Bußgelder, Geldstrafen und Verwarnungsgelder steuerfrei durch Arbeitgeber ersetzbar?
Bußgelder steuerfrei ersetzbar bzw. als Betriebsausgaben absetzbar?
In unserer Kanzlei kommt es immer wieder zu Anfragen, ob Bußgelder, Geldstrafen oder Verwarnungsgelder von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden können. Oder ob bei Selbständigen die Bußgelder und Geldstrafen als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden können.
Bußgelder durch Arbeitgeber ersetzen?
Natürlich kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Strafgelder ersetzen. Es gibt jedoch ein „Aber“: Denn der Ersatz ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn einzustufen. Deswegen muss der Arbeitslohn also folglich der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsabgaben unterworfen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) als oberstes Steuergericht so entschieden.
Allerdings gibt es auch ein anderes Urteil des BFH, das genau das Gegenteil besagt. Aber auch hier gibt es ein „Aber“: Denn in diesem Urteil hatte der BFH einen ganz speziellen Fall zu entscheiden, der so normalerweise nicht vorkommt. Die Übernahme war im ganz eigenen Interesse des Arbeitgebers. Wann dies der Fall ist, muss im Einzelnen also genau geprüft werden. Im normalen Fall wird das Finanzamt dieses Urteil nicht anwenden und die übernommenen Gelder der Lohnsteuer zuführen (außerdem werden diese Gelder dann im Normalfall wie oben angesprochen der Sozialversicherung unterworfen).
Fazit
Sollte Ihr Arbeitgeber so kulant sein und Ihnen die besagten Bußgelder ersetzen, so rechnen Sie damit, dass Sie dafür Lohnsteuer und Sozialversicherung zahlen müssen. Das ist aber natürlich immer noch günstiger, als wenn Sie die Strafen aus eigener Tasche zahlen müssen.
Bußgelder als Betriebsausgaben steuersparend absetzbar?
Für Selbständige gilt jedoch, dass Bußgelder und Geldstrafen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben absetzbar sind.
Quellen: BFH v. 22.7.2008, BStBl II 2009, S. 151; BFH v. 7.7.2004 BStBl II 2005, S. 367.