Kann man einen Sprachkurs steuersparend absetzen?
Sprachkurs als Fortbildungskosten
Ob Spanisch, Französisch, Englisch, Russisch, Chinesisch…. Durch die Globalisierung rückt die Welt auch sprachlich immer näher zusammen. Unternehmen richten sich zunehmend international aus. Und somit werden entsprechende Sprachkenntnisse immer wichtiger. Bei Bewerbungen in großen Unternehmen wird Mehrsprachigkeit nicht selten vorausgesetzt. Schließlich ist die Kommunikation das A & O für (internationale) Geschäftsbeziehungen. Deswegen ist es im Beruf oftmals unerlässlich bestehende Sprachkenntnisse weiter auszubauen oder gar völlig neu zu erlernen.
Die Teilnahme an einem Sprachkurs ist oft die logische Konsequenz daraus.
Aber kann man einen Sprachkurs „von der Steuer absetzen“? Welches Niveau muss der Sprachkurs dafür bieten? Und was gilt es zu beachten, wenn der Sprachkurs auswärts stattfindet?
Die Antwort auf die erste Frage lautet: Ja, das geht – unter bestimmten Voraussetzungen. Welche das sind, lesen Sie hier.
Voraussetzungen
Der Sprachkurs muss beruflich veranlasst sein
Die Kosten für den Sprachkurs können steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Teilnahme nicht aus privaten Gründen erfolgt. Anders gesagt: Wenn der Sprachkurs beruflich veranlasst ist, können die Kursgebühren als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuersparend abgesetzt werden.
Reicht die Vermittlung von Grundlagen aus?
Mit einem Wort: Ja. Man kann die Fortbildungskosten für einen beruflich bedingten Sprachkurs steuerlich geltend machen, wenn der Kurs nur Grundlagen oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt – diese müssen allerdings für die berufliche Tätigkeit ausreichen.
Was ist zu beachten, wenn der Kurs auswärts stattfindet?
Wird der Kurs auswärts besucht, so muss zwischen berufs- und privatbedingter Veranlassung getrennt werden. Einen Artikel der die Reisekosten bei einem Sprachkurs im Ausland näher thematisiert, finden Sie hier.
Quelle: BFH v. 24.02.2011, VI R R 12/10.
Was ist zu veranlassen?
Beratungshinweis von Jasper Steuerberatung
- Berufliche Veranlassung dokumentieren (Anlass des Kurses, ggf. Bescheinigung vom Arbeitgeber, mögliche Berufliche Veränderung bei verbesserter Sprachkenntnis, fremdsprachiger Arbeitgeber)
- Gründe für Kurs außerhalb der Wohnsitzgemeinde,
- Bei Auslandsaufenthalt: besondere Gründe, warum dieser notwendig war (z. B. Intensivkurs mit Muttersprachlern im Ausland, mit Kontakten zu Einheimischen).