gesetzlicher Verpflichtung (nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ArbSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 BildscharbV) übernommen werden, von der Lohnsteuer und Sozialversicherung befreit sind.
Doch welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Kosten der Bildschirmarbeitsbrille durch den Arbeitgeber übernommen werden können?
Voraussetzungen Kostenübernahme Bildschirmarbeitsbrille
Damit die Brille durch den Arbeitgeber steuerfrei übernommen werden kann, muss im Vorfeld abgeklärt werden, ob die Sehhilfe überhaupt benötigt wird. Im Detail muss darauf geachtet werden, dass
- die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person erfolgen muss.
- Außerdem muss die Brille für eine ausreichende Sehfähigkeit im Umkreis des Bildschirmbeitsplatzes sorgen (bzw. überhaupt notwendig sein, um die Sehfähigkeit innerhalb der „Entfernungsbereiche des Bildschirmarbeitsplatzes“ sicher zu stellen).
Wer gilt als fachkundige Person?
Als fachkundige Person gilt nach den gesetzlichen Vorschriften nur der Arzt beziehungsweise der Augenarzt, nicht jedoch der Optiker. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Brille auch dann, wenn sie von einem Optiker verordnet wurde, ist die Kostenübernahme steuerpflichtig und unterliegt der Sozialversicherungspflicht.
Worauf sollte also geachtet werden?
Da die Verordnung durch eine geeignete fachkundige Person erfolgen muss, sollte vorher durch ein Gespräch sicher gestellt werden, dass die Untersuchung tatsächlich bei einem Augenarzt stattfinden wird, damit die Kostenübernahme steuerfrei bleiben kann.
Aber Achtung: Wenn der Arzt die entsprechende Notwendigkeit der Bildschirmarbeitsbrille durch eine Bescheinigung bestätigt, gibt es eine weitere Voraussetzung für die Lohn- und Sozialversicherungsfreiheit: Die ärztliche Verordnung muss zwingend vor Anschaffung der Bildschirmarbeitsbrille ausgestellt worden sein.
Für den Arbeitgeber sind die Kosten steuermindernde Betriebsausgaben.
Quelle: Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 28. 9. 2009 – III B – S 2332 – 10/2008.