Modernisierung des Steuerverfahrens: Achtung saftiger Verspätungszuschlag!
Verspätungszuschlag – Das erwartet Sie in diesem Artikel:
- Das Besteuerungsverfahren ist modernisiert worden.
- Dies hat Licht- und Schattenseiten.
- Und betrifft u. a. den Verspätungszuschlag.
Update: Dieser Artikel wurde am 08.08.2016 überarbeitet.
In der Steuerwelt hat es gewaltig gekocht. Das Besteuerungsverfahren ist modernisiert worden!
Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde am 22. Juli 2017 verkündet.
Und ein Glück – es wird nicht immer so heiß gegessen, wie gekocht wurde!
Denn schon vorab ging einiges durch die Presse, von eklatanten Verschärfungen in Sachen Verspätungszuschlag war die Rede. Dies ist zwar nicht vom Tisch, wird nun jedoch in abgemilderter Form serviert.
Doch von Anfang an:
Das Besteuerungsverfahren wurde also modernisiert. Das heißt zwar nicht, dass die zukünftige Steuererklärungen praktisch auf einem Bierdeckel gemacht werden können, aber es wird Erleichterungen geben.
Und warum?
Das Bundesfinanzministerium schreibt dazu:
(..) mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens werden wir die notwendige Kommunikation mit dem Finanzamt nicht in ein positiv besetztes „Steuerzahlererlebnis“ verwandeln können.
Wir wollen aber noch mehr dafür tun, dass die Bürgerinnen und Bürger weniger Last empfinden, wenn sie ihrer Steuerpflicht nachkommen.
Weniger Last klingt doch für den Anfang schon mal ganz gut.
Ab dem Besteuerungsjahr 2018 wird es zwei Monate länger Zeit geben, um die Steuererklärung für das Vorjahr abzugeben.
Stichtag wäre dann für die Steuerpflichtigen der 31. Juli (also z. B. der 31. Juli 2019 für das Steuerjahr 2018).
Und es wird einfacher werden, Belege auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Zum Beispiel wird aus der Belegvorlagenpflicht weitgehend eine Belegvorhaltepflicht werden. Das bedeutet, dass bei der Übermittlung der Steuererklärung weniger Belege eingereicht werden müssen. Diese können allerdings noch auf Nachfrage angefordert werden, z. B. Spendenquittungen (sofern nicht der Zuwendungsempfänger direkt eine Meldung an das Finanzamt macht). Sorgen Sie also dafür, dass Ihre Belege griffbereit sind.
Auch die Bearbeitungsdauer soll sich verkürzen.
Soviel zu den positiven Neuigkeiten.
Die Kehrseite der Medaille: Es droht auch eine Verschärfung in Sachen Verspätungszuschlag bei Jahressteuererklärungen. Und die kann es in sich haben.
Der Verspätungszuschlag – keine Neuerfindung des Rades
Der Verspätungszuschlag als solcher ist keine neue Erfindung. Er wird auch jetzt schon festgesetzt, wenn das Finanzamt dies für nötig hält. Im eigenen Ermessen. Zum Beispiel bei wiederholter verspäteter Abgabe von Steuerklärungen.
Neu ist, dass automatisch ein Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe pro Monat festgesetzt wird. Allerdings mit Ermessens-Spielräumen (dies war im ursprünglichen Entwurf so nicht vorgesehen).
Das kann sich ganz schön läppern.
Vor allem, da bei Jahressteuererklärungen (Einkommen-,Körperschaft- oder Umsatzsteuererklärung) für jeden überfälligen Monat 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro als Verspätungszuschlag festgesetzt werden (immerhin waren es in einem Vorentwurf sogar stolze 50 Euro).
Für andere Steuererklärungen (wie z. B. der Erbschafsteuererklärung) werden es ebenfalls 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer sein, jedoch mindestens 10 Euro.
Der Höchstbetrag für den Verspätungszuschlag beläuft sich auf 25.000 Euro.
Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang auch gute Nachrichten. Denn der automatische Verspätungszuschlag wird nur dann fällig werden, wenn eine Steuernachzahlung ansteht. Geht es um eine Steuererstattung oder auf eine festgesetzte Steuer von 0 Euro, kann das Finanzamt nach eigenem Ermessen den Verspätungszuschlag festlegen. Es könnte sich also auszahlen, wenn Sie zuvor Ihre Steuererklärungen pünktlich abgegeben haben.
Außerdem kann in bestimmten Fällen die so genannte Billigkeitsregelung angewendet werden. Das bedeutet zum Beispiel, dass Rentner, die irrtümlich davon ausgegangen sind, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, einen Verspätungszuschlag nur für die Monate zahlen müssen, die über die in der erstmaligen Aufforderung gesetzten Frist des Finanzamtes hinaus gehen.
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen
Für Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen gelten weiterhin die bisherigen Regelungen, also keinen gesetzlichen Zuschlag von 0,25 Prozent auf die Steuer pro verspäteten Monat. Sondern die Höhe des Verspätungszuschlags wird hier nach Ermessen des Finanzamtes festgesetzt. Das bisherige Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen soll dabei berücksichtigt werden (je häufiger die Verspätungen sind, umso höher ist der Zuschlag).
Eine abschließende Anmerkung zu dem Verspätungszuschlag:
Umgekehrt ist das Ganze allerdings nicht vorstellbar – auch wenn das Finanzamt länger brauchen sollte, die Steuererklärung zu bearbeiten, erhält der Steuerpflichtige dadurch keine „Verspätungsgutschrift“ des Finanzamts. Das wäre ja auch zu schön um wahr zu sein (und würde mit Sicherheit an ein „positives Steuerzahlerlebnis“ grenzen 😉 ).
Empfehlung an unsere Mandantinnen und Mandanten
Bitte reichen Sie auch nach In-Kraft-Treten des entsprechenden Gesetzes Ihre Unterlagen weiterhin so früh wie möglich ein. Denn die Abgabefrist – bei uns als Steuerkanzlei durch die Fristverlängerung zukünftig Ende Februar eines jeden Jahres – ist eine absolute Schonfrist, die nicht überzogen werden darf. Erst Recht, da Verspätungszuschläge drohen.
Bitte bedenken Sie dabei, dass wir pro Steuererklärung eine gewissen Zeit benötigen, gerade wenn noch Fragen geklärt werden müssen. Und dass wir zum Ende der Frist (bzw. Ende und Anfang des Jahres) immer besonders ausgelastet sind.
Sie helfen also nicht nur uns mit einer zeitigen Abgabe, sondern stellen so sicher, dass wir Ihre Steuererklärung fristgerecht einreichen können. Dies ist für alle Beteiligten entspannter. Dafür möchten wir uns an dieser Stelle auch ausdrücklich bedanken!
Quellen: