Steuern sparen durch Kinderbetreuungskosten
Die Betreuung von Kindern wird heutzutage entgegen den Versprechungen der Politiker, ausreichend Kindergartenplätze zur Verfügung zu stellen, immer teurer. Jetzt gibt es eine Möglichkeit, den Staat an den Kosten zu beteiligen. Die steuersparende Abzugsmöglichkeiten von Kinderbetreuungskosten waren bis Ende 2011 äußerst kompliziert geregelt. Die Eltern mussten beide berufstätig sein. Die Betreuungskosten wurden entweder wie Werbungskosten oder wie Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte angesetzt.
Vereinfachung Abzugsfähigkeit Kinderbetreuungskosten
Ab 2012 ist die Abzugsfähigkeit deutlich vereinfacht worden. Nunmehr ist es nicht mehr notwendig, dass die Eltern berufstätig sind. Allerdings muss die Betreuungstätigkeit eindeutig nachgewiesen werden – entweder in einem Vertrag oder in der auszustellenden Rechnung. Auch werden nicht alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung anfallen, in vollem Umfang abgezogen. Grundsätzlich werden lediglich zwei Drittel der zu berücksichtigenden Ausgaben als Sonderausgaben abgezogen, höchstens jedoch 4.000 € pro Kind.
Der Bundesfinanzminister hat die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit in einem Schreiben an die Finanzverwaltung geregelt. Nur wer alle Voraussetzungen erfüllt, der wird in den Genuss der Steuerersparnis durch die Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten kommen. Wichtig ist vor allem, dass die Voraussetzungen im Vorhinein genau erfüllt werden. Nachträglich lassen sich viele Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.
So müssen für die Kinderbetreuungskosten Rechnungen (oder bei öffentlichen Betreuungseinrichtungen wie z. B. Kindergärten die Bescheide der Träger) vorliegen und die Zahlung muss per Überweisung auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgen.
Steuerberater Jasper empfiehlt:
In den Steuerbescheiden bis 2011 hat die Finanzverwaltung von sich aus einen Vorläufigkeitsvermerk zur Höhe der beschränkten Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten vorgenommen. Da die Regelung ab 2012 von der Steuersystematik völlig neu gefasst wurde (Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben statt als Werbungskosten und Betriebsausgaben, kein Bezug zur Erwerbstätigkeit mehr), ist die Verwaltung nun der Auffassung, dies sei nicht mehr notwendig, obwohl die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abzugsfähig noch nicht gerichtlich geklärt ist. Die Bescheide für das Steuerjahr 2012 werden als ohne Vorläufigkeitsvermerk erlassen. Wenn Sie sich die Chance einer weiteren Steuerminderung bei Verfassungswidrigkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit erhalten wollen, müssen Sie selbst Einspruch einlegen. Wir sind Ihnen natürlich gern behilflich.