Eingetragene Lebenspartnerschaft – Empfehlung zur Zusammenveranlagung
Zusammenveranlagung- Einspruch – Aussetzung von Nachzahlungen
Das Einkommensteuergesetz sieht derzeit eine Zusammenveranlagung von eingetragenen Partnern im Gegensatz zur Ehe nicht vor. Damit wird der eingetragenen Lebenspartnerschaft der steuersparende Splitting-Tarif, wie ihn Ehepartner erhalten, nicht gewährt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift zur Zusammenveranlagung steht noch aus.
Empfehlung für die eingetragene Lebenspartnerschaft
Beantragen Sie zusammen mit Ihrem Partner bei der nächsten Einkommensteuererklärung (oder auch für alle zurückliegenden Veranlagungen, bei denen der Steuerbescheid noch nicht endgültig ist) die Zusammenveranlagung und beantragen ein Ruhenlassen der Entscheidung, bis das Bundesverfassungsgericht die Rechtslage geklärt hat.
Achtung: Der Einspruch allein hemmt nicht eine eventuelle Zahlungsverpflichtung aus dem Steuerbescheid, die aus der Einzelveranlagung resultiert. Deshalb müssen Sie zusätzlich die sog. Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids beantragen. Das bedeutet, dass Sie die Steuernachzahlung in der Höhe vorläufig nicht leisten müssen, die aus der Verweigerung der Zusammenveranlagung entstanden ist. Lehnt das Finanzamt die Aussetzung ab, bleibt die Klage vor dem Finanzgericht. Sie hat gute Erfolgsaussichten, da die Rechtsprechung einer Aussetzung bereits in der Vergangenheit zugestimmt hat.
Quelle: Finanzgericht Nürnberg, Beschluss vom 16.8.2011, EFG 2911, Seite 2165.