Restauratoren als Freiberufler
Sind Restauratoren als Freiberufler oder Gewerbebetriebe einzuordnen?
Restauratoren wurden lange Zeit für die Einkommensteuererklärung als gewerblich eingestuft. Sie waren nicht im Freiberuflerkatalog aufgeführt. Dies hatte zur Folge, dass auch Gewerbesteuer fällig wurde und ab einem Gewinn von 50.000 € auch eine Bilanz erstellt werden musste.
Restauratoren als Freiberufler?
Mittlerweile wird der Beruf des Restaurators differenziert betrachtet. Wer an einer Hochschule wissenschaftlich ausgebildet ist — also auch als Wissenschaftler arbeiten kann – und seine Tätigkeit auf Gutachten oder Veröffentlichungen beschränkt, ist als Freiberufler anerkannt. Wer sind künstlerisch betätigt und vom Finanzamt als Künstler anerkannt ist und als solcher Kunstwerke eigenschöpferisch restauriert, ist ebenfalls als Freiberufler anerkannt.
Die Rechtsprechung führt weiter aus: Die künstlerische Betätigung eines Restaurators setze voraus, dass der Gegenstand, mit dem er sich befasst, seinerseits ein Kunstwerk darstellt. Die Restaurierung eines – möglicherweise historisch bedeutsamen – Gebrauchsgegenstandes führe nicht zu einer künstlerischen Tätigkeit.
Auch wenn es sich bei dem restaurierten Gegenstand um ein Kunstwerk handelt, soll der Restaurator nicht künstlerisch tätig sein, soweit sich seine Arbeiten auf die Bereiche wie etwa die Festigung, die Sicherung von Bausubstanz oder die Reinigung von Bildern beschränkt.
Künstlerische oder gewerbliche Tätigkeit?
Ob im Einzelfall eine Tätigkeit als künstlerisch oder gewerblich einzuordnen ist, hängt im Übrigen von den Umständen des konkreten Falles ab, so der BFH-Beschluss vom 24. April 1996.
Der Restaurator kann nebeneinander sowohl gewerbliche als auch freiberufliche Einkünfte erzielen.
„Sind allerdings bei einer Tätigkeit die verschiedenen Tätigkeitsarten derart miteinander verflochten, daß sie sich gegenseitig unlösbar bedingen, so liegt eine einheitliche Tätigkeit vor, die steuerlich danach zu qualifizieren ist, ob das künstlerische oder das gewerbliche Element vorherrscht“ – so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 30.03.1994.
Quelle: Bundesfinanzhof (BFH) Urteil vom 04.11.2004, BStBl II 2005, S. 362; vom 30.03.1994, BStBl II 1994, S. 864; vom 26.04.2006 XI R 9/05 nicht veröffentlicht; Beschluss vom 24. April 1996 XI B 118/95, BFH/NV 1996, 806.
Beratungshinweis von Steuerberater Jasper Köln
Wenn Restauratoren als Freiberufler anerkannt werden wollen, ist folgendes wichtig:
- Lassen Sie Ihren steuerlichen Status frühzeitig abklären. Wir haben viel Erfahrung in der Beurteilung, ob Sie Freiberufler oder Gewerbebetrieb sind.
- Haben Sie die Berufsqualifikation als Wissenschaftler, üben daneben aber auch handwerkliche Restaurierung aus, so trennen Sie diese beiden Bereiche voneinander. So können Sie sicherstellen, dass beide Einkünfte steuerlich getrennt behandelt werden.
- Arbeiten Sie mit handwerklich orientierten Restauratoren in einer GbR zusammen, so wird die gesamte GbR – also auch Ihre Tätigkeit – als gewerblich eingestuft.
Sie sehen: Frühzeitige Beratung ist wichtig für Ihre Arbeit, wenn Sie darauf Wert legen, als Freiberufler anerkannt zu werden. Denken Sie daran, dass der Bundesfinanzhof für Recht erkannt hat: Ob ein Restaurator als Freiberufler anerkannt wird (als Wissenschaftler oder Künstler), muss in jedem Einzelfall geklärt werden. Sprechen Sie uns an!