Handwerkskosten sind steuerbegünstigt
Der Fiskus beteiligt sich an den Handwerkskosten
An den Handwerkskosten, genauer gesagt an den Arbeitskosten, die Ihnen Handwerker für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Rechnung stellt, beteiligt sich der Fiskus mit 20 % von bis zu 6.000 €. Das sind immerhin bis zu 1.200 € pro Jahr, die Sie bei den Handwerkskosten sparen können.
Die Steuerermäßigung wird nicht nur für deutsche Haushalte, sondern für alle Haushalte innerhalb der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum gewährt – natürlich nur, wenn Sie der deutschen Einkommensteuerpflicht unterliegen.
Begünstigte handwerkliche Tätigkeiten
Das Bundesfinanzministerium hat überdies mitgeteilt, dass die Ermäßigung unabhängig davon ist, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein.
Nicht begünstigte handwerkliche Tätigkeiten
Achtung: Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.
Auszahlung
Die Steuerermäßigung wird durch Verrechnung mit der festgesetzten Einkommensteuer im Einkommensteuerbescheid auszahlt. Wird die Einkommensteuer ohne die Ermäßigung auf null festgesetzt, besteht kein Auszahlungsanspruch. Es erfolgt auch kein Übertrag auf das nächste Jahr, in dem Sie möglicherweise wieder Steuern zahlen müssen. Der Anspruch auf die Steuerermäßigung verfällt.
Anspruchsberechtigung
Anspruchsberechtigt ist derjenige, der Auftraggeber einer Handwerksleistung ist. Die Höchstbeträge können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden. Leben z. B. zwei Alleinstehende zusammen in einem gemeinsamen Haushalt, so kann jeder nur seine tatsächlichen Aufwendungen lediglich bis zur Hälfte der Höchstbeträge abziehen. Das gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Umfang der begünstigten Aufwendungen
Begünstigte Handwerkskosten sind generell nur die Arbeitskosten. Darunter versteht man die Aufwendungen für Handwerksleistung einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.
Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit den Handwerksleistung gelieferte Waren sind mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln nicht begünstigt.
Nachweis der Arbeitskosten
Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist aber zulässig. Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht.
Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn hierfür eine Rechnung vorliegt, welche die genannten Voraussetzungen erfüllt. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich.
Versicherungsleistungen
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit Versicherungsschadensfällen entstehen, können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden
Eine gesonderte Rechnung für die Handwerkskosten ist nicht erforderlich, wenn die Arbeitskosten der Handwerker bei Wohnungseigentum oder bei gemieteten Wohnungen in einer Nebenkostenabrechnung der Hausverwaltung ausgewiesen sind.
Zahlungszeitpunkt
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen.
Zahlungsnachweis
Die Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Handwerkers erfolgt ist.
Zahlungsarten
Die Zahlung auf das Konto des Handwerkers erfolgt in der Regel durch Banküberweisung, aber auch durch Einzugsermächtigung oder Online-Überweisung. Der Kontoauszug reicht für den Nachweis der Handwerkskosten aus. Barzahlungen werden nicht anerkannt (auch bei Vorliegen einer Quittung nicht).
Quelle: § 35a EStG, Bundesministerium der Finanzen (BMF) Schreiben vom 15.02.2010.