Häusliches Arbeitszimmer bei Künstlern
Update: Entgegen dem, was in diesem Artikel steht, wird der Kreativraum bzw. ein Überaum eines Künstlers mittlerweile doch als Arbeitszimmer gesehen (durch ein neueres Urteil vom Bundesfinanzhof so entschieden). Also insbesondere darf keine private Mitbenutzung gegeben sein. Aus Archivgründen bleibt dieser Artikel bestehen.
Arbeitszimmer und Abzugsfähigkeit Kosten
Häusliches Arbeitszimmer bei Künstlern
Normalerweise gilt für häusliche Arbeitszimmer – und zwar im Allgemeinen, dass heißt nicht nur für Künstler – dass die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer dann verweigert werden kann, wenn Ihnen vom Arbeitgeber oder Auftraggeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Es kann auch sein, dass die abzugsfähigen Kosten unter bestimmten Voraussetzungen auf lediglich 1.250 € beschränkt werden.
Allerdings stellt sich häufig die Frage, was denn nun genau unter einem häusliches Arbeitszimmer zu verstehen ist. Denn nur unter der Voraussetzung, dass es sich tatsächlich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt, greifen die Abzugsbeschränkungen.
Kosten für Übungsraum oder Tonstudio sparen Steuern
Ist bei einem Künstler – wie zum Beispiel Maler, Sänger, Musiker oder auch Tänzer – ein eigener Raum auf eine solche Weise eingerichtet, dass es sich bei diesem Raum nach herkömmlicher Auffassung um ein Atelier oder um ein Übezimmer handelt (zumindest nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln nach zu urteilen) greift die Abzugsbeschränkung auf 1.250 € nicht. Die Kosten für den Raum sind danach also in vollem Umfang steuermindernd abzugsfähig.
Und was heißt das für Künstler genau?
Quintessenz: Künstler können die Kosten für ein Übezimmer oder ein Tonstudio in vollem Umfang steuermindernd abziehen, da es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes handelt.
Angebot: Ob die Voraussetzungen tatsächlich alle vorhanden sind, muss allerdings in jedem Einzelfall individuell geklärt werden. Jasper Steuerberatung klärt dies gerne für Sie.
Beratungshinweis von Jasper Steuerberatung
Es sollte Einspruch mit Begründung beim Finanzamt eingelegt werden, wenn die Kosten nicht anerkannt werden sollten. Welche Anträge genau gestellt werden müssen, besprechen wir ausführlich mit Ihnen und werden natürlich auch gerne in Ihrem Auftrag beim Finanzamt vorstellig. Sprechen Sie uns bitte frühzeitig an. Denn der Einspruch muss spätestens einen Monat nach Bescheidsdatum beim Finanzamt eingelegt worden sein.