Steuerliche Behandlung der Praxisgebühr bei der Gewinnermittlung
Praxisgebühr kein durchlaufender Posten
Der einmal im Kalendervierteljahr zu leistende Betrag für ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Versorgung (= Praxisgebühr) wird vom gesetzlich Versicherten als Zuzahlung zu den ärztlichen Behandlungen an den Leistungserbringer gezahlt. Der behandelnde Leistungserbringer hat die Zuzahlungen einzubehalten.
Der Vergütungsanspruch des Arztes gegenüber der Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung verringert sich in Höhe der einbehaltenen Zuzahlungen bei Abrechnung seiner Leistungen. Zahlt der Versicherte trotz Mahnung nicht, so treibt die Krankenkasse die Zuzahlung ein. Der Arzt trägt damit kein Ausfallrisiko und sein Vergütungsanspruch bleibt in vollem Umfang erhalten.
Die vom Versicherten zu zahlende Praxisgebühr stellt beim Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten eine Betriebseinnahme und keinen durchlaufenden Posten dar.
Wie wird die Praxisgebühr zeitlich erfasst?
Zeitliche Erfassung der Praxisgebühr
Die zeitliche Erfassung dieser Betriebseinnahme richtet sich nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen. Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierung) wird die Betriebseinnahme im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Einnahmen erfasst.
Bei einer pflichtwidrigen Nichtzahlung des Versicherten ist der Ausgleich im Wege des höheren Vergütungsanspruchs gegenüber der Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung gewährleistet.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird die Einnahme im Zeitpunkt des Zuflusses der Zuzahlung erfasst.
Die sich aus den Regelungen des Sozialgesetzbuchs (§§ 294, 295 Abs. 1 SGB V i. V. m. dem Bundesmantelvertrag-Ärzte) für alle Kassenärzte ergebenden besonderen Aufzeichnungspflichten über die in jedem Behandlungsfall vereinnahmte Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) sind gemäß § 140 AO auch für steuerliche Zwecke zu beachten. Die vereinnahmten Praxisgebühren sind dabei vollständig, richtig, geordnet und zeitnah (regelmäßig täglich) aufzuzeichnen (§ 146 Abs. 1 AO).
Quelle: BMF-Schreiben vom 21. April 2004, IV A 6 – S 2130 – 5/04.