Kurz-News Corona: Dezemberhilfe
Dezemberhilfe – Das erwartet Sie in diesem Artikel:
Diese Hilfe gibt es für antragsberechtigte Unternehmen für den coronabedingten Lockdown im Dezember 2020
- Antragsberechtigt sind direkt und indirekt betroffene Unternehmen, Vereine sowie Soloselbstständige
- Bei der Antragstellung sind wir Ihnen gerne behilflich
Die Dezemberhilfe ist – wie auch die Novemberhilfe – als außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes dazu gedacht, diejenigen Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine bzw. Einrichtungen zu unterstützen, die coronabedingt temporär geschlossen sind.
Um die Dezemberhilfe beantragen zu können, ist es notwendig, dies über uns als Steuerberater abzuwickeln (oder über ähnlichen Berufe). Dabei haben Sie als Soloselbstständige bzw. Soloselbständiger mit einer Förderhöhe bis zu 5.000 Euro die Wahl, ob Sie die Novemberhilfe selber beantragen möchten oder dies in Auftrag geben. In jedem Fall ist für die Anmeldung ein ELSTER-Zertifikat notwendig.
Die Förderbedingungen sind dabei im Prinzip die gleichen wie bei der Novemberhilfe. Anträge auf Dezemberhilfe können bis zum 31.04.2021 gestellt werden (wenn Sie uns beauftragen möchten, bitten wir um möglichst frühzeitigen Kontakt, um alle Überbrückungshilfeanträge fristgerecht abwickeln zu können).
☛ Gerne werden wir für Sie tätig. Wir haben mittlerweile durch die Überbrückungshilfeanträge echte Routine entwickelt und wir unterstützen Sie auch gerne bei der Beantragung der Dezemberhilfe. Sprechen Sie uns an! Wir freuen uns auf Sie. Hier finden Sie unsere Kontaktdaten.
Dezemberhilfe – wer ist antragsberechtigt?
Kurz zusammengefasst geht es dabei um Hilfe für antragsberechtigte Unternehmen bzw. Soloselbstständige (die entweder von der Schließung direkt oder indirekt betroffen sind). Diese können die Dezemberhilfe beantragen.
Direkt Betroffene im Dezember
Dies betrifft Unternehmen und Soloselbständige, die basierend auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder ihren Geschäftsbetrieb schon im November einstellen mussten und auch noch im Dezember von den Schließungen betroffen waren, hier auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020. Nicht dazu zählen regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in diesen Beschlüssen aufgezählt sind, sowie Schließungen durch spätere Beschlüssen (wie beispielsweise der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020).
Indirekt Betroffene
Dies betrifft Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Über Dritte Betroffene
Dies betrifft Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Leistungen und Lieferungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (wie beispielsweise Veranstaltungsagenturen) erwirtschaften. Hier muss von Ihnen, wenn Sie einen Antrag stellen, ohne Zweifel nachgewiesen werden, dass Sie im November 2020 beziehungsweise im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erlitten haben (für den Dezember in Verbindung mit den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und 2. Dezember 2020).
☛ Gerne werden wir für Sie tätig. Sprechen Sie uns an.