Ein-Mann-GmbH – Kirchensteuerabzugsverfahren ja oder nein?
Neuregelungen für Ein-Mann-GmbHs
Entgegen der ersten, mittlerweile aktualisierten Version unserers Artikels zum Kirchensteuerabzugverfahren, hat es in der Zwischenzeit eine Neuregelung für Ein-Mann-GmbHs (bzw. um genau zu sein, natürlich auch für Ein-Frau-GmbHs) gegeben. Die Neuigkeiten betreffen also solche Kapitalgesellschaften, deren Geschäftsführerin bzw. deren Geschäftsführer 100 Prozent der Anteile hält bzw. keine weitere Person Gesellschafter ist.
So war es vorher – so ist es jetzt
Zunächst hieß es, dass alle Kapitalgesellschaften mit Gewinnausschüttungen – also auch alle Ein-Mann-GmbHs – in jedem Fall an dem Kirchensteuerabzugsverfahren teilnehmen müssen. Und zwar unabhängig davon, ob diejenige oder derjenige in einer erhebungspflichtigen Kirche bzw. Glaubensgemeinschaft ist oder nicht. Und genau diese Regelung hat sich in der Zwischenzeit geändert – wie den FAQ des Bundeszentralamts zu entnehmen ist und wie wir uns vom Bundeszentralamt für Steuern telefonisch haben bestätigen lassen.
Was bedeutet dies für Ein-Frau-GmbHs bzw. für Ein-Mann-GmbHs?
Die Neuregelungen haben zur Folge, dass die Geschäftsführerin einer Ein-Frau-GmbH bzw. der Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH nicht an dem Verfahren teilnehmen muss, jedenfalls dann nicht, wenn sie oder er keiner Religion bzw. keiner erhebungspflichtigen Religion angehört.
Ist die Zugehörigkeit zu einer erhebungspflichtigen Religion allerdings gegeben (z. B. zu der evangelischen oder katholischen Kirche), ändert sich für sie oder ihn nichts. Die Registrierung für das Portal beim Bundeszentralamt für Steuern und der Antrag auf die Zulassung des Kirchensteuerabzugverfahrens müssen also in jedem Fall von ihr oder ihm getätigt werden (lesen Sie dazu auch unseren Artikel bzw. das dort anhängende PDF mit der praktischen Checkliste am Ende).
Danach übernehmen wir für unsere Mandanten wie gehabt die eigentliche Abfrage des so genannten Kirchensteuermerkmals (KiStAM) bzw. die Kapitalertragsteuererklärung.
Fazit
Für nicht-erhebungspflichtige Ein-Frau-GmbHs bzw. nicht-erhbungspflichtige Ein-Mann-GmbHs fällt also nun der ganze zeitliche und organisatorische Aufwand des Zulassungsprozesses für das Kirchensteuerabzugsverfahren weg. Für alle Anderen bleibt es dabei – eine vermeintliche Vereinfachung macht leider nicht immer alles tatsächlich einfacher bzw. unaufwendiger.