Optimieren Sie die Kilometerpauschale!
Kilometerpauschale: Kürzeste Entfernung oder verkehrsgünstigste Entfernung?
Arbeitnehmer bzw. Selbständige können die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. Arbeitsstätte als Kilometerpauschale (auch als Pendlerpauschale bezeichnet) von 0,30 € pro Entfernungskilometer (= einfache Wegstrecke) als Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen – und somit Steuern sparen. Vorausgesetzt natürlich Arbeitsstätte bzw. Betriebsstätte liegen auch außer Haus.
Die Frage, die sich bei der Kilometerpauschale – also beim Ansetzen der Entfernungskilometer – nun stellen kann, lautet, ob man nun besonders lange Strecken nutzen und diese dann ansetzen kann? Doch so einfach ist das nicht. Denn das Einkommensteuergesetz schreibt vor, dass nur die kürzeste oder die verkehrsgünstigste Strecke angesetzt werden darf.
Die verkehrsgünstigste Strecke kann jedoch zur Optimierung für die Kilometerpauschale genutzt werden. Was es mit der verkehrsgünstigsten Strecke auf sich hat, lesen Sie jetzt:
Welche ist die offensichtlich verkehrsgünstigste Strecke?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun geklärt, wann eine Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Das Urteil ist zwar für einen Arbeitnehmer ergangen, lässt sich aber auf die Pendlerpauschale von Selbständigen genau so anwenden. Um die offensichtlich verkehrsgünstigste Strecke handelt es sich laut dem BFH dann, wenn die die Vorteilhaftigkeit der vom Arbeitnehmer gewählten Straßenverbindung klar auf der Hand liegt. Das bedeutet, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entscheiden würde.
Für so manch eine Verbindung gibt es jedoch zahlreiche Möglichkeiten, um von A nach B zu kommen. Hier gilt: Die gewählte Strecke muss nur günstiger sein, als die kürzeste Strecke. Es ist also nicht notwendig, dass Sie die verkehrsgünstigste Strecke mit allen nur möglichen Strecken vergleichen, sondern nur mit der Fahrmöglichkeit, die am kürzesten ist.
Weiterhin betonen die obersten Steuerrichter, dass die verkehrsgünstigere Strecke bei der Pendlerpauschale nur angesetzt werden kann, wenn diese auch tatsächlich genutzt wird.
Quelle: BFH vom 16.11.2011, VI R 46/10.
Beratungshinweis von Jasper Steuerberatung zum Thema Pendlerpauschale:
Nun ein paar Hinweise, die sich in der Praxis bewährt haben. Fahren Sie nach Möglichkeit nicht einfach ‚drauf los‘, sondern planen Sie schon vorher ihre Pendlerpauschale:
- Verkehrsgünstigste Strecke raussuchen: Bewaffnen Sie sich mit einer klassischen Landkarte oder benutzen Sie komfortable im Internet erhältliche Routenplaner und suchen Sie sich von allen möglichen Fahrstrecken zwischen Wohnung und Betriebsstätte die verkehrsgünstigste aus – auch wenn diese weiter ist, als die kürzeste Strecke.
- Entscheidungsbegründung: Begründen Sie Ihre Entscheidung (z. B. 20 Minuten schneller als kürzeste Strecke, weniger Staugefahr). Übrigens, wenn Ihnen auf Anhieb keine schlagkräftigen Gründe einfallen wollen (zum Beispiel weil Sie die Strecken umzugsbedingt noch nicht kennen), kann es unter Umständen hilfreich sein, die Strecken einmal abzufahren, um sich die Gegebenheiten ‚live‘ vor Ort anzuschauen.
- Nachweise: Doch beachten Sie: Es reicht nicht aus, die verkehrsgünstige Strecke nur anzusetzen. Denn Sie müssen auch nachweisen können, dass Sie die günstigere Strecke tatsächlich fahren! Und wie machen Sie das am besten? In dem Sie beispielsweise Tankstelle am Weg nutzen und Quittungen aufbewahren.
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