Kurznews NRW Soforthilfe – Verbesserungen im Abrechnungsverfahren, Rückmeldung Herbst

Hier eine Info zum weiteren Abrechnungsverfahren bei der Corona-Soforthilfe: Das Abrechnungsverfahren wird jetzt nachgebessert.

Außerdem steht fest: Der Stichtag für die Rückmelde-Frist fällt nun einheitlich auf den 30. November 2020. Das bedeutet, dass eventuelle Rückzahlungen bis zum 31. März 2021 geleistet werden müssen.

Bild ©MWIDE NRW

Die Verbesserungen im Überblick

Auf der Seite des Wirtschaftsministeriums NRW wird zu den einzelnen Punkten Personalkosten, gestundete Zahlungen, Zuflussprinzip und hohe einmalige Zahlungseingänge bzw. dem Rückmeldeverfahren wie folgt Stellung genommen:

Personalkosten

Personalkosten, die die zur Erzielung von Einnahmen notwendig waren und nicht durch das Kurzarbeitergeld oder andere Maßnahmen abgedeckt wurden, sind in Zukunft von den Einnahmen absetzbar.

Vorher wurden Personalkosten durch den Bund als ausreichend vom Kurzarbeitergeld abgedeckt betrachtet. Allerdings hatte sich dadurch folgende Problematik bei vielen Betrieben ergeben: mit der Wiedereröffnung nach dem Lockdown wies die Abrechnung nun Liquiditätsüberschüsse auf, weil nun wieder Umsätze erzielt werden konnten, Personalkosten aber eben nicht berücksichtigt werden konnten – ein finanzieller Nachteil für die Unternehmen.

Gestundete Zahlungen

Gestundete Zahlungen während des Förderzeitraumes können nun auch angerechnet werden. Das betrifft beispielsweise Miete, Pacht bzw. Leasingraten. Die Anrechnung sorgt dafür, dass so keine Unternehmen benachteiligt werden, die mit Eigeninitiative für Zahlungsstundungen gesorgt haben.

Flexibleres Zuflussprinzip

Neu ist die Möglichkeit, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.

Bisher war es so, dass sämtliche tatsächliche Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt wurden. Selbst wenn es sich um Leistungen handelte, die vor der Corona-Zeit erbracht wurden. Dadurch ergab sich eine Benachteiligung für Unternehmen, die auf Rechnung bzw. Zahlungsziel arbeiten, wie dies z. B. im Handwerk oder im Messebau oft der Fall ist.

Hohe einmalige Zahlungseingänge

Beziehen sich hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr, können diese nun anteilig angesetzt werden. Dies gilt z. B. für Zahlungen der VG-Wort im journalistischen bzw. schriftstellerischen Bereich oder GEMA-Zahlungen im künstlerischen Bereich.

Rückmeldeverfahren

Die Rückmelde-Frist wurde einheitlich auf den 30. November 2020 verlängert. Somit müssen eventuelle Rückzahlungen auf das in der E-Mail angegebene Konto der zuständigen Bezirksregierung bis zum 31. März 2021 erfolgt sein.

Quelle: Wirtschaftsministerium NRW – Rückmeldeverfahren, Verbesserungen Abrechnung Soforthilfe, Bild ©MWIDE NRW

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Cathrin Jasper ist in unserer Kanzlei Jasper Steuerberatung für das Onlinemarketing verantwortlich. Aus ihrer Feder stammt auch diese Webseite.