Beitragszuschuss der Künstlersozialkasse für Künstler und Publizisten
Künstlersozialversicherung – Das müssen Sie wissen
„Als Kind ist jeder ein Künstler. Die Schwierigkeit liegt darin, als Erwachsener einer zu bleiben.“
Pablo Picasso
Da die freiberufliche Tätigkeit als Künstler oder Publizist gerade in Zeiten der Weltwirtschaftskrise aus finanzieller Sicht nicht immer ein Zuckerschlecken ist, sieht das Künstlersozialversicherungsgesetz für selbstständige Künstler und Publizisten einen Beitragszuschuss zur Versicherung vor. In diesem Fall sind selbstständige Künstler und Publizisten – im Vergleich zu anderen Selbstständigen – versicherungspflichtig. Dies betrifft die allgemeine Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung.
Erfahren Sie mehr – im FAQ zum Thema Künstlersozialversicherungsgesetz!
FAQ Künstlersozialversicherungsgesetz
♦ Wer ist Künstler und wer ist Publizist?
Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ist derjenige Künstler, der Musik, bildende oder darstellende Kunst kreiert, ausübt oder diese lehrt. Publizist ist derjenige, der publizistisch tätig ist (z. B. als Journalist oder Schriftsteller) oder diese Tätigkeit lehrt.
♦ Wann sind Künstler bzw. Publizisten als selbstständig anzusehen?
Die Selbstständigkeit ist in Abhängigkeit vom beauftragenden Unternehmen zu sehen. Künstler und Publizisten können dann als selbstständig gelten, wenn diese im abgabenpflichtigen Unternehmen nicht als Arbeitnehmer beschäftigt werden, sondern freiberuflich tätig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Künstler oder Publizist für ein anderes Unternehmen eine hauptberufliche Tätigkeit ausübt.
♦ Welche Vorteile bietet die Versicherungspflicht?
Die Versicherungspflicht stellt die Altersvorsorge der selbstständigen Künstler bzw. Publizisten sicher. Ihnen wird von der Künstlersozialkasse ein Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrages gewährt, so dass die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse wesentlich günstiger ist als für andere Versicherte.
♦ Sind alle selbstständigen Künstler und Publizisten versicherungspflichtig?
Nein. Dazu sind bestimmte Voraussetzungen notwendig, die erfüllt sein müssen. Selbstständige Künstler bzw. Publizisten sind dann versicherungspflichtig, wenn die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt wird und in dem Zusammenhang mit der künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt wird – es sei denn, es handelt sich um eine Berufsausbildung oder eine geringfügigen Beschäftigung (nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
Außerdem gelten bestimmte Grenzen bezüglich des Arbeitseinkommens. Werden diese überschritten, kann dies zu Versicherungsfreiheit führen (siehe Frage weiter unten: „Wann fallen selbstständige Künstler und Publizisten aus der Versicherungspflicht heraus?“)
♦ Wie läuft die Meldung bei der Künstlersozialkasse ab?
Selbstständige Künstler und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versichert werden, müssen dies der Künstlersozialkasse melden und entsprechende Angaben zur Feststellung der Versicherungspflicht machen. Dabei sind die Vordrucke der Künstlersozialkasse zu nutzen.
Versicherte und zuschussberechtigte Personen haben dabei bis zum 1. Dezember eines Jahres Zeit, um das voraussichtliche Arbeitseinkommen für das kommende Jahr zu melden. Dies betrifft das Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbstständige Künstler und Publizisten erzielen. Ansonsten kann das Arbeitseinkommen von der Künstlersozialkasse geschätzt werden.
Die Künstlersozialkasse ist berechtigt, durch jährlich wechselnde Stichproben für den Nachweis von relevanten Angaben, entsprechende Unterlagen (z. B. Einkommensteuerbescheide oder Gewinn- und Verlustrechnungen) anzufordern.
♦ Wie sieht es mit dem Kündigungsrecht bei der privaten Krankenkasse aus?
Wird ein selbstständiger Künstler bzw. Publizist nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig, kann er bei seiner privaten Krankenversicherung zum Ende des Monats die Kündigung einreichen, in dem er den Nachweis für die Versicherungspflicht bei der Krankenkasse einreicht. Ähnliches gilt für einen Angehörigen, der durch die Versicherungspflicht des Publizisten bzw. Künstlers gesetzlich nun krankenversichert wird.
♦ Wann fallen selbstständige Künstler und Publizisten aus der Versicherungspflicht heraus?
Selbstständige Künstler und Publizisten sind nicht versicherungspflichtig, wenn voraussichtlich ein Einkommen aus künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit im kommenden Kalenderjahr erzielt wird, das 3.900 € nicht übersteigt. Wenn die Tätigkeit nicht das ganze Kalenderjahr über ausgeübt wird, sondern nur über einen gewissen Zeitraum in dem betreffenden Kalenderjahr, wird die Grenze entsprechend herabgesetzt.
Die Befreiung nach diesen Grenzen gilt jedoch nicht in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit. Wer innerhalb dieser drei Jahre eine Tätigkeit als selbstständiger Künstler bzw. Publizist aufnimmt, kann unter bestimmten Umständen jedoch per Antrag eine Befreiung erwirken, wenn er eine private Krankenversicherung gegenüber der Künstlersozialkasse nachweisen kann, sofern dies gewünscht ist.
Erzielt der selbstständige Künstler oder Publizist in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren ein Einkommen, welches über der jeweiligen Beitrags-Bemessungsgrundlage liegt (für 2013: 3.935,50 € monatlich), so ist dieser von der Krankenversicherung befreit. Diese Befreiung kann nicht widerrufen werden! Ähnliches gilt für die Rentenversicherung. Hier gibt es zwar keine Befreiung, jedoch wird der Betrag, nur bis zur Bemessungsgrenze von 5800 € (2013) erhoben. Darüber hinaus gehende Einkommensteile bleiben beitragsfrei.
Für die einzelnen Versicherungsarten (Rentenversicherung, Krankenversicherung Pflegeversicherung) gelten jeweils weitere spezielle Kriterien, nach denen jemand versicherungsbefreit ist, wie z. B. bei Studenten.
♦ Können freiwillig versicherte Künstler bzw. Publizisten einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung bekommen?
Ja. Selbstständige Künstler und Publizisten, die versicherungsbefreit sind und freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können auf Antrag bei der Künstlersozialkasse einen vorläufigen Beitragszuschuss erhalten. Der Betrag beläuft sich auf die Hälfte des Beitrages, der im Falle der Versicherungspflicht für Künstler und Publizisten zu zahlen wäre, höchstens jedoch das, was sie tatsächlich zahlen.
♦ Können freiwillig versicherte Künstler bzw. Publizisten einen Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung bekommen?
Ja. Sofern selbstständige Künstler bzw. Publizisten krankenversicherungsbefreit sind und pflegeversichert sind, können auf Antrag bei der Künstlersozialkasse einen vorläufigen Beitragszuschuss erhalten. Dieser beläuft sich auf höchstens die Hälfte, die sie im Falle der Versicherungspflicht erhalten hätten bzw. tatsächlich zahlen. Ähnliches gilt für Angehörige.
♦ Wo gibt es weitere Informationen zur Künstlersozialabgabe?
Übrigens, wenn Sie weitere Informationen zur Künstlersozialabgabe benötigen, lesen Sie sich unseren Artikel zur Künstlersozialabgabe durch!
Quelle: Künstlersozialversicherungsgesetz.
♦ Zusammenfassung:
Selbstständigen Künstlern und Publizisten wird durch das Künstlersozialversicherungsgesetz ein Zuschuss zur Sozialversicherung gewährt, der durch die Künstlersozialkasse bereit gestellt wird. Um diesen Beitragszuschuss zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Beispielweise darf es sich nicht um eine vorübergehende Tätigkeit handeln, die Beschäftigung von mehr als einem Arbeitnehmer ist in der Regel untersagt, außerdem ist die Höhe des Arbeitseinkommen innerhalb bestimmter Grenzen maßgeblich. Künstler und Publizisten fallen zum Beispiel dann aus der Versicherungspflicht heraus, wenn sie im kommenden Jahr voraussichtlich weniger als 3.900 € verdienen oder in drei aufeinanderfolgenden Jahren über den jeweiligen Bemessungsgrenzen liegen.
Auch freiwillig versicherte selbstständige Künstler und Publizisten können einen Beitragszuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherung beantragen.
Grundsätzlich gilt: Selbstständige Künstler und Publizisten sind gegenüber der Künstlersozialkasse meldepflichtig. Dies betrifft sowohl die Versicherungspflicht selber, als auch die Meldung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens bis zum 1. Dezember eines Jahres für das kommende Jahr.
Es lohnt sich also, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz pflichtversichert zu sein.