Die 2. Phase der Überbrückungshilfe ist angelaufen!
Gute Neuigkeiten: das Überbrückungshilfeprogramm ist in die 2. Phase gegangen und betrifft die Fördermonate September bis Dezember 2020.
Der coronabedingte November-Lockdown hat begonnen. Wieder stehen verschiedene Branchen vor der Herausforderung, mit der weitgehenden oder gar vollständigen Schließung ihres Geschäftsbetriebes umgehen zu müssen. Sei es durch direkt angeordnete Maßnahmen (z. B. durch die Schließung von Kultur-/Sport-/Vergnügungsstätten etc. oder die Begrenzung von gastronomischen Angeboten auf den Außer-Haus-Verkauf) oder indirekt, weil durch diese Maßnahmen keine Aufträge in diesen Branchen generiert werden können (z. B. im Messebau).
Um kleine und mittelständische Unternehmen mit hohen Umsatzeinbußen in den Monaten September bis Dezember 2020 zu unterstützen, ist die zweite Phase der Überbrückungshilfe angelaufen.
Und wir unterstützen Sie selbstverständlich gerne dabei.
Wie läuft die Antragsstellung ab? Wie können wir Sie dabei unterstützen?
Der Antrag kann nur über bestimmte Dienstleister gestellt werden, um Betrugsfälle zu vermeiden.
Gerne werden wir als Steuerberatung für Sie tätig. Wir überprüfen Ihre Antragsberechtigung. Anschließend registrieren wir Sie auf der entsprechenden Plattform und stellen für Sie den Antrag.
Die Antragsfrist endet am 31.03.2021 (wir bitten darum, möglichst frühzeitig auf uns zuzukommen, da zum Ende des Jahres erfahrungsgemäß auch andere Steuerberatungstätigkeiten verstärkt in Anspruch genommen werden).
Kurz zusammengefasst überprüfen wir dabei, ob Sie antragsberechtigt sind, indem wir ermitteln, ob Ihre Umsatzeinbußen im Zeitraum zwischen April und August 2020 50 % (in zwei zusammenhängenden Monaten gegenüber den Vorjahresmonaten) oder ab durchschnittlich 30 % (April bis August, auch wieder gegenüber dem Vorjahreszeitraum) betragen haben. Wenn ja, stellen wir den Antrag. Die Überbrückungshilfe II wird höchstens für die vier Monate September bis Dezember 2020 gewährt. Die Förderhöhe hängt von der prozentualen Höhe der Fixkosten sowie der prozentualen Höhe der Umsatzeinbrüche ab.
Zusätzlich ermitteln wir auch, ob die Förderprogramme der einzelnen Bundesländer mit beantragt werden können, wie beispielsweise „NRW Plus“ mit je 1.000 € pro Fördermonat, das z. B. auch Kosten für die private Lebensführung zulässt.
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf! Wir beraten Sie gerne.
FAQ Überbrückungshilfe Phase II
Falls Sie informationstechnisch noch näher in die Tiefe gehen wollen, haben wir für Sie einige Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt.
Eins vorweg: neben der Überbrückungshilfe des Bundes haben auch die einzelnen Bundesländer eigene Förderprogramme auf die Beine gestellt. Mit dem Förderprogramm „NRW Plus“ beispielsweise können für jeden Monat 1.000 Euro pro Monat beantragt werden, wobei hier die Besonderheit ist, dass diese auch für Kosten der privaten Lebensführung genutzt werden dürfen.
Die Förderbedingungen können von denen der Überbrückungshilfe abweichen.
Sind Sie bzw. Ihr Unternehmen antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind:
- Soloselbstständige bzw. Angehörige der freien Berufe, die im Haupterwerb ausgeübt werden
- kleine und mittelständige Unternehmen, sofern die nachfolgenden Förderbedingungen erfüllt werden
- gemeinnützige Unternehmen und Organisationen der verschiedenen Rechtsformen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
Die Überbrückungshilfe kann branchenunabhängig gewährt werden, solange Ihr Unternehmen mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllt:
- Der Umsatzeinbruch betrug mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- es gab einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Eine Ausnahme ist lediglich für Unternehmen mit starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts vorgesehen, wenn sie vor dem 1. April 2019 gegründet wurden und im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben. In diesem Fall werden sie von der Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.
Wurde Ihr Unternehmen nach Juni 2019 gegründet?
Dann sind zu Nachweiszwecken des Umsatzeinbruches von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten als die Vorjahresmonate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
Wie ist bei Unternehmen zu verfahren, bei denen Umsatzeinbrüche erst nach August 2020 auftreten?
Auch hier sind nur die Umsatzeinbrüche in den Monaten April bis August 2020 relevant.
Ein Umsatzeinbruch in der Zeit nach August 2020 wirkt sich allerdings auf die Bestimmung des vorgesehenen monatlichen Fördersatzes aus.
Weitere Details zu den Förderbedingungen
Weitere Details zu den genauen Förderbedingungen oder Fragestellungen (z. B. wie mit Forderungsausfällen umzugehen ist) finden Sie im FAQ Überbrückungshilfe II der Bundessteuerberaterkammer (PDF).
Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?
Die Überbrückungshilfe II wird höchstens für die vier Monate September bis Dezember 2020 gewährt. Dabei bemisst sich die Förderhöhe nach den zu erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September bis einschließlich Dezember 2020 und zwar ins Verhältnis gesetzt zu den jeweiligen Vorjahres-Vergleichsmonaten.
Konkret erstattet die Überbrückungshilfe II einen Anteil in Höhe von
• 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch bei mehr als 70 %
• 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
• 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30 % und 50 %
(Stand: 20. Oktober 2020).
Für jeden einzelnen Monat wird die Berechnung vorgenommen. Die Überbrückungshilfe II wird für den jeweiligen Fördermonat nur dann gewährt, wenn der Umsatzeinbruch bei mindestens 30 Prozent liegt. Ansonsten wird die Überbrückungshilfe II für den Monat nicht gewährt.
Maximal werden 50.000 € pro Monat gewährt. Achtung: Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
Spielt die Beschäftigtenzahl eine Rolle?
Ein Unternehmen ist nur dann antragsberechtigt, wenn es zum Stichtag 29. Februar 2020 mindestens einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl). Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne als Unternehmen mit einem Beschäftigten, wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb stattfindet (also nicht im Nebenerwerb). Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) gilt, dass mindestens ein Gesellschafter haupterwerblich für das Unternehmen tätig sein muss.
Auch hier finden Sie weitere Details in der FAQ Überbrückungshilfe II der Bundessteuerberaterkammer (PDF).
2. Phase Überbrückungshilfe: Welche Kosten sind förderfähig? Wofür dürfen sie verwendet werden?
Die Überbrückungshilfe darf nur zur Deckung der förderfähigen Kosten verwendet werden.
Dabei kann die Überbrückungshilfe für im Förderzeitraum anfallende fortlaufende betriebliche Fixkosten ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer) beantragt werden. Das heißt, wenn die Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (auch vertragliche vereinbarte Anzahlungen fallen darunter). Es geht also um den Zeitpunkt der ersten Rechnungsstellung.
Dabei muss es sich um Kosten handeln, die vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt sind und die nicht einseitig veränderbar sind. Nicht einseitig veränderbar sind Kosten dann, wenn das entsprechende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.
Es geht um Kosten wie Mieten oder Pachten, Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Wartung / Instandhaltung von Anlagevermögen inklusive der EDV, Kosten für Strom, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Grundsteuern, Kosten wie Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben, Kosten für uns als Steuerberater, wenn wir die Überbrückungshilfe beantragen und einige andere mehr.
Nicht durch die Überbrückungshilfe abgedeckt werden beispielsweise Kosten für den privaten Lebensunterhalt wie Miete, Beiträge für die Krankenversicherung oder für die private Altersvorsorge.
Jedoch wurde auch für Unternehmensinhaber, Freiberufler und Soloselbstständige der Grundsicherungszugang vereinfacht.
Weitere Infos zu den Kosten finden Sie im besagten PDF.
2. Phase Überbrückungshilfe: Sie wollen wissen, ob Sie antragsberechtigt sind? Sie wollen einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen?
Mittlerweile haben wir in Sachen Überbrückungshilfe echte Routine entwickelt und wir unterstützen Sie gerne dabei. Sprechen Sie uns an! Wir freuen uns auf Sie. Hier finden Sie unsere Kontaktdaten.