Studium von der Steuer absetzen? Es kommt drauf an.
Studium von der Steuer absetzen? – Das erwartet Sie in diesem Artikel:
- Neues BFH-Urteil in Sachen Erststudium
- Werbungskosten für ein Erststudium nicht absetzbar
Uns erreicht immer wieder die Frage: „Kann ich mein Studium von der Steuer absetzen?“. Beziehungsweise übersetzt in Steuerfachlatein: „Kann ich die Kosten für mein Studium als Werbungskosten steuerlich geltend machen?“.
Das geht zwar – neuerdings allerdings nur eingeschränkt.
BFH-Urteil: Keine Werbungskosten für ein Erststudium absetzbar
Denn es gibt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in Sachen Erststudium. Und zwar leider zu Ungunsten von Erststudentinnen und -studenten.
Demnach dürfen Sie die Studienkosten für Ihr Erststudium im Sinne einer Erstausbildung (z. B. im Rahmen eines Bachelors-Studiengangs) nicht als Werbungskosten abziehen.
Die Kosten für Ihr Zweit-Studium (z. B. im Rahmen eines Master-Studienganges) und für ein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses können Sie jedoch steuerlich als Werbungskosten geltend machen.
Welche Kosten können Sie für Ihr (Zweit-)Studium als Werbungskosten von der Steuer absetzen?
Werbungskosten sind alle beruflich bedingten Ausgaben, die Sie für Ihr Studium aufwenden und die vorweggenommen Ihrer zukünftigen Erwerbstätigkeit als Angestellte oder Angestellter dienen, z. B. Kosten für
- Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Computer, Büromaterial
- Fahrtkosten
- Gebühren (z. B. Prüfungsgebühren, Semestergebühren)
- Lerngruppen
- Telefon und Internet
- Unbezahlte Praktika, die zum Studium gehören
- Unfallkosten bei Fahrten zur Uni oder Lerngruppen etc.
- Kosten für doppelte Haushaltsführung
Leitsatz des BFH-Urteils:
„Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, sind nach § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.“
Näheres zum Urteil:
Die Klägerin machte nach ihrem Abitur einen Bachelor-Abschluss. Im Anschluss folgte ein Masterstudiengang.
In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin u. a. auch Kosten für beide Studiengänge als vorab entstandene Werbungskosten geltend.
Dem jedoch folgte das Finanzamt nicht. Es stellte in einem Bescheid fest, dass keine gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durchzuführen sei, weil kein verbleibender Verlustvortrag (mehr) bestehe. Ergo: die Kosten seien steuerlich nicht geltend zu machen.
Das Finanzgericht folgte jedoch den Gründen der Klägerin. Die Kosten für beide Studiengänge seien als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen.
In der anschließenden Revision stellte der Bundesfinanzhof jedoch fest, dass lediglich die Aufwendungen für das Masterstudium als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.
(Rechtliche) Hintergründe für die Entscheidung des BFH-Urteils
Nach § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG) sind Aufwendungen für Ihre Berufsausbildung oder für Ihr Studium nur für den Fall Werbungskosten, wenn Sie zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen haben oder wenn Ihre Berufsausbildung oder Ihr Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG, das eine Erstausbildung vermittelt, ist gegeben, wenn diese Berufsausbildung abgeschlossen ist. Auch wenn zu dieser Berufsausbildung ein formaler Abschluss durch eine Prüfung gehört, zählt dieser als Teil der Berufsausbildung. Somit ist die Berufsausbildung erst mit Bestehen der Prüfung abgeschlossen.
Da die Klägerin zuvor keine Berufsausbildung oder kein (anderes) Studium abgeschlossen hatte, sondern lediglich die Schule besucht hatte, handelt es sich bei dem Bachelor-Studium um eine Erstausbildung (im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG) – zumal der Bachelor-Studiengang auch nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfand. Sie kann somit dafür keine Werbungskosten ansetzen. Wohl aber für Ihren Masterstudiengang als weiterführenden Ausbildungsgang.
Zusammenfassung und Beratungshinweis von JASPER STEUERBERATUNG
Es ist leider amtlich: durch das aktuelle BFH-Urteil, können Sie nur noch eingeschränkt Kosten für Ihr Studium von der Steuer absetzen. Kosten für Ihr Erststudium, wie Ihren Bachelor, leider nicht mehr (es sei denn Sie verfügen bereits über eine anderweitige abgeschlossene Berufsausbildung). Lediglich Aufwendungen für Ihr Zweitstudium, wie Ihren Master oder Kosten für ein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses lassen sich als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Beachten Sie, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ihrer Ausbildung und Ihrer späteren Berufstätigkeit bestehen muss, um die Werbungskosten steuerlich geltend machen zu können.
Das vorstehend dargestellte BFH-Urteil ist zu der Frage der Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten als Werbungskosten ergangen. Werbungskosten sind berufsbezogene Kosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Argumentation des BFH ist aber auch auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständigen, freiberuflichen Einkünften zu übertragen. Hier sind die Kosten begrifflich dann keine Werbungskosten, sondern Betriebsausgaben.
Hier nochmals zur Verdeutlichung: letztendlich kommt es bei der Frage nach der Abzugsfähigkeit von Studienkosten darauf an, ob es sich bei dem Studium um eine Erstausbildung handelt oder nicht.
Bei dem Studium handelt es sich um eine Erstausbildung? Dann sind die Kosten nicht abzugsfähig.
Sie haben vor dem Studium eine anderweitige Ausbildung abgeschlossen? Dann ist ein daran anschließendes Studium keine Erstausbildung mehr. In diesem Fall sind die Fortbildungskosten auch weiterhin steuermindernd absetzbar. Umgangssprachlich können Sie in diesem Fall also „Ihr Studium von der Steuer absetzen“.