Zinsloses Darlehen an Partner in eheähnlichen Gemeinschaften
Zinslose Darlehen können Schenkungsteuerpflicht auslösen
Zinslose Darlehen zwischen nahen Angehörigen oder zwischen Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft zu einer Schenkungsteuer führen. Denn der Fiskus sieht in der Zinslosigkeit eines zinslosen Darlehens einen geldwerten Vorteil. Dieser unterliegt der Schenkungsteuer. Die Steuergesetze (hier das Bewertungsgesetz) nimmt pauschal einen Vorteil von 5,5 Prozent der Darlehenssumme pro Jahr an. Der Vorteil wird auf die Laufzeit des Darlehens hochgerechnet. So kann sich schnell ein hoher Betrag ergeben. Sofern dieser Betrag die jeweiligen Freibeträge übersteigt, so muss eine Schenkungsteuererklärung abgegeben werden. In deren Folge wird dann die Schenkungsteuer fällig.
Hier ein Beratungshinweis aus unserer Kanzlei:
Beratungshinweis von Steuerberater Jasper Köln
Wenn Sie von einem nahen Angehörigen oder von einem Partnern (beziehungsweise einer Partnerin) in einer eheähnlicher Gemeinschaft ein zinsloses Darlehen bzw. einen zinslosen Kredit erhalten haben, so sollten Sie sich den Vorteil ausrechnen lassen. Und außerdem gegebenenfalls eine Vereinbarung bezüglich des Zinses in den Darlehensvertrag aufnehmen. Dies müsste auch rückwirkend möglich sein, sofern die bis heute angefallenen Zinsen dann auch tatsächlich gezahlt werden.
Zinsloses Darlehen und Zinsvereinbarung
Wenn Sie zwar bereits einen Zinssatz vereinbart haben, dieser jedoch auf Grund der derzeitigen Marktlage geringer als 5,5 Prozent ist, so müsste meines Erachtens trotzdem der vereinbarte Zins gelten.
Zinsloses Darlehen ohne Zinsvereinbarung
Wenn Sie keinen Zins vereinbart haben, so müsste meines Erachtens der gesetzliche Zinssatz von 5,5 Prozent angewendet werden. Und zwar auch dann, wenn der aktuelle Marktzinssatz deutlich niedriger ist. Allerdings ist derzeit auch eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az II R 25/12). In dieser Revision soll genau diese Frage geklärt werden. Deshalb sollten Sie – das heißt für den Fall, dass Sie bereits mit der Schenkungsteuer bedroht sind – Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Warum? So haben Sie eventuell die Chance, dass sich eine für Sie gegegbenenfalls günstige Rechtsprechung seitens des Bundesfinanzhofes für Sie steuersparend auswirken kann.