Steuern sparen durch Mehrgenerationenhaushalt oder Wohngemeinschaft
Doppelte Haushaltsführung – Mehrgenerationenhaushalt
Die Wohnsituation eines Mehrgenerationenhaushaltes oder einer Wohngemeinschaft kann sich neuerdings unter Umständen steuermindernd auswirken.
Kosten für doppelten Haushalt absetzbar
Dies liegt daran, dass Kosten, die durch einen zweiten Haushalt am Ort der Arbeit anfallen, unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd angesetzt werden können. Eine der Voraussetzungen ist es, dass Sie als Steuerpflichtiger zwei Haushalte innehaben (einen am Wohnort und einen am Arbeitsort). Strittig war bisher die Frage, ob jemand, der bei seinen Eltern wohnt, einen eigenen Haushalt führt, wenn er keinen Mietvertrag mit seinen Eltern abgeschlossen hat. Ähnliches gilt im Fall von Wohngemeinschaften.
Nun gibt es ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs, der sich mit dieser Thematik auseinander setzt:
Voraussetzung für steuerliche Anerkennung eines doppelten Haushaltes
Wohnt ein erwachsenes Kind noch im Haushalt der Eltern, ohne dass es einen Mietvertrag abgeschlossen hat, kann es dort trotzdem einen eigenen Haushalt im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts unterhalten. Dies ist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines doppelten Haushalts. Nicht Voraussetzung dafür ist, dass das Kind eine eigene Küche besitzt. Allerdings muss es sich an den Betriebskosten des Haushalts beteiligen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) betont, dass es auf die Gesamtschau der Wohnungsnutzung ankommt. Im zu entscheidenden Fall wurde die Sache an das zuständige Finanzgericht zurück verwiesen, welches nun die Wohnsituation insgesamt neu bewerten soll. In dem zu erwartenden Urteil des Finanzgerichts werden dann wahrscheinlich die Beurteilungskriterien für diesen „Mehrgenerationenhaushalt“ oder auch für Wohngemeinschaften aufgeführt sein.
Quelle: BFH vom 26.07.2012 VI R 10/12.