Umsatzsteuer und heilpädagogisches Reiten
Ist heilpädagogisches Reiten von der Umsatzsteuer befreit?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat darüber entschieden, ob heilpädagogisches Reiten (Hippotherapie) von der Umsatzsteuer befreit ist. Die Antwort ist: das hängt davon ab, welche Ausbildung der Therapeut hat. Wird die Therapie von einer Dipl.-Sozialarbeiterin durchgeführt, so hat der BFH eine Umsatzsteuerbefreiung verweigert. Die Begründung: Der Sozialarbeiterin fehle die heilberufliche Ausbildung.
Wird die Hippotherapie hingegen von einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten durchgeführt, so ist ihre Leistung von der Umsatzsteuer befreit. Der Beruf des Physiotherapeuten ist ausdrücklich im Katalog der umsatzsteuerbefreiten Heilberufe erwähnt.
Die Mitberücksichtigung der Berufsqualifikation neben der Art der Tätigkeit verstößt nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität. (EuGH-Urteil v. 27. 4.l 2006 C-443/04, Solleveld, Slg. 2006, I-3617).
Quellen: § 4 Nr. 14 UStG; Bundesfinanzhof v. 16.4.2008, XI R 56/06; v. 26.1.2012, V R 52/10.
Die Hippotherapie wird besonders von Menschen mit Muskelerkrankungen oder bei Entwicklungsstörungen in Anspruch genommen. Die Bewegung des Pferdes überträgt sich dabei auf die Patienten. Dies hat Auswirkungen auf die Muskelspannung und die Körper-Koordintaion und kann somit zu einer verbesserten Beweglichkeit bzw. einem besseren Körpergefühl führen.