Reisekosten bei einem Sprachkurs im Ausland
Abzug von Reisekosten bei einem Sprachkurs im Ausland
Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil im Februar 2011 entschieden, dass die Kosten für einen Sprachkurs im Ausland in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Anteil der Sprachunterrichts an der Dauer des gesamten Auslandsaufenthalts ausmacht.
Es ist zu klären, ob der der Urlaub eine private oder berufliche Veranlassung oder eine private Mitveranlassung hat.
Private bzw. berufliche Veranlassung
Hat der Urlaub eine private beziehungsweise berufliche Veranlassung, so können die Reisekosten als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben im Verhältnis von der privaten bzw. beruflichen Veranlassung abgezogen werden.
Ausschließliche berufliche Veranlassung
Wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, so sind die mit der beruflichen Fortbildung verbundenen Reisekosten als Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar.
Private Mitveranlassung
Wenn die die Reise auch privat mit veranlasst ist, kann nun eine Aufteilung der Kosten beziehungsweise der Abzug des beruflich veranlassten Teils der Reisekosten in Betracht genommen werden. Dabei muss sich die Aufteilung nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile entsprechend orientieren.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge gleichzeitig verwirklicht werden (und nicht hintereinander), so ist ein anderer als die zeitliche Aufteilung in Betracht zu ziehen – was bei einer Sprachreise der Fall sei. Im Übrigen sei die Wahl eines Auslands-Sprachkurses regelmäßig privat mit veranlasst.
Im Streitfall hatte der Kläger – ein im betreffenden Zeitraum Zugführeroffizier bei der Bundeswehr – einen Englischsprachkurs in Südafrika besucht. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht ließen die Kosten der Sprachreise nicht zum Werbungskostenabzug zu. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf und verwies anschließend diesen Rechtsstreit an das Finanzgericht zurück.
Quelle: Bundesfinanzhof (BFH) vom 24.02.11, VI R 12/10, Mitteilung Nr. 38 vom 18. Mai 2011.
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Da der Bundesfinanzhof grundsätzlich eine private Mitveranlassung bei Sprachkursen im Ausland unterstellt, gilt es genau zu prüfen, warum das gewählte Ausland für Ihren Beruf wichtig ist. Sprechen Sie uns an. Gern beraten wir Sie.