Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Zivilprozesskosten können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Zivilprozesskosten können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.