So setzen Sie Ihren Computer per Sofortabschreibung ab!
Sofortabschreibung Computer und Co. – Das erwartet Sie in diesem Artikel:
- Die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ von Computern, Notebooks, Druckern, Software und Co. wurde auf ein Jahr abgesenkt
- Das kommt einer Sofortabschreibung gleich
- Welche Geräte betrifft dies? Welchen Hintergrund haben die Neuregelungen? Und was, wenn Sie diese vor dem Jahr 2021 angeschafft haben? Profitieren Sie auch als Arbeitnehmer im Homeoffice davon?
Neue Nutzungsdauer für Hard- und Software
Sie haben sich dieses Jahr einen Computer, Software oder Computerzubehör angeschafft? Dann halten Sie sich fest, denn es ist (endlich) passiert: Ab 2021 wurde die bisherige Nutzungsdauer von Hard- und Software reduziert. Und zwar von drei Jahren auf ein Jahr.
Doch auch Geräte, die Sie vorher angeschafft haben, können Sie im Veranlagungszeitraum 2021 vollends abschreiben.
Von der neuen Regel zur Sofortabschreibung profitieren Sie sowohl, wenn Sie selbstständig sind, als auch wenn Sie angestellt sind. Oder wenn Sie sogenannte Überschusseinkünfte erzielen wie z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus nichtselbständiger Arbeit oder aus sonstigen Einkünften.
Hintergrund der Neuregelung zur „Sofortabschreibung“
So war es vorher geregelt
Bisher waren für Computer und -zubehör in der Regel drei Jahre als „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ vorgesehen.
Und eine Sofortabschreibung war nur für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter im Netto-Wert von bis zu 800 Euro (bzw. brutto plus 19 Prozent Mehrwertsteuer, d. h. 952 Euro) möglich. Oder aber, wenn das entsprechende Gerät eigenständig – d. h. ohne einen weiteren Gegenstand – nutzbar war (was auf die meisten digitalen Wirtschaftsgüter, insbesondere auf Peripherie-Geräte nicht zutrifft).
Kleiner Exkurs Abschreibungen und Afa-Tabellen: Da auch betriebliche Vermögensgegenstände Wertminderungen unterliegen, wird diese Wertminderung durch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Anlage- und Umlaufvermögens in der Gewinnermittlung berücksichtigt. Betriebswirtschaftlich spricht man von Abschreibungen. Im Steuerrecht dagegen von der „Absetzung für Abnutzung“ (AfA). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird normalerweise nicht individuell für jeden Betrieb festgelegt, sondern kann den sogenannten „Abschreibungstabellen“ entnommen werden. Die Abschreibungstabellen gehen aus einer Abstimmung der Finanzverwaltung mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft hervor.
So ist es jetzt geregelt
Ab diesem Jahr 2021 beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nur noch ein Jahr. Und zwar unabhängig vom Anschaffungswert oder ob die genannten Geräte eigenständig nutzbar sind oder nicht. Das kommt einer Sofortabschreibung gleich.
Wenn Sie das möchten, können Sie Hard- und Software aber auch wie bisher über drei Jahre abschreiben. Es handelt sich also um ein Wahlrecht. Zumindest lässt die Formulierung und insbesondere das Wort „kann“ stark darauf schließen:
Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Quelle: BMF-Schreiben
Es ist allerdings im Steuerrecht höchst ungewöhnlich, dass Steuerpflichtige die Entscheidungsgewalt darüber haben, wie lange ihre Wirtschaftsgüter nutzbar sind. Insofern wird die Zukunft zeigen, ob es sich tatsächlich um ein Wahlrecht handelt oder ob für diese Wirtschaftsgüter doch ein Jahr Nutzungsdauer gelten wird.
Darüber hinaus sind wohl auch noch nicht alle Fragen rechtssicher geklärt, auch und gerade in Bezug auf das (Handels-)Bilanzsteuerrecht. Es stehen noch Fragen aus, auf welche die Unternehmen und ihre Berater rechtssichere Antworten benötigen (siehe Seite des Instituts der Wirtschaftsprüfer). Auch das Zustandekommen der ganzen Regelung gilt als umstritten. Da diese durch eine Videokonferenz der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten beschlossen wurde (auch ohne Beteiligung von Finanzministern), also nicht von der Gesetzgebung (Legislative), sondern von der „vollziehenden Gewalt“ (Exekutive).
Und warum wurde das Ganze beschlosssen?
Anders als man erwarten könnte, ist im entsprechenden BMF-Schreiben als Grund für die neuen Regelungen nicht von der Corona-Pandemie oder des sich immer mehr etablierenden Homeoffices die Rede.
Sondern es geht einerseits darum, die Digitalisierung zu stärken. Andererseits auch darum, den immer schneller ablaufenden technischen Fortschritt gerecht zu werden.
Denn das letzte Mal wurde die Abschreibungsdauer dieser Wirtschaftsgüter vor rund 20 Jahren angefasst. Salopp – und etwas übertrieben – gesagt, also fast schon im technischen Steinzeitalter im Vergleich zu den heutigen Verhältnissen. Nur um sich das besser vorzustellen: so kam 2001 das erste Handy mit austauschbarer Speicherkarte sowie einem integrierten MP3-Player auf dem Markt (damals brandneu und topmodern) und Windows XP hatte gerade Windows 98 abgelöst.
Für welche Software gelten die Neuregelungen?
Die Computersoftware umfasst Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu zählen auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, Standardanwendungen, sowie individualisierte Anwendungen (wie z. B. ERP-Software, Warenwirtschaftssystem-Software, sonstige Anwendungssoftware für Unternehmensverwaltung bzw. Prozesssteuerung).
Für welche Hardware gelten die Neuregelungen?
Die Computerhardware umfasst
- Computer
- Desktop-Computer
- Notebook-Computer (wie z. B. Tablets, Slate-Computer, mobile Thin-Clients)
- Desktop-Thin-Clients (Stichwort: „Cloud-Computing“)
- Workstations
- mobile Workstations
- Small-Scale-Server
- Dockingstations (zur Erweiterung der Anschlussmöglichkeiten bzw. zum Zusammenlegen von Anschlüssen für Peripheriegeräte).
- externe Netzteile
- Peripheriegeräte
- Eingabegeräte wie Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset, Grafiktablett, etc.
- Externe Speicher wie Festplatten, DVD-/CD-Laufwerke, USB-Sticks, Streamer
- Ausgabegeräte wie Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Computer-Bildschirm, Monitor, Display, sowie Drucker (Laserdrucker, Tintenstrahldrucker, Nadeldrucker)
Die Geräte müssen konform mit den EU-Vorgaben für umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern sein. Also unter die Kennzeichnungspflicht der „Ökodesign-Richtlinie“ fallen (mehr Details und weitere Definitionen der oben genannten Begrifflichkeiten finden im pdf-Schreibens des Bundesfinanzministeriums).
Sie vermissen Smartphones in der Auflistung?
Da haben Sie Recht. Smartphones sind in dier Liste nicht enthalten. Allerdings trifft für diese ohnehin die bestehende Möglichkeit der Sofortabschreibung als geringwertige Wirtschaftsgüter zu. Jedenfalls dann, wenn diese die schon genannten 800 Euro netto (952 EUR brutto) nicht übersteigen. Das hat damit zu tun, dass ein Smartphone selbstständig nutzungsfähig ist (also der Betrieb ohne einen weiteren Gegenstand auskommt, im Gegensatz z. B. zu einem Drucker) und Sie deshalb die gesamten Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung abziehen dürfen.
Ansonsten beträgt die Abschreibungsdauer nach den AfA-Tabellen fünf Jahre. Oftmals geben sich die Finanzämter aber auch mit kürzeren Abschreibungszeiträumen einverstanden (da sich die AfA-Tabellen noch nach den robusteren Handys aus dem Jahre 2001 richten).
Geht das Smartphone kaputt, werden in diesem Jahr die restlichen noch ausstehenden Abschreibungsbeträge steuerlich geltend gemacht.
Nochmal zum besseren Verständnis: bei Smartphones wird auf die eigenständige Nutzbarkeit abgestellt. Bei den in der Aufzählung enthaltenen Geräten ist es nach den neuen Regelungen ab dem Veranlagungsjahr aber nicht mehr relevant, ob sie eigenständig nutzbar sind oder nicht – sie dürfen im Jahr der Anschaffung abgezogen werden.
Ab wann gelten die Neuregelungen?
Die Neuregelungen gelten für alle Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden (also ab dem 01. Januar 2021). In dem nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahr können Sie den Restbuchwert von bereits zuvor angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ganz abschreiben. Diese Regeln gelten ab dem Veranlagungsjahr 2021 auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Damit ist die bisherige AfA-Tabelle letztmals in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden.
Dürfen die Wirtschaftsgüter auch privat mitgenutzt werden?
Jein. Nutzen Sie Ihre digitalen Wirtschaftsgüter nicht zu mindestens 90 Prozent beruflich, können Sie nur den anteiligen beruflichen Betrag steuerlich geltend machen.
Sind Sie im Angestelltenverhältnis beschäftigt, können Sie sich von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung beschaffen, die bestätigt, dass die Nutzung der Soft- und Hardware (einschließlich Peripheriegeräte) beruflich veranlasst ist. Diese kann dann im Falle von Rückfragen seitens des Finanzamtes eingereicht werden.
Sie sind als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Homeoffice tätig?
Dann sollten Sie unbedingt in Ihrer Steuerplanung berücksichtigen, dass Ihnen die Anschaffung von Computer und Co. nur dann beim Steuersparen hilft, wenn Sie mit Ihren Werbungskosten über die magische Marke von 1.000 Euro kommen.
Zu den Werbungskosten zählen beispielsweise berufsbedingte Ausgaben wie Schreibwaren, Quittungen von Bewerbungskosten (Material, Fahrscheine, etc.), Fortbildungen oder Ähnliches. Wenn Sie nicht ausschließlich von zu Hause aus tätig sind, helfen auch der tägliche Arbeitsweg (mit 30 Cent pro Kilometer für eine Fahrt bzw. bei höheren Fahrtkosten durch die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs durch Belegnachweis) oder eine für den Beruf unterhaltene Zweitwohnung dabei, die Werbungskosten nach oben zu pushen.
BMF, Schreiben v. 26.2.2021, IV C 3 -S 2190/21/10002 :013
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