Novemberhilfe – Außerordentliche Wirtschaftshilfe November 2020 – eine weitere zentrale Unterstützung in Zeiten von Corona
Novemberhilfe – Das erwartet Sie in diesem Artikel:
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Diese Hilfe gibt es für antragsberechtigte Unternehmen für den coronabedingten Lockdown im November
- Antragsberechtigt sind direkt und indirekt betroffene Unternehmen, Vereine sowie Soloselbstständige
- Bei der Antragstellung sind wir Ihnen gerne behilflich
Um die enormen wirtschaftlichen Belastungen, von denen besonders die Branchen betroffen sind, die coronabedingt ihren Geschäftsbetrieb temporär schließen oder stark runterfahren müssen, aufzufangen, gibt es eine weitere Unterstützung. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe November 2020, auch Novemberhilfe genannt.
Diese soll vor allem Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen nützen.
Dazu haben wir eine FAQ-Liste für Sie zusammengestellt, in der Sie die Einzelheiten finden.
Kurz zusammengefasst geht es dabei um Hilfe für antragsberechtigte Unternehmen bzw. Soloselbstständige (die entweder von der Schließung direkt oder indirekt betroffen sind). Diese können die Novemberhilfe beantragen. Die Höhe beträgt im Regelfall 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes des Vorjahresmonat November 2019. Dazu gibt es allerdings Ausnahmen, z. B. für die Gastronomie. Die Antragsstellung erfolgt über uns Steuerberater (und ähnlichen Berufen). Dabei haben Soloselbstständige mit einer Förderhöhe bis zu 5.000 Euro, die Wahl, ob Sie die Novemberhilfe selber beantragen möchten oder dies in Auftrag geben.
☛ Gerne werden wir als Steuerberatung für Sie tätig. Wir überprüfen Ihre Antragsberechtigung. Anschließend registrieren wir Sie auf der entsprechenden Plattform und stellen für Sie den Antrag für die Novemberhilfe.
FAQ – Fragen und Antworten zur „Außerordentliche Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe“
Ist Ihr Unternehmen antragsberechtigt?
Antragsberechtigt für die Novemberhilfe ist Ihr Unternehmen, wenn Sie den Geschäftsbetrieb aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Organisationsform und Trägerschaft des Unternehmens bzw. der Einrichtung spielen dabei keine Rolle (sowohl kommerzielle als auch gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen können die Hilfe also beantragen). Wichtig ist, dass Ihr Unternehmen beziehungsweise Ihre Einrichtung sowohl am Markt tätig ist, als auch Umsätze erwirtschaftet.
Außerdem sind Hotels antragsberechtigt, sowie Unternehmen, die indirekt, das heißt quasi faktisch von November-Maßnahmen betroffen sind.
Letzteres gilt zum Beispiel, wenn Ihr Unternehmen regelmäßig 80 Prozent der Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt. Beispielsweise im Falle einer Wäscherei, die ihre Dienstleistung hauptsächlich für geschlossene Hotels erbringt.
Was ist mit Ihrem Unternehmen, das zwar auch von hohen Umsatzeinbrüchen betroffen ist, aber dennoch nicht antragsberechtigt ist (laut der Beschreibung der Frage zuvor)?
Dann ist Ihr Unternehmen möglicherweise berechtigt, die Überbrückungshilfe III, die es geben soll, zu beantragen (dies setzt Umsatzeinbrüche im November dieses Jahres im Vergleich zum November des Vorjahres voraus). Die Details dazu sind zum Zeitpunkt des Artikels noch nicht bekannt, da sie erst verabschiedet werden müssen.
(Nur der Vollständigkeit halber, auch wenn dies nichts direkt mit einem staatlichen Zuschuss in engeren Sinne zu tun hat, wird in der Frage weiter unten zu der Anrechenbarkeit von anderen staatlichen Leistungen zur Novemberhilfe auch kurz die Möglichkeit der KfW-Schnellkredite erwähnt)
Und was ist, wenn Sie soloselbständig sind, aber im November 2019 keinen Umsatz vorweisen können?
Dann haben Sie als Soloselbständige bzw. Soloselbstständiger (z. B. im künstlerischen Bereich) die Wahl, alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.
Was ist, wenn es Ihr Unternehmen im letzten November 2019 noch garnicht gegeben hat?
Hat Ihr antragsberechtigtes Unternehmen erst nach dem 31. Oktober 2019 die Geschäftstätigkeit aufgenommen, dann haben Sie die Wahl, ob Sie als Vergleichsumsatz den durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittliche Wochenumsatz seit der Gründung heranziehen.
Mit welcher Zuschuss-Höhe der Novemberhilfe können Sie rechnen? Wie wird die Novemberhilfe ausbezahlt? Und welche Kosten werden abgedeckt?
Dies kommt auf den durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes des Vorjahresmonat November 2019 an. Auf Grundlage davon gewährt die Novemberhilfe Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent. Allerdings gibt es Ausnahmen, die weiter unten behandelt werden.
Für die Gewährung der Novemberhilfe gibt es eine Obergrenze von 1 Million Euro (jedenfalls insoweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt -> Stichwort „Kleinbeihilfenregelung der EU“).
Ob es auch Zuschüsse über 1 Million Euro geben wird, bedürfen für die Novemberhilfe Plus noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Mit letzterer ist die Bundesregierung derzeit in entsprechenden intensiven Gesprächen, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.
Die Novemberhilfe bekommen Sie als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt.
Es sollen insbesondere die Fixkosten abgedeckt werden können, die trotz der zeitlich begrenzten Schließung anfallen. Diese Kosten werden über die Umsätze angenähert, um den Ablauf so einfach wie möglich zu gestalten.
Wie sieht es mit anderen staatliche Leistungen für den Förderzeitraum aus – werden diese auf die Novemberhilfe angerechnet (z. B. Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, KfW-Schnellkredite)?
Ja, nehmen Sie bzw. Ihr Unternehmen andere staatliche Leistungen – wie die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld – in Anspruch, werden diese auf die Novemberhilfe angerechnet.
Nicht auf die Novemberhilfe angerechnet werden reine Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite. Es gibt z. B. KfW-Schnellkredite, die nun auch für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung stehen. Hierbei beträgt die maximale Kredithöhe 300.000 Euro, in Abhängigkeit von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz.
Kann Ihr Unternehmen die Umsätze, die es trotz der Schließung macht, behalten (z. B. wenn Speisen per Lieferdienst angeboten werden)?
Unternehmen sollen die Umsätze, die sie trotz der Schließungsanordnung im November erzielen, möglichst behalten.
Daher werden Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet werden. Allerdings gilt auch, dass um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, eine entsprechende Anrechnung bei darüber hinausgehenden Umsätzen stattfindet.
Bietet Ihr Restaurant Speisen im Außer-Haus-Verkauf an? Hier gibt es eine Sonderregelung. Die Umsatzerstattung wird auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz von 19 % unterlagen, also die im Restaurant verzehrten Speisen und entsprechenden Getränke. Somit werden die im Außer-Haus-Verkauf erzielten Umsätze – also für diejenigen mit dem reduzierten Mehrwertsteuersatz – herausgerechnet. Dafür werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungszeit von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Beispiel: Das fiktive Restaurant „Zum goldenen Fisch“ hatte im November 2019 10.000 € Umsatz durch Verzehr im Restaurant selber und 2.000 € durch Außerhausverkauf (12.000 € gesamt). Es erhält daher 7.500 € Novemberhilfe (75 Prozent von 10.000 € im-Haus-Verzehr, d. h. 10.000 € multipliziert mit 0,75). Dies ist zwar erst einmal etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des gesamten Vergleichsumsatzes). Dafür kann das Restaurant im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 3.000 Euro (25 Prozent von 12.000 € Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Wie können die Novemberhilfen beantragt werden? Wie wird sie ausgezahlt?
Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich. Denn die Antragstellung erfolgt elektronisch durch uns Steuerberater, aber auch Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte über die Überbrückungshilfe-Plattform. Diese Form der Beantragung, das heißt über uns Dienstleister dieser Branchen, ist so vorgesehen, um Missbrauch vermeiden, es aber auch möglichst einfach für Sie zu gestalten.
Wenn sie soloselbstständig sind und einen Förderhöchstsatz von 5.000 Euro beantragen möchten, sind Sie direkt antragsberechtigt, d. h. Sie brauchen uns nicht einzuschalten, können dies aber gerne tun (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Die Auszahlung wird voraussichtlich über die durch die Überbrückungshilfe bekannten Wege durch die Länder erfolgen.
Bis wann können die Novemberhilfen beantragt werden?
Bis zum 31. April 2021 können die Novemberhilfen beantragt werden (genauso auch wie die Dezemberhilfen).
☛ Mittlerweile haben wir durch die Überbrückungshilfeanträge echte Routine entwickelt und wir unterstützen Sie auch gerne bei der Beantragung der Novemberhilfe und Dezemberhilfe. Sprechen Sie uns an! Wir freuen uns auf Sie. Hier finden Sie unsere Kontaktdaten.