Ästhetisch-plastische Chirurgen und Umsatzsteuer
Sind ästhetisch-plastische Chirurgen bei Schönheitsoperationen von der Umsatzsteuer befreit?
Die Finanzverwaltung hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Leistungen von ästhetisch-plastische Chirurgen – das heißt mit Umsätzen aus Schönheitsoperationen – als ärztliche Heilbehandlung anzusehen sind oder nicht. Und ob daraus eine Steuerbefreiung für diese Leistungen (nach§ 4 Nr. 14 UStG) resultiert oder ob ästhetisch-plastische Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind.
Die Finanzverwaltung kommt zu folgenden Ergebnissen:
Keine generelle Steuerbefreiung von ästhetisch-plastischen Chirurgen
Eine generelle Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für ästhetisch-plastische Leistungen eines Chirurgen (das heißt Schönheitsoperationen) kommt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in Betracht. Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht. Es gilt zu entscheiden, ob die Behandlungen der medizinischen Betreuung eines Menschen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen und folglicherweise ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Das wäre z. B. bei einem Eingriff auf Grund einer psychischen Belastung der Fall. Nicht jedoch bei einem Eingriff, die aus einem rein kosmetischen Grund erfolgt. Ein Indiz hierfür kann die regelmäßige Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung sein.
Einige Beispiele für derartige steuerpflichtige Umsätze von ästhetisch-plastischen Chirurgen
Steuerpflichtig sind zum Beispiel die folgende Leistungen, sofern sie kosmetischer Natur sind und somit auch kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht:
- Fettabsaugung,
- Faltenbehandlung,
- Brustvergrößerung,
- Brustverkleinerung,
- Lifting,
- Nasenkorrekturen,
- Hautverjüngung (Lasertherapie),
- Lippenaufspritzung,
- Botox-Behandlung (Verminderung von Falten durch Einspritzen eines stark verdünnten Nervengiftes Botulinum-Toxin),
- Permanent Make-up,
- Anti-Aging Behandlung,
- Bleaching (Bleichen der Zähne),
- Dentalkosmetik.
Wenn Leistungen steuerpflichtig sind, kann eine Umsatzsteuerpflicht von vergleichbaren Leistungen auch bei Krankenhäusern, Diagnosekliniken und ähnlichen Einrichtungen angenommen werden, da ebenfalls nur Heilbehandlungen begünstigt werden sollen (nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG n. F.;früher: § 4 Nr. 16 UStG).
Quelle: OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 11.03.2010 S 7170 A – 69 – St 112.