Welche Auswirkungen haben die Neuregelungen auf den Minijob?

Welche Auswirkungen haben die Neuregelungen auf den Minijob?
Minijob
Minijob: Welche Änderungen gibt es und wie betrifft das Sie?

Es gibt Änderungen in Sachen Minijob! Dies betrifft bestehende und neue Beschäftigungsverhältnisse. Wir zeigen Ihnen, was sich ändert.

Weil dieses Thema viele Leser interessiert, in diesem Artikel aber nicht aufgegriffen wird, vorweg ein kleiner Hinweis zum Thema Minijob und Direktversicherung: Lesen Sie auch unseren Beitrag „Altersvorsorge mit Minijobs – Direktversicherung“.

Neuregelungen Minijob seit dem 1. Januar 2013

Bei der Abrechnung von Minijobs (d. h. geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen) gibt es folgende Neuregelungen:

  • Die Verdienstgrenze wurde erhöht: Von ehemals 400 € auf nun 450 € pro Monat.
  • Eine grundsätzliche Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für Minijobber, die ab dem 1. Januar ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen. Die bisherige Regelung, nach der der Minijobber sich freiwillig der Rentenversicherungspflicht unterwerfen konnte, ist zugunsten der Versicherungspflicht für alle aufgehoben worden. Allerdings: der Beschäftigte kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
  • Die Mindestbemessungsgrenze für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge ist von 155 € auf 175 € angehoben worden.

Welche Auswirkungen haben die neuen Regelungen auf bestehende bzw. neue Beschäftigungsverhältnisse?

Auswirkungen auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse:

  • Solange die bisher gültige Verdienstgrenze von 400 € nicht überschritten wird, ändert sich nichts. Der Minijobber bleibt rentenversicherungsfrei.
  • Für denjenigen, der ab 2013 mehr als 400 € verdient, gelten die Neuregelungen. Das heißt, es tritt automatisch die Rentenversicherungspflicht  für den gesamten Verdienst ein.
  • Wer sich schon bisher freiwillig der Versicherungspflicht unterworfen hatte (sog. Beitragsaufstockung), ist auch ab 2013 weiterhin beitragspflichtig.

Auswirkungen auf neue Beschäftigungsverhältnisse ab 2013:

Für Minijobber, die ihr Beschäftigungsverhältnis ab 2013 neu eingehen, gilt bis zur Verdienstgrenze von 450 € die Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Für die Rentenversicherung tritt Versicherungspflicht ein.

Wie hoch ist die Höhe des Rentenversicherungsbeitrags und wie setzt sich der Beitrag zusammen?

Der Beitragssatz beträgt ab 1.1.2013 18,9% (für alle Rentenversicherte). Davon hat der Arbeitgeber beim Minijobverhältnis 15% zu tragen, der Arbeitnehmer 3,9%.

Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt 175 € pro Monat. Wer also etwa nur 100 € verdient, muss dennoch den Rentenversicherungsbeitrag von der Mindestgrenze von 175 € zahlen.

Gibt es Befreiungsmöglichkeiten von der Rentenversicherungspflicht?

Der Arbeitnehmer kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dazu muss er einen Antrag an den Arbeitgeber richten. Dieser meldet über das übliche Meldeverfahren der zuständigen Krankenkasse Knappschaft Bahn See den Befreiungsantrag. Der Antrag selbst bleibt beim Arbeitgeber (oder dessen Steuerberater oder Abrechnungsstelle) und ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
Quelle: Die Minijobzentrale Knappschaft Bahn See, Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Jasper Steuerberater Köln empfiehlt

Für Arbeitgeber:

Informieren Sie alle Mitarbeiter, mit denen Sie ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind, dass bei Überschreiten der bisherigen 400-€-Grenze auf den Gesamtbetrag Rentenversicherungspflicht besteht.

Händigen Sie Ihren bisherigen und den ab 2013 Beschäftigten das Merkblatt der Minijobzentrale sowie den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aus. Die Befreiung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingegangen ist.

Achtung: Sollten Sie in den bisherigen Arbeitsverträgen eine Klausel aufgenommen haben, nach der der Beschäftigte die Rentenversicherungsfreiheit nicht in Anspruch nimmt (er also auch bisher schon freiwillig rentenversicherungspflichtig war), so brauchen Sie nichts zu unternehmen.

Hat der Arbeitnehmer in der Klausel bestätigt, dass er die Rentenversicherungsfreiheit beansprucht, so sollten Sie ihm der guten Ordnung halber trotzdem den Antrag auf Befreiung unterschreiben lassen und diesen Antrag mit zu den Lohnunterlagen nehmen. Sofern Sie selbst abrechnen und die Meldungen an die Knappschaft Bahn See vornehmen, achten Sie darauf, dass die Meldung die richtigen Meldeschlüssel enthält.

Für Arbeitnehmer:

Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber ausrechnen, welchen Beitrag Sie selbst zu tragen haben und wie viel Ihr zukünftiges Nettogehalt beträgt. Bevor Sie voreilig den Antrag auf Befreiung stellen, bedenken Sie die Vorteile, die Sie aus der Rentenversicherungspflicht ziehen:

  • Ihre Beitragspflichtzeiten erhöhen sich, was beispielsweise auf den Rentenbeginn eine positive Auswirkung hat,
  • Sie haben Ansprüche auf Rehabilitationsmaßnahmen und Übergangsgeld,
  • Sie begründen den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung,
  • es besteht Anspruch auf Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung,
  • Sie haben einen eigenen Anspruch auf den Abschluss einer Riester-Rente für sich und Ihren Ehegatten.

Übergangsregelung für bisher schon Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherte (die schon vor dem 1.1.2013 ein Entgelt zwischen 400 und 450 € bezogen): Dieser Personenkreis bleibt nach einer Übergangsregelung bis zum 31.12.2014 wie bisher versicherungspflichtig. Erst wenn das Entgelt unter 400 € fällt, sind sie für diese Versicherungsarten versicherungsfrei. Soll die Versicherungspflicht auch nach dem 31.12.2014 erhalten bleiben, muss das Entgelt spätestens am 31.12.2013 auf über 450 € erhöht werden. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass dieser Termin nicht versäumt wird, sprechen Sie Ihren Arbeitgeber jetzt schon an.

Hier noch ein weiterer Hinweis im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Familien-Krankenversicherung: Wenn Ihr Entgelt zwischen 400 und 450 € und bei Ihnen die Voraussetzungen für eine Familien-Krankenversicherung vorliegen, so endet die Versicherungspflicht bereits am 31.12.2012. Kümmern Sie sich also in diesem Fall direkt um Ihre Krankenversicherung.
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Lothar Th. Jasper ist Steuerberater mit Leib und Seele. Er ist in leitender Funktion in der Kanzlei Jasper Steuerberatung tätig, die er am 1. April 1982 gründete. Er ist Autor mehrerer Fachveröffentlichungen und berät seine Mandanten von Köln aus in allen Steuerrechtsfragen in ganz Deutschland. Übrigens: Sie finden Jasper Steuerberater Köln auch auf Google Plus und Facebook.