Rentenerhöhung 2016 – Achtung: mehr Rentner steuerpflichtig!
Rentenerhöhung ab 2016 – das dürfte viele Rentner freuen.
Doch wie sagt man so schön? Es ist nicht immer (nur) Gold, was glänzt. In diesem Fall bekommen auch die Finanzämter glänzende Augen:
Die Rentenerhöhung spült schätzungsweise 310 Millionen Euro mehr an Steuern alleine im kommenden Jahr in die Finanzkassen. Denn durch die Rentenerhöhung müssen nun ca. 70.000 mehr Rentner erstmalig Steuern zahlen.
Rentenerhöhung: Wie kommt es, dass nun diese Rentner steuerpflichtig werden?
Das liegt an zwei Faktoren: An der Rentenerhöhung selber und an den jährlich stattfindenden Minderungen des Rentenfreibetrags für Neurentner.
Rentenerhöhung
Durch die Rentenerhöhung kommt mehr Geld in die Taschen. Das bedeutet allerdings nicht in jedem Fall automatisch, dass nun auch Steuern anfallen.
Ob die gestiegenen Einkünfte zur Steuerpflicht führen, hängt von der Höhe des Rentenfreibetrags ab. Übersteigen die Rentenbezüge diesen Freibetrag, führt dies dazu, dass die Steuerpflicht für den übersteigenden Teil eintritt.
Alljährliche Anpassung des Rentenfreibetrags
Der Rentenfreibetrag wird jedes Jahr nach unten hin angepasst. Dies gilt allerdings nur für die Neurentner im jeweiligen Jahr. Steht einmal der Rentenfreibetrag für diese fest, bleibt es dabei.
Das bedeutet, dass Rentner, die etwa im Jahr 2020 in Rente gehen, Ihre Rente zu 80 Prozent versteuern müssen. Rentner, die hingegen im Jahr 2040 in Rente gehen unterliegen der vollen Besteuerung (also 100 Prozent).
Im Gegenzug werden die Rentenbeiträge, die während des Berufslebens in die Rentenkasse eingezahlt werden, entsprechend weniger besteuert. Es findet also eine Verlagerung der Besteuerung der Rentenbeiträge während des Arbeitslebens zur Versteuerung der Renten selber (also zum Bezugszeitpunkt) statt.
Es gilt jeweils der Freibetrag des Jahres des Renteneintritts. Auch bei einer Rentenerhöhung gilt also der Rentenfreibetrag des Renteneintrittjahres. Alles, was über den Rentenfreibetrag hinausgeht, muss versteuert werden.
Allerdings immer abzüglich des Grundfreibetrags:
- 2015: 8.472 Euro Ledige / 16.944 Euro Verheiratete
- 2016: 8.652 Euro Ledige / 17.304 Euro Verheiratete
Vor diesem Hintergrund hatten wir schon 2012 in unserem Steuerblog berichtet, dass
„der Grundfreibetrag, der jedem Steuerpflichtigen zusteht, wird schneller überschritten, so dass immer mehr Rentner in die Besteuerung hineinwachsen. Und wer neben dem Altersruhegeld eine Betriebsrente bezieht, muss mit einer weitaus höheren Steuerlast rechnen.“
Die Steuerlast lässt sich – wie bei anderen Steuerpflichtigen auch – durch diverse Posten reduzieren, wie zum Beispiel der Werbungskostenpauschale. Oder auch durch anrechenbare Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung (wenn diese steigen, sinkt die Steuerlast dadurch auch).
Rentner: Unbedingt mögliche Steuerpflicht überprüfen
Durch die Rentenerhöhung ist das Thema Rentner und Steuern aktueller denn je. Unsere Erfahrung zeigt, dass die Finanzämter dabei sind, Rentner zu überprüfen. Da die Rentenversicherungsträger die Höhe der Renten an das Finanzamt melden müssen, ist dies auch schnell geschehen.
Überprüfen Sie daher unbedingt, ob Sie (oder Angehörige) als Rentenbezieher steuerpflichtig sind (oder es ab 2016 werden). Insbesondere bei Bezug einer Betriebsrente.
Gerne werden wir für Sie tätig!