Heilbehandlungen und Umsatzsteuerbefreiung
Nur Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei
In der Praxis stellt sich immer wieder der Frage: Sind Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit oder sind sie es nicht?
Die Finanzverwaltung steht auf folgendem Standpunkt: Nur die Heilbehandlungen, die auch durch einen Arzt vorgenommen werden, sind auch von der Umsatzsteuer befreit.
Folgende ärztliche Leistungen sieht die Finanzverwaltung daher nicht als Heilbehandlungen an:
- die schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeit, auch soweit es sich dabei um Berichte in einer ärztlichen Fachzeitschrift handelt;
- die Vortragstätigkeit, auch wenn der Vortrag vor Ärzten im Rahmen einer Fortbildung gehalten wird;
- die Lehrtätigkeit;
- die Lieferungen von Hilfsmitteln, z. B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen, u. Ähnliche;
- die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten;
- ästhetisch-plastische Leistungen, soweit ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht. Indiz hierfür kann sein, dass die Kosten regelmäßig nicht durch Krankenversicherungen übernommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 2004, V R 27/03, BStBl 2004 II S. 862);
- Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe im Sinne des § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich „den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheiten von Gesundheitschancen erbringen” sollen – § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB V – (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2005, V R 23/04, BStBl 2005 II S. 904);
- Supervisionsleistungen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 2005, V R 1/02, BStBl 2005 II S. 675);
- die Durchführung einer Leichenschau, soweit es sich um die zweite Leichenschau oder weitere handelt sowie das spätere Ausstellen der Todesbescheinigung als Genehmigung zur Feuerbestattung.
Die steuerliche Folge
Die Umsätze aus diesen Leistungen sind der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Der Vorteil
Sie können die Vorsteuer (das heißt die Umsatzsteuer, die in den anfallenden Kosten enthalten ist), von der Umsatzsteuerzahlung abziehen (das heißt Vorsteuererstattung).
Quelle: BMF Schreiben vom 26. Juni 2009 IV B 9 – S 7170/08/10009.