Kurz-News: 5 Steuertipps zum Jahresende
Steuertipps zum Jahresende – Das erwartet Sie in diesem Artikel:
- 5 „schnelle“ Steuertipps zum Jahresende 2018
- Noch jetzt tätig werden für die Steuererklärung 2018
Nur noch wenige Wochen bis das neue Jahr 2019 beginnt. Durchaus noch Zeit, um für die Steuererklärung 2018 im nächsten Jahr, Vorbereitungen zu treffen und Entscheidungen zu fällen.
Hier sind fünf Steuertipps zum Jahresende:
☑ 1 Entscheiden Sie, ob Sie Ausgaben noch im alten Jahr oder lieber im neuem Jahr tätigen wollen (bzw. auf zwei Jahre aufteilen möchten).
So lassen sich zum Beispiel Werbungskosten oder Krankheitskosten bündeln, um so die Höchstbeträge besser ausschöpfen zu können.
Beispiel Krankheitskosten: Diese lassen sich als außergewöhnliche Belastungen „von der Steuer absetzen“, sofern diese Ihre persönliche Belastungsgrenze überschreiten (abhängig von Einkommen, sowie Familienstand und Kinderanzahl). Steht also eine Augen-Laser-OP an, ist es aus steuerlicher Sicht sinnvoll, diese möglichst im gleichen Jahr mit anderen Krankheitskosten geltend zu machen. Dies betrifft zum Beispiel Fahrten zum Arzt in Höhe von 30 Cent/km, Hörgeräte, Kurkosten, Logopädie, Zahnzusatz, Psycho-/Physiotherapie, Gehhilfen, Zuzahlungen für Medikamente, etc. Auch zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen beispielsweise Unterhaltszahlungen, Beerdigungskosten, Kosten für die Haushaltshilfe, Kosten aufgrund von Behinderung oder Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit (auch bei Unterbringung in einem Heim).
Sind die Höchstbeträge in einem Jahr ausgeschöpft, kann es sich aus steuerlichen Gründen rechnen, die Selbstkosten erst im nächsten Jahr zu überweisen.
Beispiel Werbungskosten: Hier gilt es die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro im Steuerjahr zu überbieten – selbstverständlich mit Hilfe von Rechnungen und Belegen. Zu den Werbungskosten zählen der tägliche Arbeitsweg (30 Cent pro Kilometer für eine Fahrt bzw. bei höheren Fahrtkosten durch die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs durch Belegnachweis) oder eine für den Beruf unterhaltene Zweitwohnung, sowie weitere berufsbedingte Ausgaben wie Schreibwaren, Quittungen von Bewerbungskosten (Material, Fahrscheine, etc.), Fortbildungen oder Ähnliches.
Beispiel Handwerkskosten: Hier können Sie im Jahr 20 % der Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten der Handwerkerrechnung steuerlich geltend machen. Maximal 1.200 Euro. Materialkosten sind steuerlich nicht begünstigt. Sind Sie nahe an den 1.200 Euro dran, kann es lohnenswert sein, weitere Arbeiten auf das nächste Jahr zu verteilen, wenn dies machbar ist.
☑ 2 Ändert sich Ihre Steuerklasse?
Planen Sie, zu heiraten? Sie können den Splittingtarif für das komplette zurückliegende Jahr nutzen, z. B. für das Steuerjahr 2018, wenn Sie bis Ende 2018 standesamtlich geheiratet haben. Der Splitting-Vorteil macht sich allerdings nur dann bemerkbar, wenn die Ehepartner unterschiedlich viel verdienen.
Ähnliches gilt für Trennungen, die man aus steuerlichen Gesichtspunkten heraus lieber aufs neue Jahr verschiebt.
Auch bereits verheiratete Arbeitnehmer können überprüfen, ob ihre Lohnsteuerklassen noch optimal sind. Ein Lohnsteuerklassenwechsel kann sich lohnen, wenn sich im kommenden Jahr beispielsweise zu einem Jobwechsel kommt, eine Gehaltserhöhung dafür sorgt, dass Ehepartner nun unterschiedlich viel verdienen oder wenn Arbeitslosigkeit droht oder eine geplante Schwangerschaft ansteht. Die Nettoeinkünfte haben Einfluss auf die Arbeitslosen- bzw. Elterngeld-Höhe.
☑ 3 Benötigen Sie beruflich genutzte Gegenstände?
Benötigen Sie beruflich genutzte Gegenstände (z. B. Einrichtungsgegenstände für das Büro, einen Laptop oder PC)? Sofern diese einen Wert von 800 Euro netto (entspricht 952 Euro brutto) nicht übersteigen, lassen sich diese als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abschreiben – also noch für das Steuerjahr 2018.
☑ 4 Zahlen Sie die Beiträge für Ihre private Krankenversicherung im Voraus!
Wenn Sie Ihre privaten Pflege- und Krankenkassenbeiträge für bis zu 2.5 Jahre im Voraus bezahlen, dann zählen diese steuerlich für das Jahr, indem sie gezahlt worden sind. Fragen Sie Ihre Krankenkasse, ob dies möglich ist. Das ist besonders vorteilhaft, wenn die Steuerlast in dem entsprechenden Jahr besonders hoch ist.
☑ 5 (Weihnachts-)Spenden steuerlich geltend machen.
Wie heißt es so schön? Weihnachtszeit ist Spendenzeit.
Für Spenden bis 100 Euro brauchen Sie keine Spendenquittung. Eine Liste mit Beträgen und den Empfängern ist ausreichend.
Bei Spenden bis 200 Euro allerdings sowie für Spenden in unbegrenzter Höhe bei Katastrophen und für die Flüchtlingshilfe reichen vereinfachte Nachweise (z. B. Kontoauszüge) aus.
Ansonsten benötigen Sie Spendenquittungen von den Spendenempfängern (die Ihnen auch ggf. per E-Mail zugehen können). Diese müssen Sie mindestens ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheides aufbewahren. Allerdings müssen Sie die Bescheinigung dem Finanzamt nur dann zukommen lassen, wenn das Finanzamt diese anfordert. Automatisch muss sie der Steuererklärung also nicht mehr beigelegt werden.
Die Belegvorhaltepflicht entfällt gänzlich, wenn der Zuwendungsempfänger mittels einer Vollmacht die Bescheinigung elektronisch an das Finanzamt übermittelt.
Auch ganz unabhängig von den Steuertipps zum Jahresende – wir wünschen Ihnen eine schöne (Vor-)Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr!