Lohn und Gehalt als steuerfreie Zuwendungen für Arbeitnehmer
Gehalt steuerfrei auszahlen
Grundsätzlich unterliegen Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Dabei ist es im Allgemeinen gleichgültig, wie die Zuwendung bezeichnet wird. Ob es sich zum Beispiel um einen Lohn, ein Gehalt, Gratifikationen oder eine Provision handelt: alle Zuwendungen sind der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.
Dennoch gibt es einige Möglichkeiten, lohnsteuerfreie und damit auch in den meisten Fällen sozialversicherungsfreie Zuwendungen auszugeben. Doch was sind sozialversicherungsfreie Zuwendungen eigentlich genau?
Sozialversicherungsfreie Zuwendungen
Hierbei handelt es sich um Leistungen, die nach eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers ausgewählt werden. Diese Zuwendungen können an alle Mitarbeiter gegeben werden. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte oder um Beschäftigte auf 450€-Basis (Minijobs) handelt. Mit diesem Instrument erreichen Sie die Motivationserhöhung Ihrer Mitarbeiter durch eine zusätzliche Leistungsvergütung, die für Sie keine Sozialabgaben hervorruft und letztendlich als Betriebsausgabe Ihren Gewinn vermindert.
Das muss beachtet werden
Zu beachten ist, dass steuerfreie Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind. Wobei dies auch dann erfüllt ist, wenn die Leistungen unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung erbracht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern verschiedene Leistungen zur Auswahl anbietet oder nicht alle Arbeitnehmer von den Leistungen Gebrauch machen.
Beispiele für steuerfreie Zuwendungen
Als Beispiel für steuerfreie Zuwendungen gelten zum Beispiel Kinderbetreuungskosten. Diese können vom Arbeitgeber freiwillig – also ohne Rechtsverpflichtung – gezahlt werden, also lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Wenn dieses Thema für Sie interessant ist, lesen Sie mehr zum Thema Kinderbetreuungskosten in unserem Steuerblog!
Ein weiteres Beispiel: Der Arbeitgeber vergütet Überstunden mit einem Zuschlag zum Lohn oder Gehalt. Die Zuschläge werden unter bestimmten Voraussetzungen ohne Abzug ausgezahlt.
Auch Direktversicherungsbeiträge sind sozialversicherungsfrei und werden durch den Arbeitgeber pauschal der Lohnsteuer unterworfen.
Hinweis aus unserer Kanzlei
Unsere Mandanten können von uns ein Merkblatt beziehen, in dem alle steuerfreien Zuwendungen aufgelistet sind.
Bitte beachten Sie, dass bei lohnsteuerfreien, freiwilligen Leistungen, die nicht direkt dem betrieblichen Interesse dienen (z. B. die Übernahme von Kindergartenbetreuungskosten) im Wiederholungsfall dazu führen können, dass eine betriebliche Übung angenommen werden kann. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer aufgrund von regelmäßigen, nicht im Arbeitsvertrag festgehaltenen, d. h. freiwilligen Zahlungen des Arbeitgebers annehmen können, dass sie diese Leistungen auch zukünftig gewährt bekommen. Diese Leistungen sind dann einklagbar und auch nicht mehr länger lohnsteuerfrei. Lassen Sie sich also – am besten jedes Jahr – unterschreiben, dass diese Leistungen freiwillig und jederzeit widerrufbar sind und dass aus den Zahlungen keine betriebliche Übung abgeleitet werden kann.
Gute Arbeit. Danke.
Gut geschrieben. Echt toll. Danke.