Überbrückungshilfe III: So kann sie beantragt werden

Dezemberhilfe Antrag

Überbrückungshilfe III – Das erwartet Sie in diesem Artikel:

  • Diese Hilfe gibt es für antragsberechtigte Unternehmen für den coronabedingten Lockdown

  • Antragsberechtigt Unternehmen, Vereine sowie Soloselbstständige
  • Bei der Antragstellung sind wir Ihnen gerne behilflich

Immer noch befinden wir uns in einem (Teil)Lockdown. Eine Verlängerung bis zum 28. März 2021 wurde unlängst beschlossen. Viele Wirtschaftsbetriebe sind dadurch erheblich in Ihrem Geschäftsbetrieb eingeschränkt.

Zur finanziellen Unterstützung von betroffenen Soloselbstständigen, Unternehmen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe steht die Überbrückungshilfe III bereit.

Die wichtigsten Punkte zum BMF-Schreiben vom 20. Januar 2021

Die wichtigsten Punkte vom dazugehörigen Schreibens des Bundesfinanzministeriums haben wir als Übersicht für Sie zusammengefasst:

Neu ist

Die Überbrückungshilfe III wurde kürzlich vereinfacht, erweitert und aufgestockt. Sie sieht Zuschüsse zu den Fixkosten zu. Und zwar gestaffelt.

Die Unterscheidung zwischen direkt und indirekt betroffenen Unternehmen entfällt. Wichtig sind nur Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent (siehe Antragsberechtigung).

Programmlaufzeit Überbrückungshilfe III

November 2020 bis 30. Juni 2021.

Antragsberechtigung

Ob Sie antragsberechtigt sind, bemisst sich künftig als einheitliches Kriterium daran, ob Sie Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent zu verzeichnen hatten.

Wenn Sie November-/Dezemberhilfe erhalten, sind Sie für diese beiden Monate nicht für die Überbrückungshilfe antragsberechtigt. Auch werden Überbrückungsgelder II für diese beiden Monate auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.

Für junge Unternehmen − d. h. für Unternehmensgründungen zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. April 2020 − können Sie als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 nehmen, oder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September. Alternativ können Sie auch den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes, den Sie bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben haben, als Referenzumsatz heranziehen.

Förderhöchstgrenze und Zuschusshöhe

Die Förderhöchstgrenze wird auf bis zu 1,8 Millionen Euro angehoben (sofern dies innerhalb der Grenzen des europäischen Beihilferechts möglich ist).

Für junge Unternehmen ist die Gesamtsumme der Förderung in den Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilferegelung auf max. 800.000 Euro begrenzt.

Die Zuschusshöhe ist abhängig von der Umsatzentwicklung im Förderzeitraum. Die monatliche Fixkostenerstattung beträgt im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat 2019:

  • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 %,
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 %,
  • keine Erstattung bei Umsatzeinbruch von weniger als 30 Prozent im betreffenden Monat.

Abschlagzahlungen

Neu bei den Abschlagszahlungen ist, dass es diese für alle antragsberechtigten Unternehmen geben wird. Nicht nur für die Unternehmen, die von den Schließungen betroffenen sind.

Wenn Ihr Erstantrag bewilligt wurde, bekommen Sie als Vorauszahlung auf die endgültige Fördersumme eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100.000 Euro für einen Monat.

Fixkosten

Es werden weitere Kostenpositionen als Fixkosten anerkannt wie Werteverluste bei saisonaler Ware oder Investitionen in Hygienekonzepte oder Digitalisierung z. B. für den Aufbau eines Onlineshops.

Im Detail werden folgende fixe Betriebskosten erstattet:

  • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, sowie die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, soweit es in 2019 steuerlich geltend („abgesetzt“) wurde. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  • Weitere Mietkosten, z. B. für Fahrzeuge, Maschinen
  • Zinsaufwendungen für unternehmerische Kredite
  • Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, ggf. 2 % der Leasingraten
  • Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  • Ausgaben für Strom, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Grundsteuern
  • Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abonnements, Telefon, Buchführung, Lohnabrechnung und andere feste Ausgaben
  • Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfen anfallen
  • Kosten für Auszubildende
  • Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig
  • Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden
  • Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019
  • Sonderregelungen für einzelne Branchen:
    • (Stornierte) Provisionen (nur für Reisebüros und Reiseveranstalter)
    • Ausfall- und Vorbereitungskosten (nur für Veranstaltungs- und Kulturbranche)
    • Warenwertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Waren, wie saisonale Ware, die vor dem 01. Januar 2021 eingekauft wurde (Nur für den Einzelhandel)
    • Kosten für Pyrotechnikindustrieunternehmen (Nur für Unternehmen der Pyrotechnikindustrie)
    • Lager- und Transportkosten (Nur für Unternehmen der Pyrotechnikindustrie)
  • Für Soloselbständige wird eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“); siehe dazu weiter unten.

Für junge Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung förderfähig.

Antragstellung und Nachweise für Überbrückungshilfe III

Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich. Denn die Antragstellung sowie die spätere endgültige „Umsatzeinbruchs“-Abrechnung erfolgt elektronisch durch uns Steuerberater und ähnliche prüfende Dritte. Diese Form der Beantragung, das heißt über uns berechtigte Dienstleister, ist so vorgesehen, um Missbrauch vermeiden, es aber auch möglichst einfach für Sie zu gestalten.

Gerne werden wir für Sie tätig. Durch zahlreiche Überbrückungshilfeanträge haben wir echte Routine entwickelt und wir unterstützen Sie auch gerne bei der Beantragung der Überbrückungshilfe III. Sprechen Sie uns an! Wir freuen uns auf Sie. Hier finden Sie unsere Kontaktdaten.

Soloselbständige bis zu einem Förderhöchstbetrag von 7.500 Euro sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt. Es steht aber auch alternativ die Neustarthilfe zur Verfügung.

Neustarthilfe für Soloselbstständige

Als Soloselbstständige bzw. Soloselbstständiger können Sie als Alternative zur Erstattung der Fixkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 die „Neustarthilfe“ beantragen (was sinnvoll sein kann, wenn nur geringe Fixkosten vorliegen). Diese ist eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 50 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019. Sie beträgt maximal von bis zu 7.500 Euro (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Hier sind Sie direkt antragsberechtigt.

Wichtiger Hinweis: es kann entweder Überbrückungshilfe III oder die Neustarthilfe beantragt werden; nicht beides zusammen!

Müssen Sie damit rechnen, gegebenenfalls zu viel erhaltene Zuschüsse zurückzuzahlen?

Ja, das kann passieren. Wenn die Schlussabrechnung, die wir als zu prüfende Dritte durchführen, ergibt, dass die tatsächlichen Umsatzrückgänge (im Vergleich zu den prognostizierten Umsatzrückgängen) geringer ausfallen als die geforderten Umsatzeinbruchsschwellen vorsehen, müssen Sie damit rechnen, die bereits erhaltenen Zuschüsse gegebenenfalls teilweise zurückzuzahlen.

Außerdem ist es für die Antragsstellung zum Teil notwendig, mit prognostizierten Fixkosten zu arbeiten. In der Schlussrechnung werden diese dann mit den tatsächlichen Fixkosten verglichen. Weichen diese ab, müssen die zu viel erstatteten Fixkosten gegebenenfalls zurückgezahlt werden.

Umsatzrückgang in einem Fördermonat liegt bei weniger als 30 Prozent verglichen mit dem Vorjahresvergleichsmonat?

Dann entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

Wann müssen Sie damit rechnen, Zuschüsse vollständig zurückzuzahlen?

Neben den bereits erwähnten ggf. abweichenden Fixkosten, kann es auch passieren, dass Sie Zuschüsse vollständig zurückzahlen müssen, wenn die Umsatzrückgänge in den betreffenden Zeiträumen so gering ausgefallen sind, Sie bzw. Ihr Unternehmen nicht mehr antragsberechtigt zur Überbrückungshilfe III sind.

Was passiert, wenn die Schlussrechnung ergibt, dass die Umsatzeinbrüche gravierender waren, als angenommen oder die Fixkosten tatsächlich höher waren, als prognostiziert?

Dann können Sie sich freuen, denn es können Ihnen noch Nachzahlungen winken.

Kleiner Hinweis zu den Prognosen

Prognosen zu stellen, die dann später tatsächlich auch Realität werden, sind nicht in jedem Fall einfach. Zumal die ganze spezielle Corona-Situation und die damit einhergehenden negativen finanziellen Effekte auf viele Unternehmen völlig neu sind. Und auch verschärfende Maßnahmen, die es evtl. zum Zeitpunkt der Prognose noch nicht gab, können diese Unsicherheit und negativen Effekte möglicherweise weiter steigern.

Wird zu viel an Umsatzeinbußen prognostiziert als tatsächlich anfallen, kann es zu Rückzahlungen Ihrerseits kommen.

Zwar kommt es im umgekehrten Fall zu Nachzahlungen zu Ihren Gunsten, jedoch steht leider in den Sternen, wann das ist.

Somit ist es in jedem Fall gut, wenn die Prognose möglichst realistisch ausfällt. Doch so oder so – eine Prognose muss auf jeden Fall gestellt werden, um an die Überbrückungsgelder zu kommen.

Überbrückungshilfe III
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Cathrin Jasper ist in unserer Kanzlei Jasper Steuerberatung für das Onlinemarketing verantwortlich. Aus ihrer Feder stammt auch diese Webseite.