Erste Tätigkeitsstätte – Lexikon der Steuerbegriffe
Erste Tätigkeitsstätte – Lexikon
Die erste Tätigkeitsstätte ist ein Begriff aus dem steuerlichen Reisekostenrecht.
Reisekosten – wie Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Co. – können unter bestimmten Voraussetzungen dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn berufsbedingte Auswärtstätigkeiten stattfinden. Sei es eine klassische Dienstreise mit Hotelübernachtung oder wenn es der Job vorsieht, zu Kunden zu fahren, um dort Dienstleistungen zu erbringen, Waren zu liefern etc.
Dies ist allerdings abhängig von der ersten Tätigkeitsstätte (die früher in ähnlicher Weise als „regelmäßige Tätigkeitsstätte“ benannt wurde). Von einer berufsbedingten Auswärtstätigkeit spricht man, wenn diese aus beruflichen Gründen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte stattfindet.
Definition
Die erste Tätigkeitsstätte wird definiert
„Als ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.“
Nur eine erste Tätigkeitsstätte pro Dienstverhältnis (oder auch gar keine)
Wichtig zu wissen: Es kann auch nur eine erste Tätigkeitsstätte pro Dienstverhältnis geben. Oder auch in bestimmten Fälle gar keine erste Tätigkeitsstätte. Mehrere gleichzeitig für ein Dienstverhältnis sind jedoch ausgeschlossen.
Normalerweise wird die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte durch arbeits- bzw. dienstrechtliche Festlegungen bzw. durch Absprachen oder Weisungen festgelegt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber normalerweise bestimmt, welche Zuordnung getroffen wird (Direktionsrecht Arbeitgeber).
Mehrere potenzielle erste Tätigkeitsstätten zur Auswahl
Dies gilt insbesondere, wenn mehrere potenzielle erste Tätigkeitsstätten vorhanden sind – etwa weil es in unmittelbarer Nähe gleich mehrere Betriebsstandorte, verbundene Unternehmen oder vom Arbeitgeber bestimmte Dritte gibt.
Nimmt dieser jedoch keine Zuordnung vor, dann ist diejenige Betriebsstätte die erste Tätigkeitsstätte, wo der Arbeitnehmer typischerweise dauerhaft arbeitstäglich oder aber an zwei vollen Arbeitstagen je Arbeitswoche oder mindestens ein Drittel einer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig ist bzw. tätig werden soll. Man spricht von den sogenannten ‚quantitativen Kriterien‘.
Wenn auch hier wieder mehrere Möglichkeiten in Betracht kommen, dann wird diejenige Möglichkeit ausgewählt, die näher zu der Wohnug des Arbeitnehmers liegt.
Keine Negativmeldung möglich
Übrigens, der Arbeitgeber darf nicht festlegen, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat. Das es keine gibt, kann trotzdem vorkommen, aber nicht per Festlegung.
Häusliches Arbeitszimmer ist keine erste Tätigkeitsstätte
Ein häusliches Arbeitszimmer kann keine erste Tätigkeitsstätte sein. Eine Auswärtstätigkeit beginnt in diesem Fall dann, wenn eine Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet.
Bildungsstätte als erste Tätigkeitsstätte?
Eine Bildungsstätte kann nur dann als erste Tätigkeitsstätte in Betracht kommen, solange außerhalb eines Beschäftstigungsverhältnisses studiert wird. Findet dagegen eine Ausbildung innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses statt, kann de Bildungsstätte nicht als erste Tätigkeitsstätte herangezogen werden.
Ermittlung der 1. Tätigkeitsstätte mit dem Flussdiagramm: