Kann man Aufwendungen für ein Keller-Arbeitszimmer geltend machen?
Das Thema häusliches Arbeitszimmer beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder. So auch in einem neuerlichen Urteil des Bundesfinanzhofs. Geklagt hatte ein Pensionär. Die unten stehende Rechtsprechung gilt für Arbeitszimmer aller Art.
Der Pensionär wollte Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend machen, die sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht in dieser Höhe nicht zulassen wollten. Der Fall ging vor den Bundesfinanzhof (BFH). Doch gewinnt er den Fall?
Hintergründe
Im Fokus: Das häusliche Keller-Arbeitszimmer. Es wird genutzt für die selbstständige Gutachtertätigkeit des Pensionärs. Es verfügt über Büromöbeln, wohnraumüblichen Boden- und Wandbelag, einen Anschluss an das Heizungssystem im Haus, sowie über zwei Fenster, die durch bauliche Maßnahmen eine verbesserte Tageslichtausnutzung aufweisen (u.a. Lichtschächte).
Ein anderer Arbeitsplatz steht nicht zur Verfügung.
Einkünfte des Pensionärs: Neben seinen Versorgungsbezügen erzielt der Pensionär Einkünfte aus seiner Gutachtertätigkeit, sowie geringfügig auch aus Vermietung einer Eigentumswohnung und Kapitalvermögen.
Fragestellung
Können die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden? Welche Gebäudekosten entfallen auf das Keller-Arbeitszimmer (Flächenschlüssel)?
Um die Höhe der Aufwendungen zu ermitteln, hatte der Pensionär das Verhältnis der Arbeitszimmerfläche zur Wohnfläche des Erdgeschosses zzgl. des Keller-Arbeitszimmers ermittelt. Entsprechend machte er die Betriebsausgaben für die anteiligen Gebäudekosten für das Arbeitszimmer in seiner Steuererklärung geltend (rund 16,5 %).
Das Finanzamt wollte dem jedoch nicht stattgeben. Es erkannte nur einen Teil der Aufwendungen an (in Höhe von 1.250 €). Die Begründung: das Arbeitszimmer sei nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers (siehe Infobox).
Das sah das Finanzgericht anders. Das Arbeitszimmer sei sehr wohl der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers. Es ließ rund 2243 € zum Abzug zu – damit allerdings nur rund 11 % der abzugsfähigen Gebäudekosten. Die Begründung: Es sei die gesamte Kellerfläche zu berücksichtigen gewesen und nicht nur das Arbeitszimmer (+ Wohnfläche im Erdgeschoss).
Info: Sind die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben abzugsfähig?
Folgende Fragen müssen geprüft werden:
1. Ist das Zimmer tatsächlich ein Arbeitszimmer?
Dazu muss u.a. geprüft werden, ob der Raum zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet ist. Erfüllt er die Kriterien für
- die bauliche Beschaffenheit (z. B. Fenster vorhanden)?
- die Lage (Verbindung zu übrigen Wohnräumen vorhanden; kein Durchgangszimmer)?
- die Ausstattung (wohngerechter Wandbelag, Bodenbelag, bürogerechte Einrichtung, Beheizbarkeit)?
2. Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?
- Ja: Die Aufwendungen als Betriebsausgaben sind nicht abzugsfähig.
- Nein: Die Aufwendungen als Betriebsausgaben sind abzugsfähig. Die Frage ist: Wie hoch? Dazu müssen wir uns eine andere Frage stellen:
3. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit?
- Ja: Die Abzüge erfolgen in voller Höhe.
- Nein: Die Höhe der Abzugsfähigkeit ist auf 1250 € begrenzt.
Der Fall ging vor den Bundesfinanzhof. Wie auch das Finanzgericht erkannte der BFH das Arbeitszimmer als den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers an. Allerdings stellte der BFH klar, dass die Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur Wohnfläche zu ermitteln sei. Die Wohnfläche umfasse das Erdgeschoss sowie das Arbeitszimmer, jedoch nicht die Fläche der übrigen Kellerräume (Zubehörräume), da diese nicht die Kriterien eines Wohnraums erfüllen.
Für die Gesamtbetrachtung der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten wurden nur die Einkünfte aus den Gutachtertätigkeiten in die Gesamtbetrachtung des Pensionärs einbezogen. Die Versorgungsbezüge wurden außen vor gelassen, da zu berücksichtigende Bezüge grundsätzlich ein Tätigwerden im Veranlagungszeitraum erfordern (was im Fall von Versorgungsbezügen grundsätzlich nicht gegeben ist). Die Einkünfte aus Kapital und Vermietung waren so gering, dass auch diese keine Rolle spielten.
Quelle: Urteil vom 11.11.14 VIII R 3/12
Fazit
Sie sehen, in Sachen Arbeitszimmer geht es in der Steuerrechtsprechung hoch her. Übrigens nicht nur bei Rentnern oder Pensionären, denn auch die Kreativräume von Künstlern beschäftigen die Rechtsprechung (siehe Blogbeitrag zum Kreativraum).
Nicht immer haben die Finanzämter in ihren Entscheidungen Recht – der aktuelle Fall beweist es. Deswegen ist es wichtig, dass Sie die Voraussetzungen zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Arbeitszimmer genau prüfen (bzw. prüfen lassen). Wenn die Kosten – trotz Erfüllung der Kriterien – nicht von Ihrem Finanzamt anerkannt werden, sollten Sie rechtzeitig einen Einspruch mit Begründung einlegen. Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich.