Oldtimer als Firmenwagen – zugelassen als Betriebsausgabe?
Kosten für Oldtimer nicht als Betriebsausgabe zugelassen?
Generell gilt für Firmenwagen: Die Kosten für einen Dienstwagen können als Betriebsausgabe abgesetzt werden und dabei helfen, Steuern zu sparen. Das gilt zumindest für den beruflichen Nutzungsanteil.
Nun stellt sich für Oldtimer-Liebhaber gegebenenfalls die Frage, ob auch Oldtimer steuersparend abgesetzt werden können. Hierzu gibt es ein Urteil – und ein Beratungshinweis aus unserer Kanzlei.
Urteil – Oldtimer als Dienstwagen?
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Kosten für einen Jaguar E-Type, Baujahr 1973, nicht zum steuerlichen Abzug zugelassen. Denn nach Auffassung des Gerichts sind die Betriebsausgaben als unangemessene Repräsentationsaufwendungen nicht abzugsfähig.
Nutzung des Oldtimers
Der mit einem historischen Kennzeichen („H“) zugelassene Oldtimer wurde in den Jahren 2004 und 2005 ausschließlich betrieblich genutzt. Dabei wurde er viermal zu Kundenbesuchen eingesetzt und dabei insgesamt 539 km gefahren. Sonstige Fahrten dienten dem Tanken, TÜV-Abnahme und der Inspektion. Das Finanzamt ließ die Kosten dieses Fahrzeugs nicht zum Abzug zu. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos.
Die Begründung
Nach Auffassung der Richter sind die Aufwendungen für den Oldtimer aufgrund von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Das Gericht sah die Nutzung des Oldtimers als „ähnlichen Zweck“ an, da er eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweist wie die übrigen in dieser Vorschrift genannten Aufwendungen.
Ohne den betrieblichen Bezug sei die Nutzung eines Jaguars E-Type, Baujahr 1973 der Freizeitgestaltung zuzurechnen, so die Auffassung des Finanzgerichts. Ein solches Fahrzeug biete nicht den Komfort und den Sicherheitsstandard eines Neuwagens, sei aber geeignet, infolge seines äußeren Erscheinungsbildes, seiner Motorisierung, der Seltenheit im heutigen Straßenbild sowie seines Alters ein Liebhaberinteresse beim Halter auszulösen. Nach Überzeugung des Gerichts sei dies alles ein Hinweis auf die private Veranlassung des Oldtimer-Kaufs.
Das Finanzgericht hat die Revision beim Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Inzwischen wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. I B 42/11 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist.
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 28. Februar 2011, Az. 6 K 2473/09.
Beratungshinweis von Jasper Steuerberatung
Das Urteil ist zu einem sehr speziellen Einzelfall ergangen. Die Anerkennung von Oldtimerkosten muss deshalb in jedem Fall erneut geprüft werden (ganz besonders zum Beispiel dann, wenn Sie mit Oldtimern handeln und Sie Ihren Oldtimer als Firmenfahrzeug zu Werbezwecken nutzen wollen, quasi als Aushängeschild). Lassen Sie bei einer Ablehnung durch das Finanzamt nicht abschrecken, sondern legen Sie Einspruch ein. Wir prüfen die Voraussetzungen zur Anerkennung gern für Sie.
Oder Sie trösten sich damit, dass der Oldtimer möglicherweise nicht an Wert verliert und Sie bei späterem Verkauf den Veräußerungsgewinn versteuern und auch Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis zahlen müssen, wenn der Wagen im Betriebsvermögen gehalten wird.