Freiberufliche Pädagogen umsatzsteuerfrei
Befreiung von der Umsatzsteuer von freiberuflichen Pädagogen
Freiberufliche Pädagogen können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreien lassen. Wir erklären Ihnen, wen das genau betrifft, wie das geht, was passiert, wenn die Voraussetzungen gegeben sind und auch welche Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden müssen, um sich dafür oder dagegen zu entscheiden.
Wen betrifft eigentlich die Umsatzsteuerbefreiung?
Die Umsatzsteuerbefreiung von freiberuflichen Pädagogen betrifft zum Beispiel freiberufliche Nachhilfelehrer, Sprachlehrer, Tanzpädagogen, Tanzlehrer, Musiklehrer, Musikschulen, Malschulen, sowie Gesangslehrer und teilweise auch Fahrlehrer.
Wie können sich freiberufliche Pädagogen von der Umsatzsteuer befreien lassen?
Derzeit muss bei der zuständigen Bezirksregierung ein Befreiungsantrag gestellt werden. Dazu sind einige Angaben erforderlich: neben persönlichen Angaben zur Qualifikation des freiberuflichen Pädagogen auch Angaben über Inhalte der Lehrverträge, Bezeichnung der Bildungsmaßnahme und des Bildungsangebots.
Was passiert bei Vorliegen der Voraussetzungen?
Bei Vorliegen der Voraussetzungen stellt die Bezirksregierung eine Befreiungsbescheinigung von der Umsatzsteuer aus, die dann im weiteren Verlauf dem jeweils zuständigen Finanzamt vorgelegt wird.
Beratungshinweis von Steuerberater Jasper Köln
Beachten Sie die Vor- und Nachteile der Umsatzsteuerbefreiung freiberuflicher Pädagogen und wägen Sie gut zwischen den beiden ab, um entscheiden zu können, ob Sie einen Befreiungsantrag als freiberuflicher Pädagoge stellen möchten – oder auch nicht.
Vorteil der Umsatzsteuerbefreiung
Der Vorteil der Umsatzsteuerbefreiung von freiberuflichen Pädagogen liegt darin, dass diese dadurch einen niedrigeren Preis für ihre Leistungen kalkulieren können, weil keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist.
Nachteil der Umsatzsteuerbefreiung
Der Nachteil der Umsatzsteuerbefreiung von freiberuflichen Pädagogen betrifft die Vorsteuern. Diese Vorsteuern – das heißt Umsatzsteuern, die in den Kosten von freiberuflichen Pädagogen enthalten sind – werden vom Finanzamt nicht erstattet.