Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern
Abzugsfähigkeit Kosten für häusliches Arbeitszimmer
Die Rechtslage zur Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern ist nach wie vor umstritten. Ein Urteil vom Finanzgericht Brandenburg hat wie folgt entschieden:
Häusliches Arbeitszimmer und Kostenabzugsfähigkeit – Sachverhalt
Der Arbeitergeber stellte seinem Außendienstmitarbeiter keinen Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung. Die Begründung: Der Mitarbeiter erbringe seine Leistung weitgehend beim Kunden vor Ort und eben nicht bei seinem Arbeitgeber.
Daher wollte das Finanzamt die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer des Mitarbeiters nicht als Werbungskosten steuermindernd anerkennen. Die Begründung war ähnlich der Begründung des Arbeitgebers für die Nichtbereitstellung eines Arbeitsplatzes: Der Außendienstler verbringe seine Arbeitszeit überwiegend beim Kunden und nicht in seinem Arbeitszimmer.
Welches Urteil ergab sich daraus?
Häusliches Arbeitszimmer und Kostenabzugsfähigkeit – Urteil
Das Finanzgericht Brandenburg hat entschieden, dass der Außendienstmitarbeiter zwar seine Arbeitsleistung nicht überwiegend im Arbeitszimmer erbringt, aber dennoch ein Arbeitszimmer für seine beruflichen Aufgaben benötigt.
Und welche Folge hat dies nun?
Häusliches Arbeitszimmer und Kostenabzugsfähigkeit – Folge
Als Folge ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber nun die – nachgewiesenen Kosten – für das Arbeitszimmer seinem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzen kann.
Doch was bedeutet dies für Selbstständige?
Die Bedeutung des Urteils für Selbstständige
Wenn bei einem angestellten Außendienstmitarbeiter ein Arbeitszimmer als berufsbedingt anerkannt wird, muss dies ebenso für Selbstständige gelten.
Quelle: Finanzgericht Brandenburg, Urteil vom 22.6.2011, EFG 2012, S. 478.