Freistellungsauftrag: Haben Sie schon die Steueridentifikationsnummer der Bank gemeldet?
Steueridentifikationsnummer und Freistellungsauftrag – Das erwartet Sie in diesem Artikel:
- Warum es für Sie wichtig ist, Ihre Freistellungsaufträge im Blick zu haben.
- Wie Sie durch die Übermittlung der Steueridentifikationsnummer an Ihre Bank Zeit und Geld sparen.
- Wie Sie verhindern, dass Ihre Bank automatisch Kapitalertragsteuern abführt!
Schon Ihre Steueridentifikationsnummer Ihrer Bank gemeldet?
Diese ist ab 2016 wichtig für den Freistellungsauftrag.
Ihr alten Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer (IdNr.) sind ab 2016 nicht mehr gültig. Neue Freistellungsaufträge können ab 2016 generell nur noch mit der IdNr. beantragt werden. Deswegen ist es wichtig, diese Nummer – möglichst noch im Jahr 2015 – Ihrer Bank zu melden.
Erst einmal starten wir mit den Basics, bevor wir uns dem Eingemachten widmen:
Was ist die Steueridentifikationsnummer?
Die 11-stellige, persönliche IndentNummer (IdNr.) erhalten Sie automatisch als in Deutschland wohnender Bürger. Auch Neugeborene erhalten diese Nummer.
Die IdNr. dient innerhalb der Verwaltung auch zum Datenaustausch zwischen den Ämtern. Sie soll eine korrekte Zuordnung von Steuern zu Personen ermöglichen, so dass Steuerzahlungen z. B. trotz gleicher Schreibweise von Namen zweifelsfrei zugeordnet werden können.
Die Steueridentifikationsnummer wird z. B. auch zukünftig beim Kindergeldantrag benötigt.
Wichtig: Die Steueridentifikationsnummer ist nicht mit der „Steuernummer“ zu verwechseln. Die Steuernummer ist die Nummer, unter der Sie bei Ihrem jeweiligen Finanzamt geführt werden. Wechseln Sie den Wohnort und wird ein anderes Finanzamt zuständig, bekommen Sie eine neue Steuernummer.
Das kann bei der Steueridentifikationsnummer nicht passieren, denn diese bleibt Ihr Leben lang bestehen (und zehn Jahre darüber hinaus).
→ Hier finden Sie mehr Infos zu verschiedenen Steuernummern.
Wozu wird ein Freistellungsauftrag überhaupt benötigt?
Um den Steuerfreibetrag auf Kapitalzinsen – von 801 Euro für Ledige / 1.602 Euro für Verheiratete – besser zu händeln. Dieser Steuerfreibetrag steht Ihnen unabhängig davon zur Verfügung, ob Sie Ihrer Bank bzw. Ihren Banken einen Freistellungsauftrag erteilt haben.
Was passiert, wenn Sie keinen Freistellungsauftrag erteilen wollen oder der Betrag den Freibetrag übersteigt?
Dann führt die Bank die Kapitalertragssteuern pauschal in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer automatisch an das Finanzamt ab.
Sind die Steuern dann verloren?
Nein, Sie können diese Steuern bis zur Höhe des Freibetrages im Rahmen der Steuererklärung im kommenden Jahr in tatsächlicher Höhe zurückholen (also z. B. für das Jahr 2016 im Jahr 2017).
Der Nachteil daran: Sie leihen dem Finanzamt solange quasi Geld. Haben Sie einen Freistellungsauftrag erteilt, können Sie über den vollen Betrag verfügen. Und müssen sich die Steuern nicht umständlich zurückholen – was unter Umständen mit Papierkram-Sortieren bzw. Aufwand verbunden ist.
Unsere Empfehlung: Wenn Sie einmal pro Bank einen Freistellungsauftrag für unbegrenzte Zeit ausstellen, müssen Sie sich nicht jedes Jahr erneut damit beschäftigen. Übrigens, wenn Sie nicht gerade im umfangreichen Stil mit Aktien handeln oder auf andere Weise hohe Kapitalerträge erzielen, ist es meistens ausreichend, einen Freistellungsauftrag von 100 Euro pro Bank auszustellen (für alle Banken zusammen dann bis 801 € bzw. 1602 €). Erst Recht in Zeiten der Niedrigzinspolitik (sofern es dann überhaupt noch nennenswerte Zinsen auf Tagesgeld und Co. gibt).
Was zählt zu den Kapitalerträgen?
Zu den Kapitalerträgen zählen:
- Zinsen
- Dividenden
- realisierte Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften (z. B. Aktien)
- Fondsausschüttungen
Warum wird die Steueridentifikationsnummer für die Freistellungsaufträge benötigt?
Erst einmal – zugegebenermaßen etwas plump gesagt -, weil dies von der Gesetzgebung so vorgesehen ist. Unter anderen um das elektronische Zeitalter einzuläuten. Mit Hilfe der Nummer kann der Fiskus zukünftig einfacher Ihre Freistellungsaufträge prüfen. Genauer gesagt, ob Sie den Freibetrag überschritten haben. Insbesondere, wenn Sie verschiedenen Banken Freistellungsaufträge erteilt haben. Der Trend geht eindeutig immer mehr zum gläsernen Bürger – auch in Sachen Steuern.
Was passiert, wenn Sie die Steueridentifikationsnummer erst im Laufe des nächsten Jahres übermitteln?
In diesem Fall führt die Bank die Steuern, die auf Kapitalerträge anfallen, so lange ab, bis die Steueridentifikationsnummer übermittelt wurde. Auch diese Steuern können Sie dann im kommenden Jahr zurück holen.
Wo können Sie Ihre Steueridentifikationsnummer finden?
Die Steueridentifikationsnummer finden Sie
- auf dem entsprechenden Schreiben, das Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern ab dem Jahr 2008 zu gesendet hat oder
- auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder
- auf Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid.
Sie können die Steuernummer auch direkt beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen. Und zwar hier.
Wer hat Zugriff auf Ihre Daten?
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) schreibt zu der Frage, wer Zugriff auf die Daten hat:
„Anderen Stellen, wie zum Beispiel Renten- und Krankenversicherungsträgern, die gesetzlich dazu verpflichtet sind, Daten zu steuerlichen Zwecken an die Finanzverwaltung zu übermitteln, wird nur die IdNr mitgeteilt. Weitere Daten zu einer Person erhalten diese Stellen nicht.“
Ob nun auch Banken zu den „anderen Stellen“ zählen und ob folglich das Bundeszentralamt für Steuern Ihrer Bank auch Ihre Steueridentifikationsnummer automatisch übermittelt, ist uns derzeit nicht bekannt.
Es heißt aber auf der Internetpräsenz des Bundeszentralamtes für Steuern weiterhin, dass der Leistungsempfänger bzw. Beitragszahler den zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen auf Aufforderung seine IdNr mitzuteilen hat (laut Einkommensteuergesetz).
Wenn diese Anfrage nun erfolglos verläuft, dann ist es gesetzlich so geregelt, dass die Stellen die Nummer beim BZSt abrufen können. Automatisiert.
Weiter heißt es:
Sparer bzw. Anleger, die ab 01.01.2011 einen Freistellungsauftrag erteilen bzw. ändern möchten, haben der diesen Auftrag ausführenden Stelle (z. B. Banken, Genossenschaften, Investmentgesellschaften) ihre IdNr mitzuteilen. (Quelle)
Wenn Sie also auf Nummer sicher gehen wollen, nehmen Sie die Sache am besten selbst in die Hand und übermitteln Sie die Nummer lieber selber. Es sei denn Sie bevorzugen eine Pauschalversteuerung.
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