Freiberufliche Künstler und ermäßigter Umsatzsteuersatz

Freiberufliche Künstler und ermäßigter Umsatzsteuersatz

Ermäßigte Umsatzsteuer für freiberufliche Künstler

Freiberufliche Künstler, die als Solisten bei Theater-, Konzert- und Museumsveranstaltungen auftreten, unterliegen mit ihren Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (derzeit 7 %).

Freiberufliche Künstler Umsatzsteuer
Freiberufliche Künstler, die als Solisten bei Theater-, Konzert- und Museumsveranstaltungen auftreten, unterliegen mit ihren Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Dies gilt auch für vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler (soweit nicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Frage kommt).

Auch die Leistungen von Dirigenten können mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden.

Doch wer muss den Steuersatz von 19 % bezahlen?

Die Leistungen von

  • Regisseuren,
  • Bühnenbildnern,
  • Tontechnikern,
  • Beleuchtern,
  • Maskenbildnern,
  • Souffleusen,
  • Cuttern,
  • Kameraleuten
  • Zauberkünstlern,
  • Artisten,
  • Bauchrednern,
  • Diskjockeys

unterliegen dagegen nach Auffassung der Finanzverwaltung dem allgemeinen, höheren Steuersatz (derzeit 19 %).

Selbst-organisierte Veranstaltung

Wichtig: dies gilt auch dann, wenn der darbietende Künstler seine Veranstaltung selbst organisiert. Ein Fremdveranstalter ist nicht notwendig. Veranstalter im Sinne des Gesetzes ist also derjenige, der im eigenen Namen die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, dass die Theatervorführung bzw. das Konzert abgehalten werden kann, wobei er die Umstände, den Ort und die Zeit der Darbietung selbst bestimmt.

Theateraufführungen

Die Finanzverwaltung präzisiert die Ermäßigungsvorschrift wie folgt: Theatervorführungen sind außer den Theateraufführungen im engeren Sinne auch die Vorführungen von pantomimischen Werken einschließlich Werken der Tanzkunst, Kleinkunst- und Varieté-Theatervorführungen sowie Puppenspiele und Eisrevuen.

Konzerte

Als Konzerte sind musikalische und gesangliche Aufführungen durch einzelne oder mehrere Personen anzusehen. Das bloße Abspielen eines Tonträgers ist kein Konzert. Auch eine „Techno”-Veranstaltung gilt als Konzert (warum auch nicht?).

Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern die Möglichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen, können Konzerte sein (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1995, a. a. O.).

Be­güns­tigt ist auch die Veranstaltung von Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1995, a. a. O.).

Sonstige Leistungen

Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, müssen von so untergeordneter Bedeutung sein, dass dadurch der Charakter der Veranstaltungen als Theatervorführung oder Konzert nicht beeinträchtigt wird.

Nicht begünstigte Veranstaltungen

Nicht begünstigt sind nach dieser Vorschrift z. B. gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung (was ist das nun wieder?), einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten.

Nicht begünstigt sind weiterhin die Leistungen der Gastspieldirektionen, welche im eigenen Namen Künstler verpflichten und im Anschluss daran das von diesen dargebotene Programm an einen Veranstalter in einem gesonderten Vertrag verkaufen.

Quelle: Umsatzsteuer-Anwendungserlass AE 12.5; Bundesfinanzhof (BFH) Urteil v. 26.04.1995, BStBl II 1995, S. 519.

Beratungshinweis von Steuerberater Jasper Köln

Die Vorschriften zum ermäßigten Steuersatz für Künstler sind ziemlich kompliziert, da mehrere Kriterien erfüllt sein müssen. Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!

Künstler ermäßigter Umsatzsteuersatz

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Lothar Th. Jasper ist Steuerberater mit Leib und Seele. Er ist in leitender Funktion in der Kanzlei Jasper Steuerberatung tätig, die er am 1. April 1982 gründete. Er ist Autor mehrerer Fachveröffentlichungen und berät seine Mandanten von Köln aus in allen Steuerrechtsfragen in ganz Deutschland. Übrigens: Sie finden Jasper Steuerberater Köln auch auf Google Plus und Facebook.