Heilberufe und Umsatzsteuer
Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe und Gesundheitsfachberufe
Das Thema „Heilberufe und Umsatzsteuer“ nimmt immer größere Dimensionen an – nicht zuletzt durch die steigende Zahl zahlreicher Gesundheitsfachberufe. Leistungen auf dem Gebiet der Heilberufe bzw. Gesundheitsfachberufe können nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit sein. Aber es gibt viele Ausnahmen. Das Bundesfinanzministerium hat hier mittlerweile weitgehend Klarheit geschaffen. Hier ein Überblick über die Heilberufe und Umsatzsteuer, d. h. den Berufen, die die unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit sind und auch diejenigen, die nicht umsatzsteuerbefreit sind.
Aber Achtung: Auch befreite Berufsgruppen können Leistungen erbringen, die nicht unter die Befreiung fallen. Sehen Sie dazu hier mehr und beachten Sie die Empfehlung von Jasper Steuerberatung zum Thema Heilberufe und Umsatzsteuer unten im Artikel.
Heilberufe und Umsatzsteuer – Umsatzsteuerbefreiung
Umsatzsteuerbefreit sind auf dem Gebiet der Medizin Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als
- Arzt,
- Zahnarzt,
- Heilpraktiker,
- Physiotherapeut,
- Hebamme oder einer
- ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit.
durchgeführt werden. Für die sog. „Gesundheitsfachberufe“ ist es allerdings Voraussetzung, das die Behandlung ärztlich verordnet ist. Dies gilt auch für die sog. „Anschlussbehandlungen“.
Was sind ähnliche heilberufliche Tätigkeiten?
Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach üben beispielsweise aus:
- Dental-Hygienikerinnen und Dental-Hygieniker im Auftrag eines Zahnarztes (vgl. BFH-Urteil vom 12. 10. 2004, V R 54/03, BStBl 2005 II S. 106),
- Diätassistentinnen und Diätassistenten (Diätassistentengesetz – DiätAssG),
- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, denen die zur Ausübung ihres Berufes erforderliche Erlaubnis erteilt ist (Ergotherapeutengesetz – ErgThG),
- Krankenschwestern, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (Krankenpflegegesetz – KrPflG) sowie Altenpflegerinnen und Altenpfleger, denen die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 Altenpflegegesetz (– AltpflG) erteilt ist oder nach § 29 AltpflG als erteilt gilt; sozialpflegerische Leistungen (z. B. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) sind nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei; es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG in Betracht kommen,
- Logopädinnen und Logopäden, denen die zur Ausübung ihres Berufes erforderliche Erlaubnis erteilt ist (Gesetz über den Beruf des Logopäden – LogopG),
- staatlich geprüfte Masseurinnen und Masseure und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG). Die Steuerbefreiung kann von den genannten Unternehmern u. a. für die medizinische Fußpflege und die Verabreichung von medizinischen Bädern, Unterwassermassagen, Fangopackungen (BFH-Urteil vom 24. 1. 1985, BStBl II S. 676) und Wärmebestrahlungen in Anspruch genommen werden. Das gilt auch dann, wenn diese Verabreichungen selbständige Leistungen und nicht Hilfstätigkeiten zur Heilmassage darstellen,
- auf dem Gebiet der Humanmedizin selbständig tätige medizinisch-technische Assistentinnen und medizinisch-technische Assistenten (Gesetz über technische Assistenten der Medizin – MTAG, vgl. BFH-Urteil vom 29. 1. 1998, V R 3/96, BStBl II S. 453),
- Dipl. Oecotrophologinnen und Dipl. Oecotrophologen (Ernährungsberatende) im Rahmen einer medizinischen Behandlung (vgl. BFH-Urteile vom 10. 3. 2005, BStBl II S. 669, und vom 7. 7. 2005, BStBl II S. 904),
- Podologinnen und Podologen, denen die zur Ausübung ihres Berufes erforderliche Erlaubnis nach § 1 Podologengesetz – PodG erteilt ist oder nach § 10 Abs. 1 PodG als erteilt gilt,
- Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG),
- Orthoptistinnen und Orthoptisten, denen die zur Ausübung ihres Berufes erforderliche Erlaubnis erteilt ist (Orthoptistengesetz – OrthoptG,
- Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, denen die zur Ausübung ihres Berufes erforderliche Erlaubnis erteilt ist (Rettungsassistentengesetz – RettAssG),
- Sprachtherapeutinnen und Sprachtherapeuten, die staatlich anerkannt und nach § 124 Abs. 2 SGB V zugelassen sind.
Heilberufe und Umsatzsteuer – Keine Umsatzsteuerbefreiung
Keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit üben z. B. aus:
- Fußpraktikerinnen und Fußpraktiker, weil sie vorwiegend auf kosmetischem Gebiet tätig werden,
- Heileurythmistinnen und Heileurythmisten (BFH-Urteil vom 11. 11. 2004, BStBl 2005 II S. 316),
- Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer (BFH-Urteil vom 26. 8. 1993, BStBl II S. 887),
- Logotherapeutinnen und Logotherapeuten (BFH-Urteil vom 23. 8. 2007, BStBl 2008 II S. 37);
- Kosmetikerinnen und Kosmetiker (BFH-Urteil vom 2.9.2010, BStBl 2011 II S. 195).
- Saunabetriebe, es sei den, die Verabreichung von Saunabädern ist ist eine Hilfstätigkeit zu einem Heilberuf oder einem diesen ähnlichen Beruf, z. B. als Vorbereitung oder als Nachbehandlung zu einer Massagetätigkeit, zu sehen ist (BFH-Urteile vom 21. 10. 1971, BStBl 1972 II S. 78, und vom 13. 7. 1994, BStBl 1995 II S. 84).
Quelle: UStAE 4.14.
Steuerberater Jasper Köln empfiehlt zum Thema Heilberufe und Umsatzsteuer:
Für die Frage, ob eine Tätigkeit in den Gesundheitsfachberufen umsatzsteuerfrei ist oder nicht, muss geklärt werden, ob eine therapeutische Behandlung vorliegt oder nicht. Eine therapeutische Behandlung setzt für die Umsatzsteuerfreiheit stets eine ärztliche Verordnung voraus. Das gilt auch für sog. „Anschlussbehandlungen“.
Liegt keine ärztliche Verordnung vor, so sind die Behandlungshonorare der Gesundheitsfachberufe umsatzsteuerpflichtig. Dies ist bei sog. „Selbstzahlern“ sehr häufig der Fall. In der Praxis führt dies zu unterschiedlichen Honoraren bei gleicher Leistung, wenn die Gesundheitsfachberufe die Umsatzsteuer nicht aus eigener Tasche bezahlen wollen.
Wichtig: Machen Sie Ihren Steuerberater auf die differenzierte umsatzsteuerliche Behandlung der Honorare aufmerksam, sofern er Sie noch nicht angesprochen hat. Sonst kommt es im Falle einer Betriebsprüfung zu höheren Nachzahlungen.